Stadt Bay­reuth appel­liert an Hun­de­be­sit­zer: Hun­de­kot entsorgen!

Die Hin­ter­las­sen­schaft der Vier­bei­ner ist nicht nur unap­pe­tit­lich, son­dern auch ein hygie­ni­sches Problem

Bei der Stadt Bay­reuth gehen wie­der ver­mehrt Beschwer­den ein, dass Geh‑, Rad- und Fuß­we­ge, öffent­li­che Anla­gen und Kin­der­spiel­plät­ze durch Hun­de­kot ver­un­rei­nigt wer­den. Die­se Ver­schmut­zun­gen bie­ten nicht nur einen uner­freu­li­chen Anblick, sie sind auch ein hygie­ni­sches Pro­blem. Ärger­lich ist auch, dass die von der Stadt aus­ge­ge­be­nen Ent­sor­gungs­beu­tel mit oder ohne Inhalt ein­fach weg­ge­wor­fen werden.

Tier­be­sit­zer, ins­be­son­de­re Hun­de­be­sit­zer, sind ver­pflich­tet, die Hin­ter­las­sen­schaf­ten ihrer Vier­bei­ner unver­züg­lich zu besei­ti­gen und in öffent­li­chen Abfall­ei­mern oder in der eige­nen Müll­ton­ne zu ent­sor­gen. Die Stadt Bay­reuth ist bemüht, kon­se­quent gegen Miss­stän­de in die­sem Bereich vor­zu­ge­hen. Es ist ver­bo­ten, Grün- und Spiel­an­la­gen durch Hun­de ver­un­rei­ni­gen zu las­sen. Glei­ches gilt für öffent­li­che Stra­ßen, Wege und Plät­ze. Auf Spiel­an­la­gen haben Tie­re zudem grund­sätz­lich nichts ver­lo­ren. Auch die Ver­un­rei­ni­gung von Pri­vat­flä­chen durch Tie­re ist unzu­läs­sig. Außer­dem muss in die­sem Zusam­men­hang dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass es grund­sätz­lich ver­bo­ten ist, land­wirt­schaft­lich genutz­te Flä­chen wäh­rend der Nutz­zeit, also zwi­schen Saat und Ern­te, außer­halb vor­han­de­ner Wege zu betreten.

Der Fach­han­del (Dro­ge­rien, Zoo-Hand­lun­gen, Groß­märk­te) bie­tet soge­nann­te Hun­desets zur Besei­ti­gung von Hun­de­kot an. Ent­sor­gungs­beu­tel lie­gen auch bei den Bür­ger­dien­sten im Neu­en Rat­haus, Luit­pold­platz 13, sowie im Rat­haus II, Dr.-Franz-Straße, kosten­los aus. Außer­dem sind sie beim Stadt­bau­hof erhält­lich. Die Ent­sor­gungs­beu­tel erfül­len aller­dings nur dann ihren Zweck, wenn sie im Abfall­ei­mer besei­tigt und nicht ein­fach weg­ge­wor­fen werden.

Ver­stö­ße gegen die Pflicht zur Ent­sor­gung der Hin­ter­las­sen­schaft der eige­nen Vier­bei­ner kön­nen mit Geld­bu­ßen geahn­det wer­den. Dies setzt aller­dings vor­aus, dass der jewei­li­ge Tier­hal­ter bekannt oder iden­ti­fi­zier­bar ist und dass der Stadt Zeu­gen zur Ver­fü­gung ste­hen. Ansprech­part­ner sind das städ­ti­sche Ord­nungs­amt und das Umweltamt.