Land­rats­amt Bam­berg infor­miert: Auch (Meister-)Schüler haben Anspruch auf BAföG

BaföG wird im all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch immer mit einer finan­zi­el­len För­de­rung wäh­rend des Stu­di­ums gleich­ge­setzt. Das ist aller­dings nur zum Teil rich­tig. Denn grund­sätz­lich gilt: Jede Schü­le­rin und jeder Schü­ler an wei­ter­füh­ren­den all­ge­mein bil­den­den Schu­len, Berufs­fach­schu­len, Fach­ober­schu­len, Berufs­ober­schu­len, Fach­schu­len, Abend­gym­na­si­en und Fach­aka­de­mien hat Anspruch auf eine staat­li­che För­de­rung nach dem BAföG. Auch Schü­le­rin­nen und Schü­ler der Klas­sen 5 bis 9 von Real­schu­len, Gym­na­si­en und Wirt­schafts­schu­len kön­nen einen För­de­rung nach dem Bay­A­föG erhal­ten, wenn vom Wohn­sitz der Eltern aus eine ent­spre­chen­de Aus­bil­dungs­stät­te nicht erreich­bar ist und sie daher nicht mehr zu Hau­se woh­nen können.

Ziel sol­cher För­de­run­gen ist es, jedem jun­gen Men­schen die Mög­lich­keit zu geben, unab­hän­gig von sei­ner sozia­len und wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on eine Aus­bil­dung zu absol­vie­ren, die sei­nen Fähig­kei­ten und Inter­es­sen ent­spricht. Grund­la­ge der BAföG-Berech­nung zur Fest­stel­lung des För­der­be­tra­ges ist immer das Brut­to­ein­kom­men bei­der Eltern in den zwei Jah­ren vor Beginn der Antrag­stel­lung. In Son­der­fäl­len wie etwa aktu­el­ler Ren­ten­be­zug oder Bezug von Kran­ken- oder Arbeits­lo­sen­geld der Eltern wer­den Aus­nah­men gemacht. Inter­es­sant dabei: Mit dem Inkraft­tre­ten des 23. BAföG-Ände­rungs­ge­set­zes zum 1. Okto­ber 2010 wur­den die BAföG-För­der­be­trä­ge ange­ho­ben. Dadurch haben sich die Frei­be­trä­ge der Eltern und Geschwi­ster erhöht, so dass künf­tig mehr Antrag­stel­ler in den Genuss von BAföG-För­der­lei­stun­gen kommen.

Schü­ler von der Rück­zah­lung befreit

Bei Stu­den­ten und Schü­lern der Fach­aka­de­mie erfolgt die BaföG-För­de­rung nur zur Hälf­te als Zuschuss. Die ande­re Hälf­te ist ein Dar­le­hen muss daher zurück­ge­zahlt wer­den. Anders bei Schü­lern: Hier wer­den die BAföG-Lei­stun­gen als rei­ner Zuschuss gezahlt und müs­sen daher nicht wie­der zurück­ge­zahlt werden.

Mit BaföG zum Meister

Dar­über hin­aus ist auch bei beruf­li­chen Auf­stiegs­fort­bil­dun­gen eine För­de­rung mög­lich. Hier sind neben Lehr­gän­gen zum Erwerb von allen gän­gi­gen Mei­ster­ti­teln bei­spiels­wei­se auch Fort­bil­dun­gen zum Betriebs­wirt, Han­dels­fach­wirt, Tech­ni­ker oder Wirt­schafts­fach­wirt zu nen­nen. Bei der För­de­rung nach dem sog. Mei­ster-BAföG wird in Teil­zeit- und Voll­zeit­maß­nah­men unter­schie­den. Sie erfolgt unab­hän­gig vom Ein­kom­men der Eltern und wird – ähn­lich dem BaföG bei Stu­den­ten – als Zuschuss- und Dar­le­hens­för­de­run­gen gezahlt.

Rech­zei­tig beantragen

Egal jedoch, wel­che För­de­rungs­art in Fra­ge kommt, eines gilt immer: Die Anträ­ge müs­sen spä­te­stens im Monat des Schul- bzw. Fort­bil­dungs­be­ginns gestellt wer­den, um den Erhalt von För­der­lei­stun­gen nicht zu versäumen.

Bei Fra­gen zu För­der­art, För­der­hö­he oder Zustän­dig­keit steht der Bereich Aus­bil­dungs­för­de­rung am Land­rats­amt Bam­berg zur Ver­fü­gung (Wer­ner Pan­zer, Tel.: 0951/85–137 und Rudolf Wolf, Tel.: 0951/85–138).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen gibt’s zudem im Inter­net unter www​.land​kreis​-bam​berg​.de/​S​o​z​i​a​l​es/.