Schwei­ne­stall Bräu­nings­hof – Rechts­be­hel­fe der betrof­fe­nen Gemein­den sind ausreichend

Mit dem Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts Bay­reuth wur­de das Land­rats­amt Forch­heim für den Frei­staat Bay­ern ver­pflich­tet, die Bau­ge­neh­mi­gung für den Schwei­ne­stall zwi­schen Bräu­nings­hof und Igels­dorf zu erteilen.

Der Frei­staat Bay­ern, der vor dem Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hof von der Lan­des­an­walt­schaft Bay­ern ver­tre­ten wird, ist als Beklag­ter an einem Beru­fungs­ver­fah­ren ohne­hin betei­ligt, auch wenn er selbst kei­nen eige­nen Antrag auf Zulas­sung der Beru­fung stellt. Es ist völ­lig aus­rei­chend, wenn die betei­lig­ten Gemein­den, die Stadt Bai­er­s­dorf und die Gemein­de Lan­gen­sen­del­bach, einen Zulas­sungs­an­trag gestellt haben.

Das Urteil betrifft vor allem die gemeind­li­che Bau­leit­pla­nung. Der Frei­staat Bay­ern stellt des­halb kei­nen eige­nen Zulas­sungs­an­trag. Das Land­rats­amt Forch­heim hat sei­nen Stand­punkt mit der Regie­rung von Ober­fran­ken und der Ober­sten Bau­be­hör­de, sowie der Lan­des­an­walt­schaft Bay­ern abgestimmt.