„1. Ver­eins­fo­rum“ in Forch­heim – Haf­tungs­ri­si­ken in Vereinen

„Ver­ant­wor­tung und Haf­tung von Ver­eins­vor­stän­den und Ver­eins­mit­glie­dern“ lau­te­te der Titel des „1. Ver­eins­fo­rums“, zu dem die Spar­kas­se Forch­heim, in die Spar­kas­sen-Haupt­stel­le in der Klo­ster­stra­ße am ver­gan­ge­nen Don­ners­tag­abend ein­ge­la­den hatte.

„Ver­ant­wor­tung und Haf­tung sind für Ver­eins­vor­stän­de beherrsch­bar, wenn sie ihre recht­li­chen Pflich­ten ken­nen und ihre Auf­ga­ben mit der gebo­te­nen Sorg­falt erfül­len“, resü­mier­te Rechts­an­walt Rolf Otto See­ling aus Nürn­berg, Refe­rent bei der Pre­mie­ren-ver­an­stal­tung des „1. Ver­eins­fo­rums“, zu dem die Spar­kas­se Forch­heim ein­ge­la­den hat­te, am Ende sei­nes Vor­tra­ges. Der Vor­stands­vor­sit­zen­de der Spar­kas­se Forch­heim, Ewald Mai­er, konn­te zur Pre­mie­ren­ver­an­stal­tung rund 200 Besu­cher will­kom­men hei­ßen. Ein­gangs sei­nes Vor­tra­ges die zivil­recht­li­che Ver­ant­wor­tung und Haf­tung für Vor­stand und Mit­glie­der bei ein­ge­tra­ge­nen und nicht ein­ge­tra­ge­nen Ver­ei­nen da.

„Das Amt des Ver­eins­vor­stan­des soll­te ange­sichts der bestehen­den Haf­tungs­ri­si­ken nicht über­eilt über­nom­men oder unter­schätzt wer­den, so See­ling. Grund­sätz­lich gel­te bei ein­ge­tra­ge­nen Ver­ei­nen, gemäß § 31 BGB, dass der Ver­ein für den Scha­den ver­ant­wort­lich ist, den der Vor­stand, oder ein ande­rer ver­fas­sungs- oder sat­zungs­mä­ßi­ger beru­fe­ner Ver­tre­ter einem Drit­ten zuge­fügt hat. Zu die­sem Per­so­nen­kreis zäh­len neben dem Gesamt­vor­stand als gesetz­li­cher Ver­tre­ter auch ein­zel­ne Mit­glie­der des Vor­stan­des, die Mit­glie­der­ver­samm­lung, der Auf­sichts­rat, ande­re Ver­eins­or­ga­ne und beson­de­re Ver­tre­ter, die gemäß Sat­zung bestellt wurden.

Wei­ter erfor­der­lich muss das Han­deln des Organs in Aus­füh­rung der „amt­li­chen Eigen­schaft“ bezie­hungs­wei­se „in Aus­füh­rung der ihm zuste­hen­den Ver­rich­tun­gen“ ste­hen. Wei­ter muss ein sach­li­cher, zeit­li­cher und ört­li­cher Zusam­men­hang bestehen und eine zum Scha­den­er­satz ver­pflich­ten­de Hand­lung vor­lie­gen, wie bei­spiels­wei­se Ver­let­zung von Ver­kehrs­si­che­rungs-pflich­ten, oder Ver­schul­den bei Ver­trags­ab­schluss vor­lie­gen. Kurz skiz­zier­te See­ling auf, wie sich die Außen­haf­tung bei ver­trag­li­chen und delikt­i­schen (uner­laub­ten Hand­lun­gen) darstelle.

Im Fal­le einer mög­li­chen Insol­venz­rei­fe müs­se der Ver­eins­vor­stand recht­zei­tig Insol­venz­an­trag stel­len; für eine unter­las­se­ne Antrag­stel­lung kann er unter Umstän­den haft­bar gemacht wer­den (§ 42 Abs. 2 BGB). Die Erfül­lung der Steu­er­schul­den des Ver­eins obliegt dem Vor­stand. Gemäß Abga­ben­ord­nung und BGB kann der Vor­stand per­sön­lich bei vor­sätz­li­cher oder grob fahr­läs­si­ger Pflicht­ver­let­zung her­an­ge­zo­gen wer­den. Eine per­sön­li­che Haf­tung des Vor­stands­mit­glie­des ergibt sich auch aus der Haf­tung für Abfüh­rung der Lohn- und Ein­kom­men­steu­er, der unrich­ti­gen Aus­stel­lung von Zuwen­dungs­be­stä­ti­gun­gen und für Fehl­ver­wen­dun­gen von Zuwen­dun­gen, sowie für die Abfüh­rung der Bei­trä­ge zur Sozialversicherung.

„Sie brau­chen als Ver­einvor­stand ent­we­der einen guten Kas­sier oder gute Ner­ven“, wit­zel­te See­ling. In der Innen­haf­tung stellt das Rechts­ver­hält­nis zwi­schen Vor­stand und Ver­ein einen Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag (BGB 664 bis 670) da. Seit 2009 ist die Haf­tung von Vor­stands­mit­glie­dern nun nach § 31a BGB begrenzt. . Dar­in heißt es, dass ein Vor­stand, der unent­gelt­lich tätig ist, oder für sei­ne Tätig­keit ein Ver­gü­tung von weni­ger als 500 Euro erhält dem Ver­ein nur bei Vor­lie­gen von Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit haf­tet; dies gilt auch für die Haf­tung gegen­über den Mit­glie­dern des Vereins.

Mit der The­men­aus­wahl hat­te die Spar­kas­se voll ins Schwar­ze getrof­fen; dies zeig­te auch die im Anschluss an das Refe­rat durch­ge­führ­te Fra­ge- und Dis­kus­si­ons­run­de mit Refe­rent und Besu­chern. Unter den rund 200 Zuhö­rern waren vie­le Ver­eins­vor­stän­de aus Forch­heim und Umland vertreten.