Aus­gleichs­ab­ga­be – Zah­lungs­frist endet am 31.03.2013

Pres­se­mit­tei­lung des „Zen­trum Bay­ern Fami­lie und Sozia­les“ Regi­on Ober­fran­ken und der Agen­tur für Arbeit Bayreuth-Hof

Alle Arbeit­ge­ber, die 20 oder mehr Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen, müs­sen min­de­stens 5 % schwer­be­hin­der­te Men­schen ein­stel­len. Tun sie dies nicht, so müs­sen sie ersatz­wei­se eine Aus­gleichs­ab­ga­be ent­rich­ten. Mit die­sen Gel­dern wer­den neue Arbeits­plät­ze für Schwer­be­hin­der­te geschaf­fen bzw. die vor­han­de­nen Arbeits­plät­ze schwer­be­hin­der­ter Men­schen geför­dert. In Ober­fran­ken gab es im Jahr 2011 knapp über 2.000 anzei­ge­pflich­ti­ge Betrie­be. Drei Vier­tel der Betrie­be haben die vor­ge­ge­be­ne Beschäf­ti­gungs­pflicht für schwer-behin­der­te Men­schen teil­wei­se oder voll­stän­dig erfüllt bzw. sogar übererfüllt.

Klar ist: Vor­rang hat immer die Beschäf­ti­gung schwer­be­hin­der­ter Menschen

Das wich­tig­ste Ziel ist die Beschäf­ti­gung schwer­be­hin­der­ter Men­schen und das mög­lichst im all­ge­mei­nen Arbeits­markt. Nur wenn eine Ein­stel­lung nicht mög­lich ist, muss ersatz­wei­se ein bestimm­ter Geld­be­trag als Aus­gleichs­ab­ga­be zur För­de­rung schwer­be­hin­der­ter Men­schen gelei­stet wer­den. Die Aus­gleichs­ab­ga­be soll einen gerech­ten Aus­gleich gegen­über den Arbeit­ge­bern schaf­fen, die ihre Beschäf­ti­gungs­pflicht erfül­len und denen dar­aus, z. B. durch den gesetz­li­chen Zusatz­ur­laub und die behin­de­rungs­ge­rech­te Aus­stat­tung des Arbeits­plat­zes, erhöh­te Kosten ent­ste­hen. Dar-über hin­aus soll die Aus­gleichs­ab­ga­be Arbeit­ge­ber anhal­ten, ihre Beschäf­ti­gungs­pflicht zu erfüllen.

Anzei­ge­frist für Arbeit­ge­ber endet am 31.03.2013!

Die ober­frän­ki­schen Betrie­be wur­den bereits durch die Agen­tur für Arbeit wegen der Erhe­bung der Aus­gleichs­ab­ga­be ange­schrie­ben. Die Berech­nung der Abga­be erfolgt dann im Wege der Selbst­ver­an­la­gung durch die Arbeit­ge­ber. Hier­für ste­hen ein elek­tro­ni­sches Anzei­ge­ver­fah­ren (http://www.rehadat-élan.de) und auch ein ent­spre­chen­der Vor­druck zur Ver­fü­gung. Die Über­prü­fung der Beschäf­ti­gungs­pflicht erfolgt durch die Agen­tu­ren für Arbeit. Wich­tig ist es, den Stich­tag 31.03. als Zah­lungs­ter­min für die fäl­li­ge Abga­be des Vor­jah­res zu beach­ten. Eine Ver­län­ge­rung die­ses Ter­mins ist nicht möglich.

Für rück­stän­di­ge Beträ­ge wird immer ein Säum­nis­zu­schlag von 1% für jeden ange­fan­ge­nen Monat nach der Fäl­lig­keit erhoben.

Fra­gen zur Aus­gleichs­ab­ga­be beant­wor­ten die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der ört­lich zu-stän­di­gen Agen­tur für Arbeit und des Inte­gra­ti­ons­am­tes beim ZBFS.