Hauseigentümer aufgepasst: Wer nicht räumt, für den kann es teuer werden!

Der Winter steht vor der Türe – mit vielen Problemen für den Straßenverkehr. Vor allem Arbeitnehmer, die sich bereits frühmorgens auf den Weg zu ihrem Arbeitsplatz machen müssen, sind von schwierigen Straßenbedingungen betroffen. Sie sind in besonderer Weise darauf angewiesen, dass Straßen und Wege geräumt und gestreut sind. Nicht nur die Gemeinden sind dafür zuständig, sondern auch der private Hauseigentümer. Für den Gehweg vor seinem Haus ist in der Regel er verantwortlich. Wer sich nicht daran hält, für den kann das im Falle eines Unfalls teuer werden. Darauf weisen jetzt der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband (Bayer. GUVV) und die Bayerische Landesunfallkasse (Bayer. LUK) hin.

Wenn ein Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit passiert, dann übernimmt zwar die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation. Hat der Hausbesitzer aber grob fahrlässig gehandelt, so muss er unter Umständen trotzdem tief in die Tasche greifen, denn die gesetzliche Unfallversicherung kann den Streupflichtigen in Regress nehmen, wenn der Unfall bei ordentlichem Räumen und Streuen zu vermeiden gewesen wäre.

Grundsätzlich obliegt die Räum- und Streupflicht zwar den Gemeinden. Allerdings können diese die Verantwortung für den Gehweg durch ihre Satzung auf die Anlieger übertragen. Das ist meist auch der Fall. In Mietshäusern kann der Vermieter die Räum- und Streupflicht per Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Allerdings muss er die Ausführung überwachen. In der Regel muss an Werktagen ab sieben Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab acht Uhr (je nach Satzung sind hier Abweichungen möglich) und bis 20 Uhr abends geräumt werden. In der Nacht besteht kein Anspruch auf eine geräumte Straße oder einen geräumten Gehweg. Je nach Witterung muss aber eventuell tagsüber erneut geräumt und gestreut werden.

Generell gilt aber der Rahmen des Zumutbaren. Es muss zum Beispiel nicht vorbeugend gestreut werden und jeder Verkehrsteilnehmer muss auch selbst aufpassen und sich den winterlichen Wetterverhältnissen anpassen. Auf Gehwegen muss ein Streifen von mindestens einem Meter freigeräumt und rutschfest gemacht worden sein. Salz zu streuen ist nicht notwendig und in manchen Gemeinden sogar verboten.

Der Bayer. GUVV/die Bayer. LUK sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Bayern. Bei ihnen sind u. a. die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schüler und Studierende sowie ehrenamtlich Tätige bei Arbeits-/Schul- und Wegeunfällen versichert. Bei versicherten Unfällen erhalten die Betroffenen alle notwendigen medizinischen Heilbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen sowie gegebenenfalls auch eine Rente. Mehr Informationen unter www.bayerguvv.de