Leser­brief: 4. Bam­ber­ger Verkehrsbilderrätsel

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Wie hän­gen Lan­des­gar­ten­schau und Bam­ber­ger Ver­kehrs­len­kung zusammen?

Sehr geehr­te Damen und Her­ren, sehr geehr­ter Herr Oberbürgermeister!

Bam­berg steckt vol­ler Rät­sel, wen soll­te das ange­sichts der lan­gen Stadt­ge­schich­te ver­wun­dern? Eini­ge die­ser geheim­nis­um­wit­ter­ten Unge­wiß­hei­ten aber sind jün­ge­ren Datums. In der Kom­mu­nal­ver­wal­tung scheint eine gewis­se Nei­gung zu unkla­ren Ver­hält­nis­sen zu bestehen.

Die ver­kehrs­len­ken­de Beschil­de­rung im Bereich der Haupt­wach­stra­ße / Ket­ten­brücke / Ket­ten­brück­stra­ße reiht sich nahe­zu naht­los ein:

Vor der Kleberstraße

Vor der Kleberstraße

Bild 1

Von der Fuß­gän­ger­zo­ne (Rad- sowie moto­ri­sier­ter Anwoh­ner- und Lie­fer­ver­kehr) bzw. vom Vor­de­ren Gra­ben (nur Rad­ver­kehr) kom­mend, steht man unmit­tel­bar vor (!) der Ein­mün­dung der Kle­ber­stra­ße vor dem Ver­kehrs­zei­chen 250 („Ver­bot für Fahr­zeu­ge aller Art; … gilt nicht für Hand­fahr­zeu­ge … Kraft­rä­der und Fahr­rä­der dür­fen gescho­ben wer­den“, Straßenverkehrs-Ordnung).

Das Zei­chen gilt (?) … natur­ge­mäß bis zur näch­sten Ein­mün­dung (Kle­ber­stra­ße). Fahr- und Kraftradfahrer/​innen müs­sen somit für eine Strecke von weni­gen Metern abstei­gen, dann dür­fen sie weiterfahren.

Ab Heinrichsdamm

Ab Hein­richs­damm

Bild 2

Obwohl ab Kle­ber­stra­ße der Fahr­ver­kehr (ein­schließ­lich aus der Kle­ber­st­a­ße kom­men­der Kraft­fahr­zeu­ge) in Rich­tung Ket­ten­brücke nicht unter­sagt ist, ist die Haupt­wach­stra­ße den­noch ab Hein­richs­damm mit Zei­chen 220 gekenn­zeich­net: „Fahr­zeug­füh­rer dür­fen die Ein­bahn­stra­ße nur in Rich­tung des Pfei­les befah­ren“ (StVO). Hin­sicht­lich des Zei­chens 267 („Ver­bot der Ein­fahrt“) ver­weist die All­ge­mei­ne Ver­wal­tungs­vor­schrift zur Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung (VwV-StVO) auf die Rege­lung zu Zei­chen 220: „Das Zei­chen … darf weder am Beginn“ (hier also sinn­ge­mäß: am Ende) „der Ein­bahn­stra­ße noch an einer Kreu­zung oder Ein­mün­dung in ihrem Ver­lauf fehlen.“

Heinrichsdamm

Hein­richs­damm

Bild 3

Radfahrer/​innen dür­fen – im Gegen­satz zum Kraft­ver­kehr – in den Hein­richs­damm einfahren.

vor dem Heinrichsdamm

vor dem Heinrichsdamm

Bild 4

Dies gilt aller­dings nicht unein­ge­schränkt, wenn sie von der Ket­ten­brücke her kom­men. Denn hier gilt: vor­ge­schrie­be­ne Fahrt­rich­tung Gera­de­aus. Um den Hein­richs­damm legal zu errei­chen, müs­sen Radler/​innen ent­we­der kurz abstei­gen und, bevor sie wie­der auf­stei­gen, das Fahr­rad in die rich­ti­ge Rich­tung dre­hen oder in der Haupt­wach­stra­ße wen­den – dies aber erst auf Höhe Kle­ber­stra­ße (s.o.: Ein­bahn­re­ge­lung ohne Ein­fahr­ver­bot in Gegenrichtung!).

