Leser­brief zu „Nadel­öhr auf dem Rad­weg wird end­lich behoben“

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zu „Nadel­öhr auf dem Rad­weg wird end­lich beho­ben“ – Frän­ki­scher Tag vom 7. August 2013

Sehr geehr­te Damen und Herren!

Im April 2011 hat­te ich kri­ti­siert, Sie gäben zum bau­li­chen Pfusch auf dem Rad­weg des Mün­che­ner Rings nur unkri­tisch die Posi­ti­on der ver­ant­wort­li­chen Behör­de wie­der. Die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen hin­ge­gen wür­dig­ten Sie kei­nes Wortes.

„…, wer­de ich bei näch­ster Gele­gen­heit ger­ne auf Ihre Stel­lung­nah­me zurück grei­fen“, hat­ten Sie geant­wor­tet. Doch die Kern­ele­men­te mei­nes dama­li­gen Schrei­bens fan­den sich bis heu­te – trotz unge­zähl­ter wei­te­rer Anläs­se – nicht in Ihrer Zeitung:

Rad­weg­be­nut­zungs­pflicht nur in Aus­nah­me­fäl­len zulässig
„Die Teil­ha­be der Rad­fah­rer an der Benut­zung der Stra­ße wird mit­hin als der stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­che ‚Nor­mal­fall’ vor­aus­ge­setzt; die Ver­wei­sung die­ses Teils des flie­ßen­den Ver­kehrs auf einen Son­der­weg stellt dem­ge­gen­über eine recht­fer­ti­gungs­be­dürf­ti­ge Aus­nah­me dar“ – Baye­ri­scher Ver­wal­tungs­ge­richts­hof, 11. August 2009, Az. 11 B 08.186,

auch dann nur bei Ein­hal­tung qua­li­ta­ti­ver Mindestanforderungen
„Wie sich u. a. aus der Begrün­dung zur Ände­rung der All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrift StVO ergibt … sind die Min­dest­an­for­de­run­gen an die Brei­te von Rad­we­gen bewusst gestellt wor­den … Die­ses Anlie­gen wür­de in sein Gegen­teil ver­kehrt, wenn eine Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de unter Beru­fung auf die Ver­kehrs­si­cher­heit an frü­he­ren Benut­zungs­pflich­ten fest­hält, ohne den bau­li­chen Zustand des jewei­li­gen Rad­we­ges zu berück­sich­ti­gen. … Mit die­sen Rege­lun­gen wird deut­lich, dass den bau­li­chen Anfor­de­run­gen an einen Rad­weg und die sich hier­an anknüp­fen­de Rad­we­ge­be­nut­zungs­pflicht erheb­li­che Bedeu­tung bei­gemes­sen wird und es der Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de grund­sätz­lich ver­wehrt sein soll, auf das Feh­len bau­li­cher Alter­na­ti­ven hin­zu­wei­sen. Allein die Erhö­hung der Ver­kehrs­si­cher­heit durch Tren­nung der Ver­kehrs­ar­ten ist damit kein geeig­ne­ter Gesichts­punkt, um eine Rad­we­ge­be­nut­zungs­pflicht auf unzu­rei­chend aus­ge­bau­ten Wegen zu recht­fer­ti­gen“ – Ver­wal­tungs­ge­richt Han­no­ver, 23. Juli 2003, Az. 11 A 5004/01.

Wenig glaub­haft erscheint nach wie vor die Begrün­dung des Staat­li­chen Bau­amts: Unter Zeit­druck hät­te man ver­säumt, recht­zei­tig Alter­na­ti­ven zur Pla­zie­rung des Ampel­masts mit­ten auf dem Rad­weg zu suchen. Anzu­neh­men dürf­te eher sein: Es war der Behör­de ein­fach egal. Recht­li­che und fach­li­che Vor­ga­ben zu Gun­sten des nicht moto­ri­sier­ten Ver­kehrs inter­es­sie­ren sie nicht. Hier­in stimmt sie, wie vie­le Bei­spie­le bele­gen, mit ande­ren Verkehrs‑, Ord­nungs- und Justiz­be­hör­den in Stadt und Regi­on über­ein. Daß im kon­kre­ten Fall den­noch gehan­delt wur­de, läßt ver­mu­ten: Die Kom­mu­ni­ka­ti­on im Nach­gang Ihres sei­ner­zei­ti­gen Berichts ist offen­bar „ganz oben“ bekannt geworden.

Unge­ach­tet des­sen, geht der Unfug wei­ter: „Auch süd­lich des Mün­che­ner Rings steht der Ampel­mast … mit­ten im Rad­weg. Dort geht es aber nicht so eng zu, weil Rad­ler auf den Geh­steig aus­wei­chen kön­nen“, schrei­ben Sie abschlie­ßend. Sie for­dern qua­si – auf Ver­an­las­sung des Staat­li­chen Bau­amts? – zu einer Ord­nungs­wid­rig­keit auf. Denn das (fah­ren­de) Aus­wei­chen über den Geh­steig ist nicht erlaubt. Bei beeng­ten Ver­hält­nis­sen gilt dies selbst für das Schie­ben (StVO §25–2: „Wer zu Fuß geht und Fahr­zeu­ge oder sper­ri­ge Gegen­stän­de mit­führt, muss die Fahr­bahn benut­zen, wenn auf dem Geh­weg oder auf dem Sei­ten­strei­fen ande­re zu Fuß Gehen­de erheb­lich behin­dert wür­den.“) Hin­ge­gen ist das Rad­fah­ren auf der Fahr­bahn erlaubt, soll­te der Rad­weg nicht benutz­bar sein.

Mit freund­li­chen Grüßen
Wolf­gang Bönig
Mar­tin-Ott-Stra­ße 8