Leser­brief: Das ist Bam­berg II

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Offen­bar gibt es im Bereich der Len­kung des nicht moto­ri­sier­ten Ver­kehrs nichts, das die Bam­ber­ger Ver­kehrs­be­hör­den nicht noch schlech­ter machen könnten:

Wessen Vorfahrt zu beachten ist, kann nur erahnt werden

Wes­sen Vor­fahrt zu beach­ten ist, kann nur erahnt werden …

Die Sper­rung des Lein­ritts im Umfeld der Erb­a­b­rücke in Gau­stadt hat­te ich bereits geschil­dert. Nun wur­de deut­lich ver­schlim­mert. Die Absper­rung wur­de auf der süd­öst­li­chen Sei­te näher an die Bau­stel­le ver­scho­ben. Wes­sen Vor­fahrt zu beach­ten ist, kann nur erahnt wer­den – viel­leicht ver­läuft über den Bau­zaun eine Ameisenstraße.

Daß, wer die­se Vor­fahrt dann beach­tet hat, gemäß des unter Zei­chen 205 ange­brach­ten Papiers abstei­gen soll­te, liegt nahe: Nur geschick­te Radartist/​inn/​en schaf­fen es viel­leicht, die Fahrt über den Zaun fort­zu­set­zen. Wer hin­ge­gen dem Rich­tungs­pfeil folgt, darf auf dem getrenn­ten Rad- und Fuß­weg (Zei­chen 241 besagt, daß der Rad­weg­teil auf der rech­ten Sei­te liegt – man beach­te die Lage der Ram­pe!) fahren.

Zeichen 241 besagt, daß der Radwegteil auf der rechten Seite liegt

Zei­chen 241 besagt, daß der Rad­weg­teil auf der rech­ten Sei­te liegt …

Gab es am Vor­tag zunächst noch einen Weg ohne Hin­der­nis­se, ist jetzt dank Trep­pe eine Ram­pe zu über­win­den (bei Dun­kel­heit in bei­den Rich­tun­gen nicht ohne Risi­ko). Der Quer­schnitt stellt an Fahrer/​innen mehr­spu­ri­ger Räder bzw. Hän­ger­ge­span­ne gewis­se Ansprü­che. Oben ange­kom­men, bleibt (fast) alles beim alten: Kei­ne Abrampung zur Fahr­bahn, so daß zum Wei­ter­fah­ren auf dem Geh­weg ani­miert wird. Im Fol­gen­den wird deut­lich, daß dies viel­leicht sogar die Inten­ti­on der Ver­ant­wort­li­chen sein könn­te. Den Pedalist/​inn/​en indes stellt sich zumin­dest eine recht­lich nicht ein­deu­ti­ge Situa­ti­on dar.

Konflikte vorprogrammiert?

Kon­flik­te vorprogrammiert?

In Höhe der Brücken­zu­fahrt fin­det sich näm­lich wenig spä­ter eine Bord­stein­ab­sen­kung. Deren Nut­zung führt indes durch die nur gut einen Meter brei­te Fuß­weg­ab­sper­rung – und wird mit eini­ger Sicher­heit Kon­flik­te nach sich ziehen.

Unmit­tel­bar hin­ter der Brücken­zu­fahrt wird auf ein­mal der bis dahin dem Fuß­ver­kehr vor­be­hal­te­ne Geh­weg zusätz­lich zum benut­zungs­pflich­ti­gen Rad­weg. Irgend­ei­ne Begrün­dung hier­zu leuch­tet nicht ein.

Erneut eini­ge Meter wei­ter: Wer dem Lein­ritt wei­ter fol­gen woll­te, müß­te jetzt hier in den Park­platz ein­bie­gen. Ein ent­spre­chen­der Hin­weis ist jedoch nicht auf­find­bar. Von selbst erschließt sich nicht, daß ein Durch­laß vor­han­den ist.

Nun gut – die regel­mä­ßi­ge kör­per­li­che Anstren­gung, der Radfahrer/​innen aus­ge­setzt sind, sorgt selbst­ver­ständ­lich für eine gute Durch­blu­tung auch des für Den­ken und Intel­li­genz ver­ant­wort­li­chen Organs. Den­noch sehen die recht­li­chen Grund­la­gen eine ord­nungs­ge­mä­ße Umlei­tungs­be­schil­de­rung vor, unab­hän­gig von der Art des Ver­kehrs­mit­tels. Es mag sein, daß die­se Details den Beschäf­tig­ten der Bau­fir­ma nicht bekannt sind. Die Beschil­de­rung ist aber von der Ver­kehrs­be­hör­de abzusegnen.

