Bayreuth: Einsicht in das Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen
Wählerverzeichnis liegt von 20. bis 24. Februar aus – Wahlbenachrichtigungskarten werden bis 19. Februar verschickt
Am 11. März sind Bayreuths Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, ihre Stimme zur Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt abzugeben. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wie das Rathaus mitteilt, wird das Wählerverzeichnis von Montag, 20. Februar, bis einschließlich Freitag, 24. Februar, für Wahlberechtigte im Neuen Rathaus, Luitpoldplatz 13, 3. Stock, Zimmer 306, zur Einsicht bereitgehalten – und zwar zu folgenden Zeiten: Am Montag/Donnerstag, 20./23. Februar, von 7.30 Uhr bis 12 Uhr sowie von 14 bis 16 Uhr; am Dienstag/Freitag, 21./24. Februar, von 7.30 Uhr bis 12 Uhr; am Mittwoch, 22. Februar, von 7.30 Uhr bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Wer das Verzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Bayreuth Beschwerde erheben.
Wahlberechtigte, die in dem Verzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 19. Februar eine Wahlbenachrichtigung mit einem Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine solche Benachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.
Wer einen Wahlschein besitzt, kann sein Stimmrecht ausüben durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Stadt Bayreuth oder durch Briefwahl, wenn ihm die Stimmabgabe in keinem Stimmbezirk der Stadt möglich ist.
Ein Wahlschein kann bis zum 9. März, 15 Uhr, beim Einwohner- und Wahlamt der Stadt, Neues Rathaus, Luitpoldplatz 13, 3. Stock, Zimmer 310, schriftlich oder mündlich, nicht jedoch telefonisch, beantragt werden. Der Wahlschein, der Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten zugesandt. Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit Stimmzettel und Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden.
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