RA Hörn­lein infor­miert: Kosten­stei­ge­rung bei Gericht und Anwalt

Seit dem 5. Juli 2013 ist es klar: Das 2. Kosten­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz tritt in Kraft, vor­aus­sicht­lich am 1. August 2013. Dahin­ter ver­birgt sich unter ande­rem eine (mode­ra­te) Anhe­bung der Anwalts­ge­büh­ren nach Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (die erste seit rund 15 Jah­ren!) und eine star­ke Erhö­hung der Gerichts­ko­sten. Die­se erhöh­ten Kosten gel­tend für alle Anwalts­man­da­te und alle Gerichts­ver­fah­ren, die ab dem 1. August 2013 begin­nen. Für Man­da­te und Ver­fah­ren, die bis 31. Juli 2012 begin­nen, bleibt das bis­he­ri­ge Kosten­recht wei­ter anwend­bar, gleich­gül­tig, wie lan­ge die Ver­fah­ren laufen.

Dies bedeu­tet: Wer ziem­lich sicher abschät­zen kann, dass er in abseh­ba­rer Zeit anwalt­li­che oder gericht­li­che Hil­fe braucht, soll­te sich über­le­gen, ob die Auf­trä­ge hier­für nicht sofort erteilt werden.

Wer etwa geschie­den wer­den will, muss mit der Schei­dung zwar ein Jahr seit der Tren­nung abwar­ten. Das gericht­li­che Ehe­schei­dungs­ver­fah­ren kann jedoch in der Regel bereits nach ca. 9 Mona­ten anhän­gig gemacht wer­den, so dass hier ein gewis­ser Spiel­raum vor­han­den ist.

Oder: Wer For­de­run­gen vor der Ver­jäh­rung schüt­zen will, muss bis zum Jah­res­en­de einen gericht­li­chen Voll­streckungs­ti­tel bean­tra­gen. Hier könn­te es sich rech­nen, die­se Titu­lie­rung noch vor dem 1.8. 2013 in Auf­trag zu geben.

Übri­gens: Wenn die Chan­ce besteht, dass der Geg­ner (unter Ver­mitt­lung einer neu­tra­len Per­son) die For­de­rung ganz oder teil­wei­se aner­kennt, könn­te sich statt der Ein­lei­tung eines gericht­li­chen Ver­fah­rens auch die Ein­schal­tung einer Schlich­tungs­stel­le emp­feh­len. Ein Ver­gleich, der vor einer Schlich­tungs­stel­le nach § 794 a ZPO geschlos­sen wird, ist eben­falls ein Voll­streckungs­ti­tel (und unter­bricht somit auch die Ver­jäh­rung). Schlich­tungs­ver­fah­ren sind in der Regel unbü­ro­kra­ti­scher, kür­zer und bil­li­ger als im Gerichts­ver­fah­ren. Als Schlich­tungs­stel­len aner­kannt sind zum Bei­spiel auch vie­le Rechts­an­wäl­te („Güte­stel­le nach Baye­ri­schem Schlich­tungs­ge­setz“), so auch Rechts­an­walt Rolf Hörn­lein (Forch­heim).