AG Bahn­sinn Bam­berg: „Auf­klä­rungs­rei­he – Teil 1“

Bahn­aus­bau – Wahr­hei­ten und Hin­ter­grün­de: Teil 1 – unnö­ti­ge ICE-Angst und die (Bahn)Politik

(PM) Die Angst vor dem Ver­lust des ICE-Hal­tes ist in Bam­berg all­ge­gen­wär­tig und wird von der Bahn teil­wei­se sogar bestärkt. Dies kommt dem Ver­hand­lungs­part­ner, der DB Net­ze AG, mehr als gele­gen: schließ­lich beein­träch­tigt die­se Sor­ge alle Frei­hei­ten bei den Stadtverantwortlichen.

Bei genau­er Betrach­tung stellt man jedoch fest, der ICE-Halt steht gar nicht in Frage!
Denn schon im Jah­re 1995 wur­de vom Eisen­bahn­bun­des­amt ein Plan­fest­stel­lungs­be­schluss erlas­sen, der Bam­berg den Halt zusi­chert. Die Bewer­tung durch die­sen staats­recht­li­chen Ver­trag liegt sogar bei einem „System­halt“. Die­ser hat eine viel höhe­re, weil funk­tio­nel­le, Bedeu­tung für das gesam­te Ver­kehrs­sy­stem der Bahn, als jeder Takthalt.

Zur Absi­che­rung haben wir eigens die nach­fol­gen­de Stel­lung­nah­me eines Fach­an­wal­tes ein­ge­holt. Die­ser soll­te die Rechts­si­cher­heit des Beschlus­ses vom 1995 für die angren­zen­den Pla­nungs­ge­bie­te ent­lang der Strecke, ins­be­son­de­re Bam­berg, ein­ge­hend prüfen:

1.) Der Plan­fest­stel­lungs­be­schluss des Eisen­bahn­bun­des­am­tes – Außen­stel­le Nürn­berg vom 18. Mai 1995 – ist nach den Kla­ge­ver­fah­ren vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Ber­lin und spä­ter in Leip­zig rechts­kräf­tig geworden.

2.) Die­se for­mel­le und mate­ri­el­le Rechts­kraft bin­det den Vor­ha­bens­trä­ger – die Deut­sche Bahn AG – an die Fest­stel­lung des Plans nach Arti­kel 74 des Baye­ri­schen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

3.) Die Rechts­wir­kun­gen der Plan­fest­stel­lung sind in Arti­kel 75 des genann­ten Geset­zes geregelt.
Durch die Plan­fest­stel­lung wird die Zuläs­sig­keit des Vor­ha­bens ein­schließ­lich der not­wen­di­gen Fol­ge­maß­nah­men an ande­ren Anla­gen im Hin­blick auf alle von ihm berühr­ten öffent­li­chen Belan­ge fest­ge­stellt; neben der Plan­fest­stel­lung sind kei­ne wei­te­ren öffent­lich-recht­li­chen Geneh­mi­gun­gen, Erlaub­nis­se etc. erfor­der­lich. Durch die Plan­fest­stel­lung wer­den alle öffent­lich-recht­li­chen Bezie­hun­gen zwi­schen dem Trä­ger des Vor­ha­bens – die DB AG – und den durch den Plan Betrof­fe­nen rechts­ge­stal­tend geregelt.

4.) Der Plan­fest­stel­lungs­be­schluss ist ein Ver­wal­tungs­akt, an den die Betei­lig­ten gebun­den sind. Eine Erschüt­te­rung oder Nicht­be­ach­tung bedeu­tet, dass die Rechts­grund­la­ge für den gesam­ten Bau der ICE-Strecke Nürn­berg-Erfurt-Ber­lin „weg­bre­chen“ wür­de und die Maß­nah­me sogar rechts­wid­rig wür­de. Der Rechts­frie­den wäre inso­weit gefährdet.

5.) Die genann­te Rechts­kraft erstreckt sich auf den Tenor, d.h. auf den Aus­spruch, der vor­ge­leg­te Plan wird fest­ge­stellt, und auf die Begrün­dung, die 220 Sei­ten umfasst. Damit ist natür­lich auch die Sei­te 54 betrof­fen, in der die ICE-Hal­te Nürn­berg – Bam­berg – Erfurt als System­hal­te, Erlan­gen und Coburg als ICE-Hal­te in Tages­rand­la­gen mit umfasst sind.
Rechts­an­walt Hans Bra­mann, Lich­ten­fels, Ver­wal­tungs­di­rek­tor a.D.

Auf gut Deutsch heißt das im Klartext:

Nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung des Staa­tes kann der ICE-System­halt Bam­berg jemals gestri­chen wer­den. Ein ein­sei­ti­ges Vor­ge­hen durch die Bahn ist sowohl staats­recht­lich als auch system­tech­nisch voll­kom­men aus­ge­schlos­sen! Der über 220 Sei­ten umfas­sen­de Ver­trag liegt vor und kann bei Inter­es­se ger­ne voll­stän­dig ein­ge­se­hen oder gesen­det werden.

Mit die­sen Infor­ma­tio­nen soll­te die Dis­kus­si­on über einen mög­li­chen ICE-Ver­lust end­lich been­det sein. Die Posi­ti­on zur Fin­dung der best­mög­li­chen Lösung wird damit für alle Sei­ten um ein Viel­fa­ches ver­ein­facht. Schließ­lich will auch in Bam­berg jeder Bür­ger mit­hel­fen, die Bahn modern und zukunfts­ge­recht zu gestalten!

Link zu wei­te­ren Infor­ma­tio­nen oder Down­loads: http://​bahn​sinn​-bam​berg​.de/​a​u​f​k​l​a​r​u​n​g​r​e​i​he/

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