Flut­ka­ta­stro­phe 2013: Hel­fer in der Not sind gesetz­lich unfallversichert

Ohne den uner­müd­li­chen Ein­satz von Tau­sen­den ehren­amt­li­chen und frei­wil­li­gen Hel­fern wäre die Flut­ka­ta­stro­phe in Deutsch­land noch dra­ma­ti­scher ver­lau­fen. Die Frei­wil­li­gen Feu­er­weh­ren, die Tech­ni­schen Hilfs­wer­ke, das Rote Kreuz und ande­re ehren­amt­li­che Insti­tu­tio­nen, aber auch vie­le Pri­vat­per­so­nen sind in die Kata­stro­phen­ge­bie­te gereist, um zu ret­ten und Hil­fe zu lei­sten. Bei die­sen Tätig­kei­ten kön­nen sie auch selbst in Gefahr gera­ten. Hier­für hat der Gesetz­ge­ber Vor­sor­ge getroffen.

Wer bei Kata­stro­phen oder Unglücks­fäl­len Hil­fe lei­stet und ande­re aus erheb­li­cher gegen­wär­ti­ger Gefahr für ihre Gesund­heit ret­tet, steht wie die Arbeit­neh­mer unter dem Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung, wie Elmar Lede­rer, Erster Direk­tor der Kom­mu­na­len Unfall­ver­si­che­rung Bay­ern (KUVB) und der Baye­ri­schen Lan­des­un­fall­kas­se (Bay­er. LUK), mitteilte.

In Bay­ern sind die KUVB und die Bay­er. LUK zustän­dig für die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung. Sie sor­gen für die not­wen­di­ge medi­zi­ni­sche Heil­be­hand­lung, Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men und Entschädigungsleistungen.