Leser­brief: Bam­ber­ger Bilderrätsel

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Sehr geehr­ter Herr Ober­bür­ger­mei­ster, sehr geehr­te Damen und Herren!

Baustelle Siechenstraße

Bau­stel­le Siechenstraße

An der Bau­stel­le Sie­chen­stra­ße, Nähe Äuße­re Löwen­stra­ße, gegen­über der Ein­mün­dung der Fär­ber­gas­se, ist ein Rät­sel aufgetaucht:

1. Wel­che Bedeu­tung hat das Zusatz­zei­chen 1012 32 („Rad­fah­rer abstei­gen“) unter dem Ver­kehr­zei­chen 239 (Geh­weg)?

2. Wie dür­fen sich Radfahrer/​innen an die­ser Stel­le verhalten?

Zu Fra­ge 1:

a) Das Zusatz­zei­chen regelt nichts, das nicht bereits gere­gelt wäre. Sei­ne Anbrin­gung ist überflüssig.
b) Die Anbrin­gung des Zusatz­zei­chens ist unzulässig.
c) Das Zusatz­zei­chen erhöht die Verkehrssicherheit.

Zu Fra­ge 2:

a) Radfahrer/​innen dür­fen nicht die Fahr­bahn benutzen.
b) Radfahrer/​innen dür­fen das Fahr­rad auf dem als Geh­weg abge­trenn­ten Teil der Fahr­bahn schieben.
c) Radfahrer/​innen dür­fen das Fahr­rad auf dem als Fahr­spur abge­trenn­ten Bereich schieben.

Rich­tig sind: Ant­wor­ten 1a, 1b und 2c.

Begrün­dung:

zu 1a

Zei­chen 239 regelt bereits, daß der ent­spre­chen­de Fahr­bahn­be­reich als Geh­weg aus­ge­wie­sen ist. „Ande­re Ver­kehrs­teil­neh­mer dür­fen den Geh­weg nur benut­zen, soweit dies durch Zusatz­zei­chen ange­zeigt ist“ (Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung), was hier nicht zutrifft. Aus­nah­me: „Kin­der bis zum voll­ende­ten 8. Lebens­jahr müs­sen, älte­re Kin­der bis zum voll­ende­ten 10. Lebens­jahr dür­fen mit Fahr­rä­dern Geh­we­ge benut­zen“ (ebd.). „Zusatz­zei­chen … sind … unmit­tel­bar unter dem Ver­kehrs­zei­chen, auf das sie sich bezie­hen, ange­bracht“ (StVO). Zusatz­zei­chen 1012 32 hat dem­nach kei­ne eigen­stän­di­ge Bedeutung.

zu 1b

„Ver­kehrs­zei­chen, die ledig­lich die gesetz­li­che Rege­lung wie­der­ge­ben, sind nicht anzu­ord­nen. Dies gilt auch für die Anord­nung von Ver­kehrs­zei­chen ein­schließ­lich Mar­kie­run­gen, deren recht­li­che Wir­kung bereits durch ein ande­res vor­han­de­nes oder gleich­zei­tig ange­ord­ne­tes Ver­kehrs­zei­chen erreicht wird“ (All­ge­mei­ne Ver­wal­tungs­vor­schrift zur Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung). Da, mit Aus­nah­me der Kin­der im Alter unter zehn Jah­ren, ohne­hin nie­mand mit dem Fahr­rad den mit Zei­chen 239 als Geh­weg gekenn­zeich­ne­ten Bereich befah­ren darf, ist die Anbrin­gung des Zusatz­zei­chens 1012 32 hier unzulässig.

zu 1c

Da das Zusatz­zei­chen 1012 32 kei­ne eigen­stän­di­ge Bedeu­tung für die Ver­kehrs­re­ge­lung besitzt, kann es logi­scher­wei­se auch nicht die Ver­kehrs­si­cher­heit erhö­hen. Eher besteht die Gefahr, daß Kraftfahrer/​innen – in der irri­gen Über­zeu­gung, das Zusatz­zei­chen bezie­he sich auf den als Fahr­spur aus­ge­wie­se­nen Bereich – durch aggres­si­ves Ver­hal­ten gegen­über dem Rad­ver­kehr eine Gefahr erst ver­ur­sa­chen. Somit gefähr­det die Anbrin­gung des Zusatz­zei­chens 1012 32 die Verkehrssicherheit.

