Leser­brief: Falsch­par­ken – nicht Gefähr­dung, son­dern Gebüh­ren­pflicht relevant?

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Sehr geehr­te Damen und Herren!

Unter dem Titel „Die Lizenz zum Falsch­par­ken“ lese ich am 14. März: „Auch Inha­ber einer Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung dür­fen nicht im Hal­te­ver­bot und in Feu­er­wehr­zu­fahr­ten oder auf Behin­der­ten­park­plät­zen ste­hen“ (Pres­se­spre­che­rin der Stadt Bam­berg). Fer­ner heißt es sei­tens der Poli­zei­in­spek­ti­on: „Wer … gefähr­dend parkt, muß selbst dann mit einem Buß­geld rech­nen, wenn er die Lizenz zum Par­ken hat.“

Am 24. Febru­ar hat­te ich, im e‑Bürgerdialog der Stadt stark ver­kürzt wie­der­ge­ge­ben, eine exem­pla­ri­sche Fahrt mit dem Fahr­rad geschil­dert: vier höchst gefähr­li­che Situa­tio­nen auf 600 m (Ori­gi­nal­text in der Anla­ge). Unter ande­rem bemän­gel­te ich: „Gegen­über der Ein­mün­dung der Austra­ße in die Lan­ge Stra­ße ist der ent­ge­gen der Ein­bahn­rich­tung ver­lau­fen­de Rad­weg, begin­nend in Höhe der Unte­ren Brücke, nach­ein­an­der durch drei Kraft­fahr­zeu­ge blockiert – dar­un­ter ein Klein­last­wa­gen und ein Lie­fer­wa­gen der Post. Etwa in Höhe des City­markts notiert ein Mit­ar­bei­ter der Park­über­wa­chung flei­ßig auf dem Park­strei­fen abge­stell­te Kraft­fahr­zeu­ge und lich­tet sie ab. Auf die ver­kehrs­ge­fähr­den­de Situa­ti­on weni­ge Meter wei­ter ange­spro­chen, fährt er see­len­ru­hig fort und schlägt dabei die ent­ge­gen­ge­setz­te Rich­tung ein.“

Die Stadt­ver­wal­tung ant­wor­te­te: „Jeder PÜD-Mit­ar­bei­ter sieht sich ab und an der Situa­ti­on gegen­über, dass er sich eigent­lich klo­nen müss­te um allen gleich­zeitg gesche­hen­den Park­ver­stö­ssen zu begeg­nen.“ Wohl­ge­merkt: Ich hat­te den Herrn auf eine äußerst gefähr­li­che Situa­ti­on in unmit­tel­ba­rer Nähe hin­ge­wie­sen – Radfahrer/​innen muß­ten vom benut­zungs­pflich­ti­gen Rad­weg ent­ge­gen der Ein­bahn­rich­tung über die Kfz-Fahr­bahn aus­wei­chen. Er aber hielt es für wich­ti­ger zu kon­trol­lie­ren, wer für die Nut­zung des Park­strei­fens kor­rekt bezahlt hatte.

Wei­ter führ­te die Stadt­ver­wal­tung aus: „… schil­dern Sie eine Situa­ti­on in der ein Post­wa­gen sowie ein wei­te­rer Lie­fer­wa­gen ber­tei­ligt sind. Die­se hat­ten mög­li­cher­wei­se einen Park­son­der­aus­weis. Mög­li­cher­wei­se geschah die Situa­ti­on auch wäh­rend der regu­lä­ren Lie­fer­zei­ten.“ Im Klar­text: Es gibt nach Aus­sa­ge der Bam­ber­ger Stadt­ver­wal­tung Son­der­aus­wei­se, die es erlau­ben, gegen die Ein­bahn­rich­tung der Fahr­bahn ver­lau­fen­de Rad­we­ge zu bepar­ken und so den Rad- in den gegen­läu­fi­gen Kraft­ver­kehr abzu­drän­gen. Und „wäh­rend der regu­lä­ren Lie­fer­zei­ten“ betrach­tet dem­nach die nach eige­nen Aus­sa­gen fahr­rad­freund­li­che Stadt die­ses Ver­hal­ten ohne­hin als rechtmäßig.

Wen erstaunt jetzt noch, daß Par­ken auf Rad­we­gen, Rad­fahr­strei­fen und Geh­stei­gen weit­ge­hend als selbst­ver­ständ­li­ches Gewohn­heits­recht ange­se­hen wird?

Mit freund­li­chen Grüßen
Wolf­gang Bönig
Mar­tin-Ott-Stra­ße 8
96049 Bamberg-Gaustadt

P.S.: Die Recht­schreib- und Zei­chen­set­zungs­feh­ler inner­halb der Zita­te sind den Ori­gi­na­len unver­än­dert entnommen.