Mit­ar­bei­ter sind bei Weih­nachts­fei­ern im Betrieb unfallversichert

Baye­ri­scher Gemein­de­un­fall­ver­si­che­rungs­ver­band und Baye­ri­sche Lan­des­un­fall­kas­se informieren

Mit­ar­bei­ter, die bei einer betrieb­li­chen Weih­nachts­fei­er ver­un­glücken, ste­hen grund­sätz­lich unter dem Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. Dar­auf wei­sen der Baye­ri­sche Gemein­de­un­fall­ver­si­che­rungs­ver­band und die Baye­ri­sche Lan­des­un­fall­kas­se (Bay­er. GUVV / Bay­er. LUK) hin.

„Wenn zum Bei­spiel ein Kol­le­ge beim Schmücken von der Lei­ter stürzt, steu­ert und finan­ziert die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung medi­zi­nisch not­wen­di­ge Heil- und Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men“, erläu­tert Bay­er. GUVV / Bay­er. LUK-Geschäfts­füh­rer Elmar Lederer.

Vor­aus­set­zung: offi­zi­el­le Feier

Für den Schutz müs­sen aller­dings zwei wesent­li­che Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

- Es muss sich um eine offi­zi­el­le Weih­nachts­fei­er des Betrie­bes oder der Abtei­lung handeln.

- Der Arbeit­ge­ber oder die Unter­neh­mens­lei­tung müs­sen die Fei­er bil­li­gen, för­dern und mitfeiern.

Der gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rungs­schutz gilt nicht bei pri­va­ten Fei­ern, wenn sich zum Bei­spiel Kol­le­gen abends pri­vat zum Essen tref­fen oder die offi­zi­el­le Weih­nachts­fei­er im pri­va­ten Rah­men ver­län­gern. Nicht ver­si­chert sind teil­neh­men­de Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge und Gäste, auch wenn sie offi­zi­ell ein­ge­la­den sind.

Alko­hol­ge­nuss gefähr­det Versicherungsschutz

Alko­hol kann den Ver­si­che­rungs­schutz gefähr­den. Lässt sich ein Unfall auf dem Heim­weg auf Alko­hol­ge­nuss zurück­füh­ren, besteht kein Unfall­ver­si­che­rungs­schutz mehr. Wer Alko­hol getrun­ken hat, soll­te des­halb auf öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel oder das Taxi aus­wei­chen. Ein guter Tipp für die Fei­er: Weih­nachts­tee statt Glüh­wein für die Autofahrer.

Der Bay­er. GUVV und die Bay­er. LUK sind die gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger für Bay­ern mit Aus­nah­me der Lan­des­haupt­stadt Mün­chen. Bei ihnen sind u. a. die Beschäf­tig­ten des öffent­li­chen Dien­stes bei Arbeits- und Wege­un­fäl­len ver­si­chert. Bei ver­si­cher­ten Unfäl­len erhal­ten die Betrof­fe­nen alle not­wen­di­gen medi­zi­ni­schen Heil­be­hand­lun­gen und Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men sowie gege­be­nen­falls auch eine Ren­te. Mehr Infor­ma­tio­nen unter www​.bay​er​guvv​.de.