Fäl­len von Bäu­men: Was ist in Bay­reuth erlaubt?

Stadt Bay­reuth macht auf die Baum­schutz­ver­ord­nung aufmerksam

Die kal­te Jah­res­zeit geht zu Ende. Vie­le Gar­ten­be­sit­zer war­ten bereits vol­ler Unge­duld auf die ersten Früh­jahrs­ta­ge, um ihr hei­mi­sches Grün auf Vor­der­mann brin­gen zu kön­nen. Vor die­sem Hin­ter­grund macht das Rat­haus in einer Pres­se­mit­tei­lung auf die Vor­ga­ben der Baum­schutz­ver­ord­nung der Stadt Bay­reuth auf­merk­sam. Mit ihr soll der Bestand an gro­ßen Laub­bäu­men im Stadt­ge­biet geschützt wer­den. Es gibt aber auch Ausnahmen:

Nicht geschützt sind ein­stäm­mi­ge Bäu­me mit einem Stamm­um­fang unter 80 Zen­ti­me­ter und mehr­stäm­mig aus­ge­bil­de­te Bäu­me, wenn kei­ner der Stäm­me mehr als 50 Zen­ti­me­ter Umfang auf­weist – jeweils gemes­sen einen Meter über dem Erd­bo­den. Sie dür­fen eben­so ohne Geneh­mi­gung gefällt wer­den, wie Nadel­bäu­me (mit Aus­nah­me von Eiben und Gink­gos), Pap­peln (mit Aus­nah­me der Sil­ber­pap­pel) und Obst­bäu­me (mit Aus­nah­me von Wild­obst­bäu­men und Walnussbäumen).

Wer einen geschütz­ten Baum fäl­len oder wesent­lich ver­än­dern will, braucht hier­für grund­sätz­lich eine Befrei­ung der Stadt Bay­reuth erfor­der­lich. Sie muss schrift­lich vom Eigen­tü­mer bean­tragt wer­den. Der Antrag kann auch vom Mie­ter oder Päch­ter des Baum­grund­stückes gestellt wer­den, wenn sich der Eigen­tü­mer damit schrift­lich ein­ver­stan­den erklärt hat. Er kann außer­dem vom Eigen­tü­mer eines Nach­bar­grund­stückes gestellt wer­den, wenn er die öffent­lich-recht­li­che Befrei­ung benö­tigt, um einen pri­vat­recht­li­chen Anspruch gel­tend machen zu können.

Unab­hän­gig davon ist es laut Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz grund­sätz­lich ver­bo­ten, in der Zeit vom 1. März bis 30. Sep­tem­ber Bäu­me zu besei­ti­gen oder auf Stock zu set­zen, die außer­halb des Wal­des oder gärt­ne­risch genutz­ter Grund­flä­che ste­hen. Glei­ches gilt für Hecken, leben­de Zäu­ne, Gebü­sche und ande­re Gehöl­ze (auch im Gar­ten). In begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len kön­nen auch hier Befrei­un­gen erteilt werden.

Außer­dem weist das Umwelt­amt der Stadt dar­auf hin, dass im Gel­tungs­be­reich der Land­schafts­schutz­ge­bie­te das Besei­ti­gen von Bäu­men außer­halb des Wal­des gene­rell nur mit einer Erlaub­nis der Stadt Bay­reuth zuläs­sig ist. Zuwi­der­hand­lun­gen gegen die­se Vor­schrif­ten kön­nen als Ord­nungs­wid­rig­kei­ten mit einer Geld­bu­ße geahn­det werden.

Voll­stän­di­ge Ver­ord­nungs­tex­te und Antrags­for­mu­la­re sind beim Amt für Umwelt­schutz im Neu­en Rat­haus, Luit­pold­platz 13, erhält­lich. Sie kön­nen außer­dem auf den Inter­net­sei­ten der Stadt unter www​.bay​reuth​.de her­un­ter­ge­la­den werden.

Für wei­te­re Aus­künf­te und Erklä­run­gen ste­hen die Mit­ar­bei­ter des Amtes für Umwelt­schutz im Neu­en Rat­haus, 4. Stock, Zim­mer 410 oder Zim­mer 413, Tele­fon (09 21) 25 – 13 68 oder 25 – 13 88, ger­ne zur Verfügung.