Vor­läu­fi­ges Ergeb­nis der Such­maß­nah­men im Mord­fall Peg­gy K.

Symbolbild Polizei

Gemein­sa­me Pres­se­er­klä­rung der Staats­an­walt­schaft Bay­reuth und des Poli­zei­prä­si­di­ums Oberfranken

LICH­TEN­BERG, LKR. HOF. Die Staats­an­walt­schaft Bay­reuth über­prüft seit Mit­te 2012 in Zusam­men­ar­beit mit dem zustän­di­gen Fach­kom­mis­sa­ri­at der Kri­po Bay­reuth die umfang­rei­chen Ermitt­lungs­er­geb­nis­se im Kom­plex „Peg­gy“, ins­be­son­de­re des­halb, weil die Lei­che der Peg­gy K. bis­lang nicht auf­ge­fun­den wer­den konnte.

Bei den Unter­su­chun­gen wur­de ins­be­son­de­re dar­auf geach­tet, ob sich hin­sicht­lich ein­zel­ner damals bear­bei­te­ter Spu­ren und über­prüf­ter Per­so­nen im Lauf der Zeit neue Erkennt­nis­se erge­ben haben, auf­grund derer eine ande­re Bewer­tung durch die Ermitt­lungs­be­hör­den not­wen­dig gewor­den ist und sich gege­be­nen­falls doch noch Hin­wei­se auf den Ver­bleib der Lei­che von Peg­gy K. erge­ben könnten.

Aus der Gesamt­schau einer Anzahl von Ein­zel­hin­wei­sen ergab sich Anfang April 2013 der Anlass, für die Staats­an­walt­schaft Bay­reuth, einen Durch­su­chungs­be­schluss des Ermitt­lungs­rich­ters zu bewir­ken und die nun lau­fen­de genaue Durch­su­chung des Anwe­sens in Lich­ten­berg anzuordnen.

Bei den umfas­sen­den Gra­bungs­ar­bei­ten durch die ein­ge­setz­ten Poli­zei­kräf­te und Mit­ar­bei­tern des Tech­ni­schen Hilfs­werks haben die Ermitt­ler ein­zel­ne Kno­chen­tei­le gesi­chert. Dar­aus dür­fen aber kei­ne vor­ei­li­gen Schlüs­se gezo­gen wer­den, da in dem Bereich der Kir­che und des histo­ri­schen Fried­hofs um das Kir­chen­are­al auch frü­her bereits bei Stra­ßen­bau­ar­bei­ten Kno­chen­tei­le auf­ge­fun­den wur­den. Auch steht noch nicht fest, ob es sich um mensch­li­che oder tie­ri­sche Kno­chen handelt.

Die Staats­an­walt­schaft Bay­reuth hat des­halb eine genaue gerichts­me­di­zi­ni­sche Unter­su­chung die­ser Kno­chen­fun­de in Auf­trag gege­ben. Eine der­ar­ti­ge Labor­un­ter­su­chung nimmt erfah­rungs­ge­mäß meh­re­re Tage in Anspruch. Bis zum Vor­lie­gen die­ses Unter­su­chungs­er­geb­nis­ses bleibt der Fund­ort auf Anord­nung der Staats­an­walt­schaft Bay­reuth wei­ter­hin poli­zei­lich abgesperrt.