LBG und BBV laden ein: Sicher­heit für Maschinengemeinschaften

Die Land- und Forst­wirt­schaft­li­che Berufs­ge­nos­sen­schaft (LBG) Fran­ken und Ober­bay­ern, und der Baye­ri­sche Bau­ern­ver­band (BBV) laden ein zur Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung „Siche­re Maschi­nen – Sicher­heit für Maschi­nen­ge­mein­schaf­ten“ am 24. Novem­ber 2010, ab 9.00 Uhr, im Feu­er­wehr­haus von Scheßlitz/​Ortsteil Neu­dorf. Die Teil­nah­me ist kosten­los. Anmel­dun­gen nimmt die BBV-Geschäfts­stel­le unter der 0951/ 965 171 29 entgegen.

Die Refe­ren­ten geben einen Über­blick über das Unfall­ge­sche­hen in der Land- und Forst­wirt­schaft, sie infor­mie­ren über die ver­schie­de­nen Arten von Maschi­nen­ge­mein­schaf­ten, geben einen kur­zen Ein­blick in das Haf­tungs­recht sowie in die Auf­ga­ben des Maschi­nen­war­tes. Im Pra­xis­teil wer­den Maschi­nen wie Säge­spalt­au­to­mat oder Seil­win­den auf Ihre Sicher­heit hin bewer­tet und die LBG-Mit­ar­bei­ter bera­ten, wor­auf beim Kauf und beim Ein­satz von land­wirt­schaft­li­chen Maschi­nen geach­tet wer­den muss, damit Unfäl­le bereits im Vor­feld ver­mie­den wer­den können.

Maschi­nen­ge­mein­schaf­ten – kla­re Regeln sor­gen für Rechtssicherheit 

Moder­ne land­wirt­schaft­li­che Maschi­nen sind teu­er, ihre Unter­brin­gung erfor­dert Platz und die regel­mä­ßi­ge War­tung und Pfle­ge kostet Geld, Zeit und erfor­dert Sach­ver­stand. Vor allem dann, wenn man Maschi­nen, wie etwa Seil­win­den, Holz­spal­ter oder Säge­spalt­au­to­ma­ten, nur sel­ten braucht, lohnt sich eine gemein­schaft­li­che Anschaf­fung. Ent­schließt man sich dazu, muss man sich auch über Haf­tungs­fra­gen bei einem Unfall mit der Maschi­ne Gedan­ken machen. Was nur weni­ge wis­sen: In der Maschi­nen­ge­mein­schaft haf­tet unter Umstän­den jedes Mit­glied voll, sofern nicht im Vor­feld Abma­chun­gen getrof­fen wur­den. Hier eini­ge Tipps für Maschi­nen­ge­mein­schaf­ten, wie das Haf­tungs­ri­si­ko mini­miert wer­den kann.

Wahl der Rechtsform

Der Haf­tungs­um­fang ist – je nach der Rechts­form der Gesell­schaft – unter­schied­lich. Bei einer Gesell­schaft des bür­ger­li­chen Rechts (GbR) bei­spiels­wei­se haf­ten die Gesell­schaf­ter – im Gegen­satz zur Gemein­schaft und der Genos­sen­schaft – unter Umstän­den in vol­ler Höhe und gege­be­nen­falls mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen! Dies gilt es beson­ders zu beden­ken, wenn eine Maschi­ne auch von außen­ste­hen­den Per­so­nen benutzt wird. Bei Genos­sen­schaf­ten soll­te im Sta­tut die Nach­schuss­pflicht in Bezug auf Ver­bind­lich­kei­ten aus­ge­schlos­sen werden.

Haft­pflicht­ver­si­che­rung

Die Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung (BHV) des eige­nen land­wirt­schaft­li­chen Betriebs ist nicht zustän­dig. Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen soll­ten eine eige­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung abschlie­ßen. Schä­den und Ansprü­che Drit­ter sind ver­si­cher­bar. Lei­der unver­si­chert blei­ben – obwohl in der Pra­xis das Haupt­pro­blem – aber die Ansprü­che der Gesell­schaf­ter unter­ein­an­der. Die Maschi­ne selbst ist zum Bei­spiel gegen Beschä­di­gung versicherbar.

Bestel­lung eines Maschinenwartes

Vor­stand bzw. Gesell­schaf­ter tun gut dar­an, zur eige­nen recht­li­chen Absi­che­rung einen Maschi­nen­wart zu bestel­len und ihn ein­zu­wei­sen, der unter ande­rem die Funk­ti­on und die Sicher­heit der Gemein­schafts­ma­schi­nen im Auge behält. Bei der Bestel­lung und Über­wa­chung des Maschi­nen­war­tes emp­fiehlt sich eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung, in der ins­be­son­de­re des­sen Pflich­ten und Befug­nis­se genau gere­gelt sind.

Über­ga­be­pro­to­koll

Bei Rück- und Wei­ter­ga­be einer Maschi­ne soll­te ein schrift­li­ches Über­ga­be­pro­to­koll erstellt wer­den – unter Betei­li­gung des Maschi­nen­war­tes, des Vor­be­nut­zers und des Ent­lei­hers. Dar­in soll­ten Zustand und Män­gel genau fest gehal­ten sein.

Haf­tungs­be­schrän­kun­gen

Eine indi­vi­du­el­le ver­trag­li­che Begren­zung der Haf­tung unter­ein­an­der und beson­ders im Ver­hält­nis zu Drit­ten soll­te man­gels einer Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung (BHV) ver­ein­bart wer­den. Betrags­mä­ßi­ge Beschrän­kun­gen sind unwirk­sam! Der Aus­schluss für gro­be Fahr­läs­sig­keit muss – um wirk­sam zu sein – aus­drück­lich ver­ein­bart werden.

Män­gel – was nun?

Sämt­li­che Betei­lig­te sind ver­pflich­tet, fest­ge­stell­te gra­vie­ren­de Män­gel unver­züg­lich dem Maschi­nen­wart oder Vor­stand und – soweit mög­lich – dem Ent­lei­her anzu­zei­gen. Die Män­gel müs­sen umge­hend besei­tigt wer­den, gege­be­nen­falls ist auf die Stilllegung der Maschi­ne hin­zu­wir­ken. Eine Doku­men­ta­ti­on wird auch hier emp­foh­len. Andern­falls besteht bei Unfäl­len die Mög­lich­keit der Scha­dens­er­satz­pflicht und Straf­bar­keit. Maschi­nen­wart und Vor­stand oblie­gen gestei­ger­te Hand­lungs­ver­pflich­tun­gen. Schuld­haf­tes Nicht­be­fol­gen von Anord­nun­gen des Vor­stands, des Maschi­nen­warts (zum Bei­spiel Ver­bot der Benut­zung eines Holz­spal­ters) kann even­tu­el­le Ansprü­che des Betrei­bers gegen die­se ausschließen.

Unser Tipp: Las­sen Sie sich unbe­dingt indi­vi­du­ell von einer hier­zu auto­ri­sier­ten Per­son (zum Bei­spiel einem Anwalt) beraten!

Unser Ser­vice: Die LBG bie­tet Maschi­nen­ge­mein­schaf­ten ein Maschi­nen­be­gleit­buch zum kosten­lo­sen Her­un­ter­la­den aus dem Inter­net an. Gehen Sie ein­fach auf www​.fob​.lsv​.de und tra­gen sie bei „Such­be­griff“ das Wort Maschi­nen­be­gleit­buch ein.