Leser­brief: Schär­fe­re Stra­fen für Miß­ach­tung rechts­wid­ri­ger Anordnungen

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Sehr geehr­te Damen und Herren!

Rad­ler müs­sen bald höhe­re Buß­gel­der fürch­ten: … fal­sches Ein­bie­gen in Ein­bahn­stra­ßen … nicht auf dem Rad­weg … Auto­fah­rer auf Rad­we­gen par­ken …
Frän­ki­scher Tag, 31. Janu­ar 2013

Benut­zungs­pflich­ti­ge Rad­we­ge „dür­fen … nur ange­ord­net wer­den, wenn auf Grund der beson­de­ren ört­li­chen Ver­hält­nis­se eine Gefah­ren­la­ge besteht, die das all­ge­mei­ne Risi­ko … erheb­lich über­steigt“ (Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung) und (!)wenn aus­rei­chen­de Flä­chen für den Fuß­gän­ger­ver­kehr zur Ver­fü­gung ste­hen“ (All­ge­mei­ne Ver­wal­tungs­vor­schrift zur Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung) und (!)die Benut­zung des Rad­we­ges nach der Beschaf­fen­heit und dem Zustand zumut­bar sowie die Lini­en­füh­rung ein­deu­tig, ste­tig und sicher ist“ (ebd.) und (!)er unter Berück­sich­ti­gung der gewünsch­ten Ver­kehrs­be­dürf­nis­se aus­rei­chend breit, befe­stigt und ein­schließ­lich eines Sicher­heits­raums frei von Hin­der­nis­sen beschaf­fen ist“ (ebd.). Tech­ni­sche Richt­li­ni­en (anzu­stre­ben­de Wer­te) und ver­bind­li­che Rechts­vor­ga­ben (zwin­gen­de Min­dest­an­for­de­run­gen) geben die erfor­der­li­che Dimen­sio­nie­rung vor. Beach­tet wer­den sie hin­ge­gen in vie­len Fäl­len nicht.

… in die Rad­we­ge­no­vel­le“ (Auf­he­bung der gene­rel­len Rad­weg­be­nut­zungs­pflicht und stren­ge Bedin­gun­gen für ihre Anord­nung im Ein­zel­fall im Jah­re 1997) sind „neben Sicher­heits- auch Zumut­bar­keits­er­wä­gun­gen ein­ge­flos­sen“ (Ver­wal­tungs­ge­richt Han­no­ver, 23. Juli 2003). „… den bau­li­chen Anfor­de­run­gen an einen Rad­weg und die … Rad­we­ge­be­nut­zungs­pflicht“ wird „erheb­li­che Bedeu­tung bei­gemes­sen“(ebd.).

Selbst ein hohes Ver­kehrs­auf­kom­men – hier: ca. 23000 Kfz pro Tag, Stra­ßen­bah­nen und Lini­en­bus­se – gestat­tet der Ver­kehrs­be­hör­de nicht, Benut­zungs­pflicht auf man­gel­haf­ten Wegen zu ver­fü­gen: „Die … vor­han­de­ne beson­de­re Gefah­ren­la­ge stellt sich als eine Situa­ti­on dar, in der die Beklag­te zur Anord­nung einer Rad­we­ge­be­nut­zungs­pflicht … berech­tigt wäre, wenn sie in der Lage wäre, die Rad­fah­rer auf einen siche­ren Rad­weg zu ver­wei­sen“ (Ver­wal­tungs­ge­richt Dres­den, 25. August 2010).

Mit der soge­nann­ten Rad­fah­rer­no­vel­le … wur­den Sicher­heits- und Qua­li­täts­kri­te­ri­en ein­ge­führt, die bestim­men, ab wann die Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­den die Benut­zungs­pflicht eines Rad­we­ges anord­nen dür­fen. Gleich­zei­tig wur­de ange­ord­net, dass eine bestehen­de Benut­zungs­pflicht bis zum 3. Okto­ber 1998 anhand der Qua­li­täts- und Sicher­heits­kri­te­ri­en über­prüft wer­den muss. Das ist in den mei­sten Fäl­len nicht geschehen.

