Leser­brief: „Rad­ver­kehr an Bau­stel­len in Bamberg“

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Sehr geehr­te Damen und Herren!

Zufahrt zur Gaustadter Sebastianikapelle und die Verkehrsschildplazierung an der Siechenstraße

Zufahrt zur Gau­stadter Seba­stia­nika­pel­le und die Ver­kehrs­schild­pla­zie­rung an der Siechenstraße

„Bei uns wer­den Radfahrer/​innen an Bau­stel­len bequem und sicher vor­bei­ge­führt“, hat­te der All­ge­mei­ne Deut­sche Fahr­rad-Club (ADFC) anläß­lich des bun­des­wei­ten Fahr­rad­kli­ma­tests 2012 gefragt. Die Note, wel­che die Stadt Bam­berg zu die­sem The­ma erhal­ten hat, spricht Bän­de: 4,74 = man­gel­haft, eine 5+ mit Ten­denz nach unten!

Aus Feh­lern lernt man, heißt es, Erfah­rung macht klug. Vor­aus­schau­end (?) hat­te der Stadt­rat bereits im Mai 2012 fest­ge­legt (Rad­ver­kehrs­stra­te­gie Bamberg):

„Bei allen Maß­nah­men im öffent­li­chen Stra­ßen­raum soll der Rad­ver­kehr sach­ge­mäß berück­sich­tigt wer­den: …, an Baustellen …

Der Rad­ver­kehr ist als System zu ver­ste­hen, neben einem gut aus­ge­bau­ten Rad­ver­kehrs­netz zäh­len wei­te­re Bau­stei­ne zur Rad­ver­kehrs­för­de­rung: ein die Belan­ge des Rad­ver­kehrs berück­sich­ti­gen­des Bau­stel­len­ma­nage­ment, … . Fahr­rad­freund­li­che Bau­stel­len­lö­sun­gen sind eine wich­ti­ge Maß­nah­me für die Sicher­heit des Radverkehrs.“

Wie „fahr­rad­freund­li­che Bau­stel­len­lö­sun­gen“ nach Mei­nung Bam­ber­ger Ver­kehrs­be­hör­den aus­zu­se­hen haben, illu­strie­ren die Zufahrt zur Gau­stadter Seba­stia­nika­pel­le und die Ver­kehrs­schild­pla­zie­rung an der Sie­chen­stra­ße (Foto):

Nach­dem end­lich die über meh­re­re Jah­re igno­rier­te Gefah­ren­stel­le (Ein­lauf­schacht mit bis zu 10 cm hohen Kan­ten und in Fahrt­rich­tung ver­lau­fen­den Schlit­zen in Fahr­rad­rei­fen­brei­te) ange­gan­gen wor­den ist, stell­te sich die Bau­stel­le seit Beginn der Kar­wo­che so dar: Die abschlie­ßen­de Deck­schicht fehl­te noch. Bis zu 3 cm hohe, schar­fe Asphalt­kan­ten sowie der inmit­ten des Bau­fel­des her­vor­ste­hen­de neue Schacht­deckel bil­de­ten gefähr­li­che, bei Dun­kel­heit kaum zu erken­nen­de Uneben­hei­ten. Neben dem Rad­ver­kehr waren ins­be­son­de­re auch Per­so­nen, die sich mit Unter­stüt­zung von Rol­la­to­ren fort­be­we­gen, gefähr­det – vom Risi­ko zu stol­pern ganz abge­se­hen. Bam­berg bar­rie­re­frei? Die zur Sei­te geräum­te Bau­stel­len­ab­sper­rung war schnell abtrans­por­tiert. Bei Fer­tig­stel­lung kurz vor den Fei­er­ta­gen dann einen zur Fahr­bahn bün­di­gen Abschluß des Schacht­deckels her­zu­stel­len, hat die Ver­ant­wort­li­chen wie üblich hoff­nungs­los überfordert.

„Rad­fah­rer sind stoß- und sturz­emp­find­lich. Schlecht befahr­ba­re Bord­ab­sen­kun­gen, Uneben­hei­ten, Kan­ten, Rin­nen oder uner­war­te­te Hin­der­nis­se im Ver­kehrs­raum … füh­ren oft zu fol­gen­schwe­ren Allein­un­fäl­len. Sorg­falt beim Bau … in Ver­bin­dung mit einer fach­kun­di­gen Bau­über­wa­chung ist des­halb uner­läß­lich“, for­mu­lier­ten die ERA schon in der Fas­sung von 1995. Aus­drück­lich wird in der All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrift zur Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung, einer bin­den­den Rechts­norm, „auf die Emp­feh­lun­gen für Rad­ver­kehrs­an­la­gen (ERA) der For­schungs­ge­sell­schaft für Stra­ßen- und Ver­kehrs­we­sen (FGSV) in der jeweils gül­ti­gen Fas­sung hin­ge­wie­sen“. Nie­mand bestrei­tet wohl ernst­haft, daß all­ge­mei­ne Ver­kehrs­flä­chen, wel­che mit dem Fahr­rad genutzt wer­den, den­sel­ben Sicher­heits­aspek­ten unter­lie­gen wie beson­de­re Radverkehrsanlagen.