Grünstreifen als Rad- und Fußweg?

Grün­strei­fen als Rad- und Fußweg?

Dies gilt glei­cher­ma­ßen für die Gegen­rich­tung: Der (eigent­lich nicht befahr­ba­re) Grün­strei­fen hin­ter dem – hier rechts lie­gen­den – Park­platz wird zum benut­zungs­pflich­ti­gen Rad­weg. Dies ver­bie­tet gleich­zei­tig Fuß­ver­kehr, wel­cher hin­ge­gen durch das Zusatz­zei­chen unter Zei­chen 250 (Ver­bot für Fahr­zeu­ge aller Art) genau dort­hin gelenkt wird.

Na ja – wer nicht auf den Kopf gefal­len ist, wird auf die Idee kom­men, den schma­len Pfad zum Park­platz zu nut­zen und über den­sel­ben in Rich­tung Gau­stadter Haupt­stra­ße zu stre­ben. Nun ist der Lein­ritt eine sehr belieb­te und daher zahl­reich benutz­te Strecke. Kaum ein in den Park­platz ein­fah­ren­der Auto­fah­rer aber rech­net mit Grup­pen ihm ent­ge­gen­kom­men­der Radler/​innen und Fußgänger/​innen. Ein deut­lich erkenn­ba­rer Hin­weis könn­te man­che Gefah­ren­si­tua­ti­on früh­zei­tig ver­mei­den helfen.

Daß auch gegen Ende der Umlei­tungs­strecke Ver­kehrs­zei­chen 237 (benut­zungs­pflich­ti­ger Rad­weg) an Stel­le Zei­chens 442 (Umlei­tung Rad­ver­kehr) ver­wen­det wird, führt zu gefähr­li­chen Mißverständnissen:

Gefährliche Mißverständnisse?

Gefähr­li­che Mißverständnisse?

Gilt der Rich­tungs­pfeil dem links­sei­ti­gen Geh­weg (dann wäre dort Fuß­ver­kehr unter­sagt, was auch für die Gegen­rich­tung recht­zei­tig aus­ge­schil­dert sein müß­te – ange­sichts der dort lie­gen­den Bus­hal­te­stel­le wäre das selt­sam)? In die­sem Fall wäre für den Rad­ver­kehr zwin­gend eine siche­re Fahr­bahn­que­rung einzurichten.

Gilt er für den in Rich­tung Lein­ritt abzwei­gen­den Weg? Dann wäre dort Fuß­ver­kehr ver­bo­ten – die Aus­schil­de­rung in Gegen­rich­tung (Zei­chen 241: getrenn­ter Rad- und Fuß­weg) besagt das Gegen­teil. Die feh­len­de Bord­stein­ab­sen­kung wur­de bereits wei­ter vorn erwähnt.

Noch vor eini­gen Mona­ten rede­te sich die Bam­ber­ger Stadt­ver­wal­tung her­aus: Das von der Ober­sten Bau­be­hör­de im Baye­ri­schen Staats­mi­ni­ste­ri­um des Innern her­aus­ge­ge­be­ne „Rad­ver­kehrs­hand­buch Radl­land Bay­ern“ (http://​www​.ver​wal​tung​.bay​ern​.de/​e​g​o​v​-​p​o​r​t​l​e​t​s​/​x​v​i​e​w​/​A​n​l​a​g​e​/​4​0​2​6​3​9​5​/​R​a​d​v​e​r​k​e​h​r​s​h​a​n​d​b​u​c​h​R​a​d​l​l​a​n​d​B​a​y​e​r​n​.​pdf) sei noch recht neu. (Die dort auf­ge­führ­ten und erläu­ter­ten recht­li­chen und fach­li­chen Grund­la­gen aller­dings waren es auch zu die­sem Zeit­punkt längst nicht mehr.) Jetzt wäre es aber schon an der Zeit, daß die Ver­kehrs­be­hör­den sich mit dem Inhalt ver­traut machen. Ins­be­son­de­re die Sei­ten 76 bis 78 (Erhal­tung und Betrieb von Rad­ver­kehrs­an­la­gen: Bau­stel­len) sind sehr zu empfehlen.

Mit freund­li­chen Grüßen
Wolf­gang Bönig
Mar­tin-Ott-Stra­ße 8
96049 Bamberg-Gaustadt
T/F: 0951 / 63575