Als Grund­prin­zip gilt die Benut­zung der Fahrbahn. …

Die Anord­nung einer Rad­weg­be­nut­zungs­pflicht darf also nur zur Wah­rung oder Erhö­hung der Ver­kehrs­si­cher­heit erfol­gen (vgl. Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt, Urteil vom 18. Novem­ber 2010) und nicht, damit zum Bei­spiel Autos schnel­ler fah­ren kön­nen. Bis­her gibt es kei­ne Nach­wei­se, dass die Unfall­ge­fahr auf Rad­we­gen gerin­ger ist als auf Fahr­bah­nen. Statt­des­sen gibt es sehr wohl Unter­su­chun­gen, die ein erhöh­tes Unfall­ri­si­ko im Zusam­men­hang mit der Exi­stenz von Rad­we­gen auf­zei­gen. … Nach dem Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts vom 18. Novem­ber 2010 darf die Benut­zungs­pflicht nur aus­nahms­wei­se ange­ord­net werden.“
Wiki­pe­dia: „Rad­ver­kehrs­an­la­ge“, 20. April 2012

Sei­nem ein­deu­ti­gen Wort­laut zufol­ge gilt § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO auch für stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­che Anord­nun­gen, durch die eine Rad­we­ge­be­nut­zungs­pflicht geschaf­fen wird. Die Her­an­zie­hung die­ser Norm als Prü­fungs­maß­stab führt u. U. aller­dings dazu, dass der­ar­ti­ge stra­ßen­ver­kehrs­be­hörd­li­che Ent­schei­dun­gen in nicht gerin­ger Zahl von Rechts wegen kei­nen Bestand haben könn­ten.
Baye­ri­scher Ver­wal­tungs­ge­richts­hof, 11. August 2009

Die „Rege­lun­gen zie­len dar­auf ab, die Eigen­ver­ant­wor­tung der Ver­kehrs­teil­neh­mer zu stär­ken, … durch stren­ge­re Anfor­de­run­gen an den Ein­satz von Ver­kehrs­zei­chen … und … durch eine Begren­zung der Benut­zungs­pflicht von Rad­we­gen“.
Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt, 18. Novem­ber 2010, als Revi­si­ons­in­stanz in vor­ste­hen­der Angelegenheit

Allein die Erhö­hung der Ver­kehrs­si­cher­heit durch Tren­nung der Ver­kehrs­ar­ten ist … kein geeig­ne­ter Gesichts­punkt, um eine Rad­we­ge­be­nut­zungs­pflicht auf unzu­rei­chend aus­ge­bau­ten Wegen zu recht­fer­ti­gen.
Ver­wal­tungs­ge­richt Han­no­ver, 23. Juli 2003

Die Anla­ge von Rad­we­gen beruht auf dem Erfor­der­nis der Ent­mi­schung des Ver­kehrs und damit der Unfall­ver­hü­tung; dies nicht nur zu Gun­sten der Rad­fah­rer. Denn Rad­fah­rer gefähr­den im Stra­ßen­ver­kehr kei­nes­wegs nur sich selbst, son­dern kön­nen sehr wohl auch für ande­re Ver­kehrs­teil­neh­mer ein Pro­blem dar­stel­len, z. B. durch uner­war­te­te Reak­tio­nen und unsi­che­res Fahr­ver­hal­ten. Von daher ist die Ent­schei­dung …, die Rad­we­ge­be­nut­zungs­pflicht anzu­ord­nen …, nicht zu bean­stan­den.
Land­rats­amt Bam­berg, 19. Janu­ar 2012, als Aufsichtsbehörde
zu einem neu gebau­ten Rad­weg von 86 bis 90 cm Brei­te (Regel­maß: 2,00 m) mit seit­li­chen Sicher­heits­räu­men von rechts 0 cm, links im Mini­mum 8 cm (Regel­maß: je 25 cm), Kur­ven­ra­di­en, die teil­wei­se 2 m deut­lich unter­schrei­ten (Regel­maß: 10 m, nach Exper­ten­mei­nung aus­nahms­wei­se ver­tret­ba­res Mini­mum: 6 m), in Ein­mün­dun­gen errich­te­ten Mit­tel­in­seln mit ange­ord­ne­ter War­te­pflicht, die deut­lich schma­ler als die Län­ge eines Fahr­rad-Hän­ger­ge­spanns, Lie­ge­rads oder Tan­dems sind, sowie wei­te­ren Mängeln.