Auf dem Abstands­strei­fen zwi­schen Fahr­bahn und Rad­weg der Sie­chen­stra­ße wäre genü­gend Raum. Das bau­stel­len­be­dingt auf­ge­stell­te Hal­te­ver­bots­schild wird indes auf dem ohne­hin äußerst schma­len Rad­weg (Regel­brei­te wäre 2,0 m) pla­ziert. In glei­cher Höhe gefähr­det noch das nicht ordent­lich befe­stig­te Bau­netz. Im Hin­ter­grund engen Signal­mast und Ver­kehrs­schild ohne Not­wen­dig­keit die lich­te Wei­te des Rad­wegs auf weni­ger als das soeben noch zuläs­si­ge Min­dest­maß von 1,50 m ein – lan­ge moniert und sei­tens Stadt­ver­wal­tung ignoriert.

„An Eng­stel­len, … (… auch Bau­stel­len), muß die Quer­schnitts­be­mes­sung dem Schutz der Fuß­gän­ger und Rad­fah­rer Rech­nung tra­gen“, hieß es bereits in den inzwi­schen (2010) wei­ter ver­bes­ser­ten ERA (1995) – Grund­wis­sen jeder Ver­kehrs­be­hör­de. „Siche­re Füh­rung … bei Bau­stel­len“ gibt auch das Rad­ver­kehrs­hand­buch Radl­land Bay­ern (Mai 2011) der Ober­sten Bau­be­hör­de im Baye­ri­schen Staats­mi­ni­ste­ri­um des Innern vor: „Fol­gen­de Min­dest­brei­ten soll­ten für Rad­ver­kehrs­an­la­gen auch im Bau­stel­len­be­reich vor­han­den sein: Rad­weg = 1,00 m … Die in der RSA ange­ge­be­ne Rad­weg­min­dest­brei­te von 80 cm berück­sich­tigt nicht die für Rad­fah­rer mit Anhän­ger und drei­räd­ri­ge Fahr­rä­der benö­tig­te Brei­te“ (RSA: Richt­li­ni­en für die Siche­rung von Arbeits­stel­len an Stra­ßen). Hier war übri­gens der Stadt­rat nicht auf Höhe der Zeit. Denn in der Rad­ver­kehrs­stra­te­gie bezieht er sich auf die vom Mini­ste­ri­um zumin­dest als teil­wei­se über­holt ein­ge­stuf­ten Richtlinien.

„Oft ist es die Sum­me vie­ler Behin­de­run­gen und Unan­nehm­lich­kei­ten, die die Auf­merk­sam­keit der Rad­fah­rer zu stark in Anspruch nimmt (z.B. Män­gel an der Ober­flä­chen­be­schaf­fen­heit). Dar­un­ter lei­det die Kon­zen­tra­ti­on auf den Stra­ßen­ver­kehr“, begrün­det das Mini­ste­ri­um sei­ne Vor­ga­ben im Rad­ver­kehrs­hand­buch. Eine ähn­li­che Ein­las­sung war, lei­der ohne fak­ti­sche Fol­gen, auch schon ein­mal sei­tens des Bam­ber­ger Ober­bür­ger­mei­sters zu ver­neh­men. Viel­leicht soll­te er sei­ne dienst­auf­sichts­recht­li­chen Pflich­ten wahr­neh­men und die städ­ti­schen Ver­kehrs­be­hör­den anhal­ten, ihren Auf­ga­ben nachzukommen:

„Für Bau­stel­len, die den öffent­li­chen Ver­kehrs­raum beein­flus­sen, muss der Unter­neh­mer … von der … zustän­di­gen Behör­de eine ver­kehrs­recht­li­che Anord­nung ein­ho­len. Die ver­kehrs­recht­li­che Anord­nung erteilt die Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de. Der Bau­un­ter­neh­mer hat für den Bau­stel­len­be­reich die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht, solan­ge er die Bau­ar­bei­ten aus­führt … . Die Stra­ßen­ver­kehrs- und Stra­ßen­bau­be­hör­de sowie die Poli­zei sind gehal­ten, die Umset­zung vor Ort, gege­be­nen­falls auch wie­der­holt, zu prü­fen“ (Rad­ver­kehrs­hand­buch).

Soll­te die Stadt Bam­berg den Wunsch hegen, den näch­sten Fahr­rad­kli­ma­test mit einem bes­se­ren Resul­tat abzu­schlie­ßen, wäre es an der Zeit, dies durch ent­spre­chen­des Han­deln anzustreben.

Mit freund­li­chen Grüßen
Wolf­gang Bönig
Mar­tin-Ott-Stra­ße 8