Kettenbrücke

Ket­ten­brücke

Bild 5

Auch über die Ket­ten­brücke ist der Rad­ver­kehr vom Ein­fahr­ver­bot aus­ge­nom­men. Gegen­über der Zeit des zuvor über Wochen bestehen­den Ver­bots haben sich kei­ne wesent­li­chen Ände­run­gen erge­ben. Selbst die Eng­stel­le am ande­ren Ende der Brücke besteht wei­ter­hin. Offen­bar haben die Ver­kehrs­be­hör­den nach dies­be­züg­li­chen Vor­hal­tun­gen, wenn auch erst nach einer Scham­frist, ein­ge­ste­hen müs­sen, daß die Rege­lun­gen der StVO sowie der VwV-StVO die­ses Ver­bot nicht zulas­sen: Denn es „dür­fen ins­be­son­de­re Beschrän­kun­gen und Ver­bo­te des flie­ßen­den Ver­kehrs“, zu dem nun ein­mal auch der Rad­ver­kehr zählt, „nur ange­ord­net wer­den, wenn auf Grund der beson­de­ren ört­li­chen Ver­hält­nis­se eine Gefah­ren­la­ge besteht, die das all­ge­mei­ne Risi­ko … erheb­lich über­steigt“ (StVO).

Kettenbrückstraße

Ket­ten­brück­stra­ße

Bild 6

Doch wie schon in der Haupt­wach­stra­ße (s.o.: jeg­li­cher Fahr­ver­kehr darf trotz Aus­wei­sung als Ein­bahn­stra­ße in Gegen­rich­tung ein­fah­ren!) und auf dem Hein­richs­damm wird nie­mand hier­auf hin­ge­wie­sen. „Zusatz­zei­chen 1000–32“ (Fahr­rad­sym­bol mit dar­un­ter lie­gen­den Pfei­len in bei­den Rich­tun­gen) „ist an allen Zei­chen 220 anzu­ord­nen“, bestimmt die VwV-StVO für sol­che Fäl­le. Denn „Fahr­zeug­füh­rer müs­sen beim Ein­bie­gen und im Ver­lauf einer Ein­bahn­stra­ße auf Rad­ver­kehr ent­ge­gen der Fahrt­rich­tung ach­ten“ (StVO) – sie soll­ten über die Frei­ga­be aber auch infor­miert sein.

Rät­sel­haf­te, wider­sprüch­li­che und / oder rechts­wid­ri­ge Beschil­de­run­gen sind in Bam­berg kei­ne sel­te­ne Erschei­nung. Man möge ver­zei­hen; gleich die erste Fra­ge des heu­ti­gen Rät­sels ist abge­kup­fert – sie wur­de in Zusam­men­hang mit poli­ti­schen Ent­schei­dun­gen bereits mehr­fach gestellt:

1. Was muß man eigent­lich geraucht haben, um der­ar­ti­ge Ent­schei­dun­gen zu tref­fen resp. Aus­füh­run­gen zu akzep­tie­ren / dulden?

2. Sieht die Lan­des­gar­ten­schau aus­rei­chend Anbau­flä­chen vor?

3. Liegt in der Bereit­stel­lung / ‑hal­tung sol­cher Flä­chen der tie­fe­re Sinn der Gartenschau?

„Vor dem Beginn von Arbei­ten, die sich auf den Stra­ßen­ver­kehr“ (ein­schließ­lich Fuß- und Rad­ver­kehrs) „aus­wir­ken, müs­sen die Unter­neh­mer … von der zustän­di­gen Behör­de Anord­nun­gen … dar­über ein­ho­len, wie ihre Arbeits­stel­len abzu­sper­ren und zu kenn­zeich­nen sind, ob und wie der Ver­kehr“ (ein­schließ­lich Fuß- und Rad­ver­kehrs) „, auch bei teil­wei­ser Stra­ßen­sper­rung, zu beschrän­ken, zu lei­ten und zu regeln ist, fer­ner ob und wie sie gesperr­te Stra­ßen und Umlei­tun­gen zu kenn­zeich­nen haben. Sie haben die­se Anord­nun­gen zu befol­gen“ (StVO).

Mit freund­li­chen Grüßen
Wolf­gang Bönig