„Kein Zusam­men­hang zwi­schen Quel­len-TKÜ und Siche­rung der Laptop-Daten“

Pres­se­mit­tei­lung der Staats­an­walt­schaft Nürnberg-Fürth

Am 13.10.2011 wur­den in einem Arti­kel in einer Bou­le­vard-Zei­tung Vor­wür­fe gegen die Ermitt­lungs­be­hör­den erho­ben, dass im Zusam­men­hang mit einem Straf­ver­fah­ren wegen uner­laub­ten Ana­bo­li­ka-Han­dels (Anm. d. Red.: gegen einen Body­buil­der aus Her­zo­gen­au­rach) wider­recht­lich Chat-Pro­to­kol­le aus­ge­späht wor­den sein sol­len. Dazu nimmt die Staats­an­walt­schaft wie folgt Stellung:

Es trifft nicht zu, dass die im Bericht genann­ten Chat-Pro­to­kol­le im Rah­men der Quel­len-TKÜ erlangt wor­den sind. Viel­mehr wur­de bei der Fest­nah­me des Beschul­dig­ten am 08.03.2011 auch des­sen Lap­top als Beweils­mit­tel sicher­ge­stellt. Die in dem frag­li­chen Arti­kel genann­ten Gesprächs­pro­to­kol­le wur­den bei der anschlie­ßen­den Aus­wer­tung des Lap­tops aufgefunden.

Es besteht somit kein Zusam­men­hang zwi­schen der ange­ord­ne­ten Quel­len-TKÜ und der Siche­rung der gespei­cher­ten Laptop-Daten.

Gabri­els-Gor­sol­ke, Oberstaatsanwältin