Haus­ei­gen­tü­mer auf­ge­passt: Wer nicht räumt, für den kann es teu­er werden!

Der Win­ter steht vor der Türe – mit vie­len Pro­ble­men für den Stra­ßen­ver­kehr. Vor allem Arbeit­neh­mer, die sich bereits früh­mor­gens auf den Weg zu ihrem Arbeits­platz machen müs­sen, sind von schwie­ri­gen Stra­ßen­be­din­gun­gen betrof­fen. Sie sind in beson­de­rer Wei­se dar­auf ange­wie­sen, dass Stra­ßen und Wege geräumt und gestreut sind. Nicht nur die Gemein­den sind dafür zustän­dig, son­dern auch der pri­va­te Haus­ei­gen­tü­mer. Für den Geh­weg vor sei­nem Haus ist in der Regel er ver­ant­wort­lich. Wer sich nicht dar­an hält, für den kann das im Fal­le eines Unfalls teu­er wer­den. Dar­auf wei­sen jetzt der Baye­ri­sche Gemein­de­un­fall­ver­si­che­rungs­ver­band (Bay­er. GUVV) und die Baye­ri­sche Lan­des­un­fall­kas­se (Bay­er. LUK) hin.

Wenn ein Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit pas­siert, dann über­nimmt zwar die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung die Kosten für Heil­be­hand­lung und Reha­bi­li­ta­ti­on. Hat der Haus­be­sit­zer aber grob fahr­läs­sig gehan­delt, so muss er unter Umstän­den trotz­dem tief in die Tasche grei­fen, denn die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung kann den Streu­pflich­ti­gen in Regress neh­men, wenn der Unfall bei ordent­li­chem Räu­men und Streu­en zu ver­mei­den gewe­sen wäre.

Grund­sätz­lich obliegt die Räum- und Streu­pflicht zwar den Gemein­den. Aller­dings kön­nen die­se die Ver­ant­wor­tung für den Geh­weg durch ihre Sat­zung auf die Anlie­ger über­tra­gen. Das ist meist auch der Fall. In Miets­häu­sern kann der Ver­mie­ter die Räum- und Streu­pflicht per Miet­ver­trag auf die Mie­ter über­tra­gen. Aller­dings muss er die Aus­füh­rung über­wa­chen. In der Regel muss an Werk­ta­gen ab sie­ben Uhr, an Sonn- und Fei­er­ta­gen ab acht Uhr (je nach Sat­zung sind hier Abwei­chun­gen mög­lich) und bis 20 Uhr abends geräumt wer­den. In der Nacht besteht kein Anspruch auf eine geräum­te Stra­ße oder einen geräum­ten Geh­weg. Je nach Wit­te­rung muss aber even­tu­ell tags­über erneut geräumt und gestreut werden.

Gene­rell gilt aber der Rah­men des Zumut­ba­ren. Es muss zum Bei­spiel nicht vor­beu­gend gestreut wer­den und jeder Ver­kehrs­teil­neh­mer muss auch selbst auf­pas­sen und sich den win­ter­li­chen Wet­ter­ver­hält­nis­sen anpas­sen. Auf Geh­we­gen muss ein Strei­fen von min­de­stens einem Meter frei­ge­räumt und rutsch­fest gemacht wor­den sein. Salz zu streu­en ist nicht not­wen­dig und in man­chen Gemein­den sogar verboten.

Der Bay­er. GUVV/​die Bay­er. LUK sind Trä­ger der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung in Bay­ern. Bei ihnen sind u. a. die Beschäf­tig­ten des öffent­li­chen Dien­stes, Kin­der in Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen, Schü­ler und Stu­die­ren­de sowie ehren­amt­lich Täti­ge bei Arbeits-/Schul- und Wege­un­fäl­len ver­si­chert. Bei ver­si­cher­ten Unfäl­len erhal­ten die Betrof­fe­nen alle not­wen­di­gen medi­zi­ni­schen Heil­be­hand­lun­gen und Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men sowie gege­be­nen­falls auch eine Ren­te. Mehr Infor­ma­tio­nen unter www​.bay​er​guvv​.de