Tanz­ver­an­stal­tun­gen am Ascher­mitt­woch verboten

Der Ascher­mitt­woch, 22. Febru­ar, gilt nach dem Baye­ri­schen Fei­er­tags­ge­setz als soge­nann­ter „stil­ler Tag“. An die­sen Tagen sind öffent­li­che Unter­hal­tungs­ver­an­stal­tun­gen nur dann erlaubt, wenn der die­sen Tagen ent­spre­chen­de ern­ste Cha­rak­ter gewahrt ist. Ver­bo­ten sind daher nicht nur Tanz­ver­an­stal­tun­gen, son­dern auch der Betrieb von Unter­hal­tungs­un­ter­neh­men wie bei­spiel­wei­se der einer Spielhalle.