Bay­reuth sucht geeig­ne­te Per­so­nen für das Schöffenamt

Die Stadt Bay­reuth muss in Kür­ze wie­der eine Vor­schlags­li­ste der Haupt- und Hilfs­schöf­fen für die Straf­kam­mern des Land­ge­richts Bay­reuth und für die Schöf­fen­ge­rich­te des Amts­ge­richts Bay­reuth auf­stel­len sowie dem Gericht vor­le­gen. Die­se Liste soll 85 Namen von Per­so­nen ent­hal­ten, die für das Ehren­amt eines Schöf­fen geeig­net sind. Inter­es­sier­te Per­so­nen wer­den gebe­ten, sich spä­te­stens bis zum 1. März beim Ein­woh­ner- und Wahl­amt im Neu­en Rat­haus, Luit­pold­platz 13, zu mel­den. Bewer­bungs­bö­gen sind dort im Zim­mer 304 erhält­lich. Spä­ter ein­ge­hen­de Bewer­bun­gen kön­nen aus ter­min­li­chen Grün­den nicht berück­sich­tigt werden.

Das ver­ant­wor­tungs­vol­le Amt ver­langt in hohem Maße Unpar­tei­lich­keit, Selb­stän­dig­keit und Rei­fe des Urteils, aber auch gei­sti­ge Beweg­lich­keit und – wegen des anstren­gen­den Sit­zungs­dien­stes – kör­per­li­che Eig­nung. Wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen sind die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit sowie ein Lebens­al­ter, das am 1. Janu­ar 2014 nicht unter 25 und nicht über 70 Jah­ren liegt. Die Bewer­ber müs­sen ihren Wohn­sitz in Bay­reuth haben, dür­fen nicht in Ver­mö­gens­ver­fall gera­ten sein und müs­sen die deut­sche Spra­che aus­rei­chend beherrschen.

Für die Über­nah­me des Schöf­fen­am­tes wird Ver­dienst­aus­fall- und Auf­wands­ent­schä­di­gung gewährt, jedoch kei­ne Ver­gü­tung, da es sich um ein Ehren­amt handelt.