Offe­ner Brief: „Kreis­ver­kehr Emil-Kem­mer-Stra­ße in Hall­stadt: Rechtsaufsicht“

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Sehr geehr­ter Herr Land­rat Dr. Denzler!

Mit Schrei­ben vom 4. Sep­tem­ber 2011 hat­te ich die Stadt Hall­stadt sowie das Land­rats­amt Bam­berg dar­auf hin­ge­wie­sen, daß die Rad­ver­kehrs­füh­rung am neu­en Kreis­ver­kehr Emil-Kem­mer-Stra­ße nicht nur allen fach­li­chen Emp­feh­lun­gen, son­dern auch in mehr­fa­cher Hin­sicht recht­li­chen Vor­ga­ben wider­spricht. Ihre Behör­de hat­te mir dar­auf­hin mit­ge­teilt, die Maß­nah­me unter­lä­ge nicht Ihrer Bewertung.

Gemäß Arti­kel 110 der Baye­ri­schen Gemein­de­ord­nung obliegt die Rechts­auf­sicht über die kreis­an­ge­hö­ri­gen Gemein­den dem jewei­li­gen Land­rats­amt. Da die Stadt Hall­stadt mit Schrei­ben vom 24. Novem­ber 2011 klar­ge­stellt hat, daß sie an der rechts­wid­ri­gen Rad­ver­kehrs­füh­rung im Bereich des Kreis­ver­kehrs Emil-Kem­mer-Stra­ße fest­zu­hal­ten geden­ke, unter­liegt die Ange­le­gen­heit sehr wohl Ihrer Bewer­tung. Denn die staat­li­che Auf­sicht hat die Auf­ga­be, die Über­ein­stim­mung des gemeind­li­chen Ver­wal­tungs­han­delns mit dem gel­ten­den Recht sicherzustellen.

Die inhalt­li­che Begrün­dung ergibt sich aus dem Ihnen vor­lie­gen­den Schrift­ver­kehr, ins­be­son­de­re mei­nen Schrei­ben vom 4. Sep­tem­ber, 13. und 27. Novem­ber 2011. Die Rad­ver­kehrs­füh­rung am Kreis­ver­kehr Emil-Kem­mer-Stra­ße wider­spricht der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung, der All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrift zur Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung sowie den lt. VwV-StVO zu beach­ten­den Emp­feh­lun­gen für Rad­ver­kehrs­an­la­gen. Sie behin­dert nicht nur den Fahr­rad­ver­kehr, son­dern gefähr­det ihn in unver­ant­wort­li­cher Wei­se. Die bau­li­che Gestal­tung und Lini­en­füh­rung der Rad­we­ge ent­spricht nicht ein­mal im min­de­sten recht­li­chen und fach­li­chen Vor­ga­ben. Die wei­te­ren von mir zitier­ten Quel­len, ins­be­son­de­re die Aus­füh­run­gen im Rad­ver­kehrs­hand­buch der Ober­sten Bau­be­hör­de im Baye­ri­schen Staats­mi­ni­ste­ri­um des Innern, erläu­tern und begrün­den die recht­li­chen Vor­schrif­ten, ohne daß ich den Anspruch erhe­be, alle zu bean­stan­den­den Män­gel voll­stän­dig vor­ge­bracht zu haben.

Aus den vor­ge­nann­ten Grün­den for­de­re ich Sie auf, unver­züg­lich die rechts­wid­ri­gen Anord­nun­gen, ins­be­son­de­re die ange­ord­ne­te Benut­zungs­pflicht auf den Rad­we­gen am Kreis­ver­kehr Emil-Kem­mer-Stra­ße, auf­zu­he­ben bzw. ihre Auf­he­bung zu veranlassen.

Mit freund­li­chen Grüßen
Wolf­gang Bönig
Bamberg-Gaustadt