Fall zu Gut­ten­berg: Kom­mis­si­on legt ihren Abschluss­be­richt vor

„Vor­wurf eines vor­sätz­li­chen wis­sen­schaft­li­chen Fehl­ver­hal­tens berechtigt“

Die Kom­mis­si­on „Selbst­kon­trol­le in der Wis­sen­schaft“ der Uni­ver­si­tät Bay­reuth hat ihre Arbeit abge­schlos­sen. Ihr Bericht, der auf gut 40 Sei­ten und in meh­re­ren Anla­gen die Pla­gi­ats­vor­wür­fe im Zusam­men­hang mit der Dok­tor­ar­beit von Karl Theo­dor Frei­herr zu Gut­ten­berg auf­ar­bei­tet, liegt jetzt der Hoch­schul­lei­tung der Uni­ver­si­tät Bay­reuth vor.

Die Kom­mis­si­on, die die Dok­tor­ar­beit von Herrn zu Gut­ten­berg in den ver­gan­ge­nen knapp drei Mona­ten geprüft hat, kommt dar­in zu dem Ergeb­nis, dass der Vor­wurf eines vor­sätz­li­chen wis­sen­schaft­li­chen Fehl­ver­hal­tens berech­tigt ist. Wört­lich heißt es: „Nach ein­ge­hen­der Wür­di­gung der gegen sei­ne Dis­ser­ta­ti­ons­schrift erho­be­nen Vor­wür­fe stellt die Kom­mis­si­on fest, dass Herr Frei­herr zu Gut­ten­berg die Stan­dards guter wis­sen­schaft­li­cher Pra­xis evi­dent grob ver­letzt und hier­bei vor­sätz­lich getäuscht hat.“

Über die gan­ze Arbeit ver­teilt fän­den sich Stel­len, die als Pla­gi­at zu qua­li­fi­zie­ren sei­en. Beson­ders deut­lich las­se sich dies anhand der ver­wen­de­ten Aus­ar­bei­tun­gen des Wis­sen­schaft­li­chen Dien­stes des Deut­schen Bun­des­ta­ges ver­an­schau­li­chen. Herr zu Gut­ten­berg habe sich immer wie­der die Autor­schaft ange­maßt, was bewuss­tes Vor­ge­hen vor­aus­setzt. Dafür sprä­chen eine Viel­zahl von Indi­zi­en – etwa Umfor­mu­lie­run­gen der Ori­gi­nal­tex­te, Umstel­lung der Syn­tax, Ver­wen­dung von Syn­ony­men sowie ein­zel­ne Auslassungen.

Die Kom­mis­si­on hat im Fall zu Gut­ten­berg auch das kon­kre­te Pro­mo­ti­ons­ver­fah­ren unter­sucht und eine Mit­ver­ant­wor­tung des Dok­tor­va­ters und des Zweit­gut­ach­ters für das wis­sen­schaft­li­che Fehl­ver­hal­ten von Herrn zu Gut­ten­berg ver­neint. Sie stellt aller­dings fest, dass die Beno­tung der Dok­tor­ar­beit mit dem Prä­di­kat „sum­ma cum lau­de“ einer aus­führ­li­che­ren Begrün­dung bedurft hät­te. Die Gut­ach­ten gäben nicht genü­gend Auf­schluss dar­über, wel­ches die her­vor­ste­chen­den The­sen oder die beson­de­ren Ergeb­nis­se der Arbeit sei­en, derent­we­gen die Ver­ga­be der Höchst­no­te gerecht­fer­tigt erschien.

Die Kom­mis­si­on hat der Hoch­schul­lei­tung der Uni­ver­si­tät Bay­reuth zudem Emp­feh­lun­gen über­mit­telt, wie die Betreu­ung von Dok­to­ran­din­nen und Dok­to­ran­den wei­ter ver­bes­sert wer­den kann. Sie hat bei ihrer Arbeit ins­ge­samt die „Regeln zum Umgang mit wis­sen­schaft­li­chem Fehl­ver­hal­ten an der Uni­ver­si­tät Bay­reuth“ ange­wandt, die den Vor­ga­ben der Deut­schen For­schungs­ge­mein­schaft (DFG) entsprechen.

Die Kom­mis­si­on weist dar­auf hin, dass Herr zu Gut­ten­berg mit sei­ner Zustim­mung zur Ver­öf­fent­li­chung des Berichts einen „ent­ge­gen­kom­men­den Ver­zicht auf sei­ne Per­sön­lich­keits­rech­te im Inter­es­se der Auf­klä­rung des Sach­ver­halts zum Schut­ze des Anse­hens der Uni­ver­si­tät Bay­reuth“ gelei­stet hat.

Im Rah­men einer Pres­se­kon­fe­renz, die am Mitt­woch, 11. Mai, ab 11.30 Uhr im Senats­saal der Uni­ver­si­tät Bay­reuth (Gebäu­de Zen­tra­le Ver­wal­tung) statt­fin­den wird, wer­den der Prä­si­dent der Uni­ver­si­tät Bay­reuth, Pro­fes­sor Dr. Rüdi­ger Bor­mann, der Vor­sit­zen­de der Kom­mis­si­on „Selbst­kon­trol­le in der Wis­sen­schaft“, Pro­fes­sor Dr. Ste­phan Rixen, sowie der Dekan der Rechts- und Wirt­schafts­wis­sen­schaft­li­chen Fakul­tät, Pro­fes­sor Dr. Mar­kus Möstl, über die Arbeit der Kom­mis­si­on berich­ten. Die Uni­ver­si­tät Bay­reuth wird den end­gül­ti­gen Bericht am Mitt­woch, 11. Mai, voll­stän­dig im Inter­net ver­öf­fent­li­chen (www​.uni​-bay​reuth​.de).