Wer hilft, dem wird gehol­fen: Pan­nen­hel­fer sind unfallversichert

Win­ter­zeit – Pan­nen­zeit: Bei Schnee, glat­ten Stra­ßen und eisi­gen Tem­pe­ra­tu­ren kann das Auto schnell ein­mal lie­gen blei­ben, vom Weg abkom­men oder ein­fach nicht star­ten. Gut, wenn sich dann jemand bereit erklärt, zu hel­fen. Nur was pas­siert, wenn der freund­li­che Pan­nen­hel­fer dabei selbst einen Unfall erleidet?

Hier gilt die Paro­le: Wer hilft, dem wird gehol­fen! „Egal, ob Sie Start­hil­fe geben oder ein lie­gen­ge­blie­be­nes Auto anschie­ben, das alles fällt unter Pan­nen­hil­fe und ist gesetz­lich unfall­ver­si­chert,“ erklärt Elmar Lede­rer, Direk­tor der Baye­ri­schen Lan­des­un­fall­kas­se (Bayer.LUK). Und das bei­trags­frei. Zustän­dig ist die jewei­li­ge Unfall­kas­se, in deren Ein­zugs­be­reich der unter­stütz­te Fahr­zeug­hal­ter sei­nen Wohn­sitz hat. Wer dem Fah­rer eines gewerbs­mä­ßig genutz­ten Kraft­fahr­zeugs hilft, ist über die zustän­di­ge Fach­be­rufs­ge­nos­sen­schaft versichert.

Ver­si­chert wie bei einem Arbeitsunfall

Pan­nen­hel­fer, die bei ihrem Ein­satz ver­letzt wor­den sind, haben Anspruch auf die­sel­ben Lei­stun­gen wie Arbeit­neh­mer nach einem Arbeits­un­fall. Die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung sorgt unter ande­rem für die not­wen­di­ge Heil­be­hand­lung und Reha­bi­li­ta­ti­on und zahlt bei Vor­lie­gen bestimm­ter Vor­aus­set­zun­gen eine Ren­te. Die Pra­xis­ge­bühr ist in die­sen Fäl­len nicht zu bezah­len, abge­rech­net wird direkt mit der Unfallkasse.

Bei der Bayer.LUK sind über 1 Mio. Men­schen gesetz­lich unfall­ver­si­chert, dar­un­ter z.B. Beschäf­tig­te in den Unter­neh­men und Ein­rich­tun­gen des Frei­staa­tes Bay­ern, Schü­ler pri­va­ter Schu­len und Stu­die­ren­de an Hoch­schu­len und Pannenhelfer.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen rund um die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung gibt es unter www​.kuvb​.de.