Vor­sicht beim Umgang mit Asbestprodukten

Amt für Umwelt­schutz der Stadt Bay­reuth weist auf Gefähr­dungs­po­ten­zi­al für die Gesund­heit hin

Asbest ist die Sam­mel­be­zeich­nung für eine Grup­pe natür­li­cher sili­ka­ti­scher Mine­ra­le. Typisch für Asbest ist sei­ne leich­te Spalt­bar­keit in der Längs­ach­se. Vie­le die­ser Fasern sind so dünn, dass sie im Licht­mi­kro­skop nicht sicht­bar sind. Die­se fein­sten Fasern kön­nen ein­ge­at­met wer­den und so zu Gesund­heits­schä­den füh­ren. Vor die­sem Hin­ter­grund warnt das Umwelt­amt der Stadt Bay­reuth vor sorg­lo­sem Umgang mit Asbestprodukten.

Obwohl die krebs­er­zeu­gen­de Wir­kung seit lan­gem bekannt ist, wur­de Asbest in vie­len Bau­stof­fen ein­ge­setzt. In den letz­ten Jahr­zehn­ten ent­stan­den so vie­le Gara­gen, Neben- und Fabrik­ge­bäu­de, aber auch Wohn­ge­bäu­de mit Dach­ein­deckun­gen und Fas­sa­den­ver­klei­dun­gen aus Wel­las­best­plat­ten und Kunst­schie­fer. Es kommt immer wie­der vor, dass sol­che Dächer und Ver­klei­dun­gen unsach­ge­mäß saniert oder ent­fernt wer­den. Beim Bre­chen, Zer­sä­gen oder bei stark ver­wit­ter­ten Asbe­sterzeug­nis­sen kön­nen Fasern frei wer­den, sodass eine erheb­li­che Gefähr­dung der Gesund­heit besteht.

Daher dür­fen Abbruch‑, Sanie­rungs- und Instand­hal­tungs­ar­bei­ten nur von bestimm­ten Per­so­nen mit ent­spre­chen­der Sach­kun­de unter beson­de­ren Vor­keh­run­gen vor­ge­nom­men wer­den. Aus­ge­bau­te Asbest­pro­duk­te wie etwa Asbest­ze­ment­plat­ten dür­fen nicht wie­der ver­wen­det wer­den. Sie sind auf der Rest­stoff­de­po­nie Hein­ers­grund unter beson­de­ren Vor­keh­run­gen beim Trans­port und bei der Ein­la­ge­rung zu beseitigen.

Ver­bo­ten ist es bei­spiels­wei­se auch, vor­han­de­ne Asbest­ze­ment­dä­cher mit ande­ren Dach­ein­deckun­gen zu über­decken. Glei­ches gilt für unbe­schich­te­te Asbest­ze­ment­dä­cher. Sie dür­fen nicht gerei­nigt und beschich­tet wer­den. Arbei­ten, die zu einem Abtrag der Ober­flä­che füh­ren, wie Schlei­fen, Boh­ren, Druck­rei­ni­gen oder Abbür­sten sind eben­falls nicht erlaubt, es sei denn, es han­delt sich um emis­si­ons­ar­me, behörd­lich oder berufs­ge­nos­sen­schaft­lich aner­kann­te Ver­fah­ren. Dies gilt unein­ge­schränkt auch für den pri­va­ten Bereich.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum The­ma Asbest gibt es bei der Regie­rung von Ober­fran­ken, Gewer­be­auf­sichts­amt Coburg, Tel. (0 95 61) 7 41 90, bei der Stadt Bay­reuth, Amt für Umwelt­schutz, Tel. (09 21) 25 13 85 und beim Stadt­bau­hof, Tel. (09 21) 25 18 48. Auf der Home­page der Stadt unter www​.bay​reuth​.de fin­det sich ein Info­blatt mit Hin­wei­sen zur Anlie­fe­rung asbest­hal­ti­ger Abfäl­le auf der Depo­nie Hein­ers­grund sowie ein Info­blatt zum Umgang mit Asbest zum Down­load (Rubrik „Rat­haus > Online-Dien­ste > For­mu­la­re von A – Z > Stich­wort „Asbest“).