Stel­lung­nah­me des Ober­lan­des­ge­richts Bam­berg zur Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts in Sachen Gustl Mollath

Das Ober­lan­des­ge­richt Bam­berg respek­tiert selbst­ver­ständ­lich die Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, mit der der Ver­fas­sungs­be­schwer­de des Gustl M. gegen die Beschlüs­se des Land­ge­richts Bay­reuth und des Ober­lan­des­ge­richts Bam­berg aus dem Jahr 2011 statt­ge­ge­ben wurde.

Der in der Öffent­lich­keit erho­be­ne Vor­wurf eines fahr­läs­si­gen Umgangs der baye­ri­schen Justiz mit einem Men­schen­recht ist gleich­wohl mit Nach­druck zurück­zu­wei­sen. Die vom Ver­fas­sungs­ge­richt vor­ge­nom­me­nen Bean­stan­dun­gen bezie­hen sich in erster Linie auf einen unzu­rei­chen­den Begrün­dungs­in­halt der aus dem Jahr 2011 stam­men­den Ent­schei­dun­gen. Gera­de die vom Ver­fas­sungs­ge­richt her­an­ge­zo­ge­nen Gesichts­punk­te hat das Ober­lan­des­ge­richt Bam­berg aber in sei­nem jüng­sten Beschluss vom 16.07.2013 zur Grund­la­ge sei­ner Ent­schei­dung gemacht. Unter Hin­weis auf die unzu­rei­chen­de Berück­sich­ti­gung ver­än­der­ter Umstän­de und des Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­sat­zes hat es die letz­te Ent­schei­dung des Land­ge­richts Bay­reuth über die Fort­dau­er der Unter­brin­gung des Gustl M. daher aufgehoben.