zu 2a

Zusatz­zei­chen (sie­he Begrün­dung zu 1a!) bezie­hen sich auf das Ver­kehrs­zei­chen, unter dem sie ange­bracht sind – es gilt hier also für den als Geh­weg gekenn­zeich­ne­ten Bereich. Für die Fahr­bahn­be­nut­zung hat es daher kei­ne Bedeu­tung: Radfahrer/​innen dür­fen auf der Fahr­bahn fahren.

zu 2b und 2c

„Fuß­gän­ger, die Fahr­zeu­ge oder sper­ri­ge Gegen­stän­de mit­füh­ren, müs­sen die Fahr­bahn benut­zen, wenn sie auf dem Geh­weg oder auf dem Sei­ten­strei­fen die ande­ren Fuß­gän­ger erheb­lich behin­dern wür­den“ (StVO). Fußgänger/​innen, die ein Fahr­rad mit sich füh­ren, benö­ti­gen deut­lich mehr Raum als ohne Fahr­rad oder als Radfahrer/​innen. Ange­sichts des gerin­gen Quer­schnitts des hier aus­ge­wie­se­nen Geh­wegs ist davon aus­zu­ge­hen, daß ande­re spür­bar behin­dert wür­den. Somit ist, wird das Fahr­rad gescho­ben, der als Fahr­spur abge­trenn­te Bereich der Fahr­bahn zu benutzen.

Die Anbrin­gung des Zusatz­zei­chens 1012 32 beinhal­tet ver­kehrs­recht­lich kei­ne Bedeu­tung, gefähr­det aber in Fol­ge feh­ler­haf­ter Inter­pre­ta­ti­on die Ver­kehrs­si­cher­heit und trägt zur Ver­gif­tung des Ver­hält­nis­ses zwi­schen Kraft- und Radfahrer/​innen bei. Es ist anzu­neh­men, daß die Ver­ant­wort­li­chen ver­su­chen, mit­tels die­ser Beschil­de­rung das Haf­tungs­ri­si­ko für die bau­stel­len­be­ding­te Ein­schrän­kung der Ver­kehrs­si­cher­heit auf die Radfahrer/​innen abzu­schie­ben. Daß aber das Schie­ben des Fahr­rads auf der Fahr­bahn siche­rer sein soll als das Fah­ren, darf mit Fug und Recht bezwei­felt wer­den. Zudem wäre, „wenn durch Ver­bo­te oder Beschrän­kun­gen ein­zel­ne Ver­kehrs­ar­ten“ – hier: der Fahr­rad­ver­kehr – „aus­ge­schlos­sen wer­den, … dies in aus­rei­chen­dem Abstand vor­her anzu­kün­di­gen und auf mög­li­che Umlei­tun­gen hin­zu­wei­sen“ (VwV-StVO).

Der einsame Bakenfuß kann, vor allem bei Dunkelheit, zur gefährlichen Stolperfalle werden. Umsicht scheint keine besondere Stärke der Verantwortlichen zu sein.

Der ein­sa­me Baken­fuß kann, vor allem bei Dun­kel­heit, zur gefähr­li­chen Stol­per­fal­le wer­den. Umsicht scheint kei­ne beson­de­re Stär­ke der Ver­ant­wort­li­chen zu sein.

Ein beson­de­res Schman­kerl haben sich die für die Ver­kehrs­len­kung Ver­ant­wort­li­chen für die gegen­über­lie­gen­de Stra­ßen­sei­te ausgedacht:
Aus der Fär­ber­gas­se kom­men­de Radfahrer/​innen, die nach rechts abbie­gen wol­len, sehen sich plötz­lich der auf dem Rad­weg auf­ge­stell­ten Warn­ba­ke gegen­über und sind genö­tigt, über die für den Gegen­ver­kehr mar­kier­te Fahr­spur aus­zu­wei­chen (der Geh­weg zwi­schen Haus­wand und Warn­ba­ke ist, auch ange­sichts des engen Kur­ven­ra­di­us, zu schmal). Ob fah­rend oder schie­bend – ein Pro­blem stellt dies in jedem Fall dar.

Die Rou­te Fär­ber­gas­se – Äuße­re Löwen­stra­ße ist eine wich­ti­ge, stark nach­ge­frag­te Ver­bin­dung für den Rad­ver­kehr. Ein wenig Intel­li­genz für die Ver­kehrs­füh­rung auf­zu­brin­gen, ist in einer Stadt, die sich fahr­rad­freund­lich nen­nen will, kaum zu viel verlangt.

Wolf­gang Bönig, Bamberg-Gaustadt