Aus Stu­di­en der letz­ten Jahr­zehn­te zu den zahl­rei­chen Ein­bahn­stra­ßen-Frei­ga­ben ist bekannt, dass die Frei­ga­be die Ver­kehrs­si­cher­heit erhöht, die Ein­bahn­stra­ßen­re­ge­lung die Ver­kehrs­si­cher­heit hin­ge­gen ver­min­dert. Es wird den Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­den daher schwer fal­len, im Ein­zel­fall eine erhöh­te Gefähr­dung gera­de durch die Frei­ga­be in Gegen­rich­tung zu bele­gen. Sie wäre aber Vor­aus­set­zung für die Ver­kehrs­be­schrän­kung“ (Ulf Diet­ze, Dr. Diet­mar Kett­ler, 13. Novem­ber 2011), wie sich unschwer in der StVO nach­le­sen läßt. Den­noch behan­deln vie­le Ver­kehrs­be­hör­den die Ein­bahn­stra­ßen­frei­ga­be für den Rad­ver­kehr wie einen hoheit­li­chen Gna­den­akt und ver­wei­gern sie nicht sel­ten aus recht­lich unhalt­ba­ren Erwägungen.

… ist der ent­ge­gen der Ein­bahn­rich­tung ver­lau­fen­de Rad­weg … nach­ein­an­der durch drei Kraft­fahr­zeu­ge blockiert … notiert ein Mit­ar­bei­ter der Park­über­wa­chung flei­ßig auf dem Park­strei­fen abge­stell­te Kraft­fahr­zeu­ge und lich­tet sie ab. Auf die ver­kehrs­ge­fähr­den­de Situa­ti­on weni­ge Meter wei­ter ange­spro­chen, fährt er see­len­ru­hig fort und schlägt dabei die ent­ge­gen­ge­setz­te Rich­tung ein“, hat­te ich mich vor knapp einem Jahr bei der Stadt Bam­berg beschwert. Not­ge­drun­gen muß­ten die Radler/​innen über die gegen­läu­fi­ge (!) Ein­rich­tungs­fahr­bahn aus­wei­chen. „… schil­dern Sie eine Situa­ti­on in der ein Post­wa­gen sowie ein wei­te­rer Lie­fer­wa­gen ber­tei­ligt sind. Die­se hat­ten mög­li­cher­wei­se einen Park­son­der­aus­weis. Mög­li­cher­wei­se geschah die Situa­ti­on auch wäh­rend der regu­lä­ren Lie­fer­zei­ten …“ lau­te­te die Ant­wort der Stadtverwaltung.
elek­tro­ni­scher Bür­ger­dia­log der Stadt Bam­berg, 24. Febru­ar 2012

Was folgt aus alledem:

Ein gro­ßer Teil der ange­ord­ne­ten Benut­zungs­pflich­ten auf Rad­we­gen ist min­de­stens frag­wür­dig, oft rechts­wid­rig. Trotz unmiß­ver­ständ­li­cher höchst­in­stanz­li­cher Recht­spre­chung han­deln Ver­kehrs­be­hör­den augen­schein­lich nicht nach Recht und Gesetz und wer­den von Auf­sichts­be­hör­den, wel­che dies bean­stan­den müß­ten, noch unterstützt.

Den Rechts­weg gegen die­se Pra­xis ein­zu­schla­gen, wäre für nahe­zu jede ein­zel­ne Anord­nung geson­dert not­wen­dig und erfor­der­te u. U. Jah­re. Der Rechts­stat führt sich selbst ad absurdum.

Nicht anders ist die Fra­ge des gegen­läu­fi­gen Rad­ver­kehrs in Ein­bahn­stra­ßen zu beurteilen.

Und jetzt beab­sich­tigt die Bun­des­re­gie­rung, angeb­lich auf Wunsch der Län­der, die Erhö­hung der Buß­gel­der für Ver­stö­ße gegen rechts­wid­ri­ge Anordnungen.

Die gleich­falls erwähn­te Erhö­hung der Buß­gel­der gegen den Rad­ver­kehr gefähr­den­de Autofahrer/​innen läuft hin­ge­gen ins Lee­re. Denn bezüg­lich des­sen erfolgt oft gar kei­ne Überwachung.

Mit freund­li­chen Grüßen
Wolf­gang Bönig
Mar­tin-Ott-Stra­ße 8
96049 Bamberg-Gaustadt