Leser­brief: Straf­er­mitt­lung zwecks poli­ti­scher Ein­schüch­te­rung rechtens?

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Sehr geehr­te Damen und Herren!

Eine Behör­de mit­tels offe­nen Briefs auf die Rechts­wid­rig­keit ihres Han­delns hin­zu­wei­sen und dies durch Ver­gleich der Rea­li­tät (Licht­bil­der) mit den recht­li­chen Rege­lun­gen (Zita­te mit Quel­len­an­ga­ben) zu bele­gen, kann „als aggres­siv emp­fun­den“ wer­den. Des­halb „ist es … sach­lich ange­zeigt“, im Rah­men einer Straf­an­zei­ge auf den Beschwer­de­füh­rer „hin­zu­wei­sen“, da er über die mut­maß­li­che Straf­tat (hier Anbrin­gung von Auf­kle­bern) „Infor­ma­tio­nen haben oder selbst ver­ant­wort­lich sein“ könn­te. So ist offen­sicht­lich das Schrei­ben zu ver­ste­hen, in wel­chem die Bam­ber­ger Staats­an­walt­schaft jetzt mit­teilt: Ein „öffent­li­ches Inter­es­se“, daß sich der Betrof­fe­ne gegen poli­ti­sche Ein­schüch­te­rung durch unge­recht­fer­tig­te Ver­an­las­sung poli­zei­li­cher Ermitt­lun­gen wehrt, „bestün­de … zwei­fels­frei nicht“. Daß der Ein­stel­lungs­be­scheid in sei­ner Begrün­dung rele­van­te sach­li­che Feh­ler auf­weist, sei der Voll­stän­dig­keit hal­ber erwähnt.

Anfang Sep­tem­ber des Vor­jah­res hat­te ich die Stadt Hall­stadt öffent­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, daß die ange­ord­ne­te Benut­zungs­pflicht auf den Rad­we­gen am neu­en Kreis­ver­kehr Emil-Kem­mer-Stra­ße (Gewer­be­ge­biet Bam­berg-Hafen) rechts­wid­rig sei. Weder sei die grund­le­gen­de Vor­aus­set­zung, eine “auf Grund der beson­de­ren ört­li­chen Ver­hält­nis­se“ bestehen­de „Gefah­ren­la­ge …, die das all­ge­mei­ne Risi­ko … erheb­lich über­steigt“ (StVO), erfüllt noch ent­spre­chen die Rad­we­ge auch nur im min­de­sten den zwin­gend vor­ge­schrie­be­nen bau­lich-qua­li­ta­ti­ven Anfor­de­run­gen (VwV-StVO, ERA).

Die Stadt Hall­stadt ging in ihren Ant­wor­ten auf kei­nen ein­zi­gen Kri­tik­punkt ein. Sie teil­te ledig­lich mit, sie sähe kei­nen Ände­rungs­be­darf. Fer­ner ver­an­laß­te sie, wie vor­ste­hend erwähnt, poli­zei­li­che Ermitt­lun­gen. Unbe­kann­te hat­ten Pro­testauf­kle­ber an den Rad­weg­schil­dern angebracht.

Im Klar­text bedeu­tet das Ver­hal­ten der Stadt Hall­stadt in Ver­bin­dung mit der Beur­tei­lung durch die Staats­an­walt­schaft: Jede/​r, der/​die gegen­über staat­li­chen Stel­len Kri­tik äußert, muß mit Besuch der Poli­zei rech­nen. Denn nie­mand, der von sei­nen ver­fas­sungs­mä­ßi­gen (!) Rech­ten, frei die Mei­nung zu äußern und sich an die zustän­di­gen Behör­den zu wen­den, Gebrauch macht, kann aus­schlie­ßen, daß zeit­gleich ande­re umstrit­te­ne­re Pro­test­me­tho­den in der­sel­ben Ange­le­gen­heit ein­set­zen. Ver­ant­wor­tet wird dies von einem Bür­ger­mei­ster, des­sen Par­tei ein­mal „Mehr Demo­kra­tie wagen“ ein­ge­for­dert hatte.

Mit freund­li­chen Grüßen
Wolf­gang Bönig
Mar­tin-Ott-Stra­ße 8