Land­rats­amt Bam­berg: Neue Trink­was­ser­ver­ord­nung in Kraft

Am 1. Novem­ber 2011 ist die geän­der­te Trink­was­ser­ver­ord­nung in Kraft getre­ten. Die Novel­lie­rung der Trink­was­ser­ver­ord­nung (Trink­wV) hat neue Pflich­ten für die Betrei­ber ver­schie­de­ner Was­ser­ver­sor­gungs­an­la­gen ein­ge­führt. Erst­mals müs­sen jetzt auch Trink­was­se­r­er­wär­mungs­an­la­gen ange­zeigt und unter­sucht werden.

Der Bestand, die Errich­tung, die Inbe­trieb­nah­me, die Wie­der­in­be­trieb­nah­me, die Stilllegung, die bau­li­che oder betriebs­tech­ni­sche Ände­rung sowie der Über­gang des Eigen­tums oder des Nut­zungs­rechts, sind unter­schie­den nach den ver­schie­de­nen Was­ser­ver­sor­gungs­an­la­gen, dem Gesund­heits­amt schrift­lich anzu­zei­gen. Die Anzei­ge­pflicht gilt neu­er­dings auch für Trink­was­ser-Instal­la­tio­nen, in denen sich eine Groß­an­la­ge zur Trink­was­se­r­er­wär­mung befin­det. Als Groß­an­la­ge gilt nach den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik eine Anla­ge mit einem zen­tra­len Was­ser­wär­me­spei­cher von mehr als 400 Liter oder einem Lei­tungs­in­halt von mehr als 3 Liter in jeder Rohr­lei­tung zwi­schen dem Abgang des Trink­was­se­r­er­wär­mers und der Ent­nah­me­stel­le. Dabei wird die even­tu­el­le Zir­ku­la­ti­ons­lei­tung nicht berück­sich­tigt. Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser fal­len nicht unter die­se Regelung.

Eine Unter­su­chungs­pflicht besteht für Groß­an­la­gen zur Trink­was­se­r­er­wär­mung dann, wenn eine Ver­ne­be­lung (z. B. beim Duschen) statt­fin­den kann. Unter­sucht wer­den muss der Para­me­ter Legio­nella spec.

Auch Brauch­was­ser­an­la­gen (kein Trink­was­ser, z. B. Regen­was­ser­nut­zungs­an­la­gen) sind anzei­ge­pflich­tig, wenn die­se zusätz­lich zu Was­ser­ver­sor­gungs­an­la­gen im Haus­halt instal­liert sind.

Anzei­ge- und unter­su­chungs­pflich­tig sind der Unter­neh­mer und der son­sti­ge Inha­ber einer Wasserversorgungsanlage.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen sowie Mel­de­for­mu­la­re sind auf der Home­page des Land­rats­am­tes Bam­berg www​.land​kreis​-bam​berg​.de oder des Lan­des­am­tes für Gesund­heit und Lebens­mit­tel­si­cher­heit www​.lgl​.bay​ern​.de/​d​o​w​n​l​o​a​d​s​/​g​e​s​u​n​d​h​e​i​t​/​h​y​g​i​e​n​e​/​i​n​d​e​x​.​h​t​m​#​w​a​s​s​e​r​_​u​m​w​e​l​t​_​h​y​g​i​ene zu fin­den. Bei Fra­gen wen­den Sie sich bit­te an das Land­rats­amt Bam­berg, Fach­be­reich Gesund­heits­we­sen unter der Tel.-Nr. 0951/85–651.