Gewerb­li­cher Boots­ver­kehr auf der Wie­sent am 28. 10. vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Bayreuth

Die drei Ver­mie­tungs­be­trie­be sind gleich zu behandeln

Für das gewerb­li­che Ver­mie­ten von Kanus an der Wie­sent hat­te das Land­rats­amt Forch­heim drei ört­li­chen Betrie­ben eine Geneh­mi­gung erteilt. Drei Fische­rei­be­rech­tig­te hat­ten dage­gen geklagt. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Bay­reuth hat­te dar­auf hin im Sep­tem­ber 2009 die erteil­ten Geneh­mi­gun­gen für den Bereich der kla­gen­den Fische­rei­be­rech­tig­ten auf­ge­ho­ben. Grund hier­für war, dass die Aus­wir­kun­gen des Boots­ver­kehrs auf die Fische und auf die Aus­übung der Fische­rei in dem Ver­fah­ren nicht aus­rei­chend über­prüft wor­den waren. Das Land­rats­amt ist dar­auf hin wie­der in das Ver­wal­tungs­ver­fah­ren ein­ge­tre­ten. Zu einer Beauf­tra­gung eines Gut­ach­tens ist es aber noch nicht gekommen.

Einer der drei Fische­rei­be­rech­tig­ten ver­klag­te nun das Land­rats­amt. Er bean­trag­te ursprüng­lich, dass das Land­rats­amt ver­pflich­tet wer­de, den drei Betrie­ben die Aus­übung der gewerb­li­chen Schiff­fahrt auf der Wie­sent zu unter­sa­gen. In der münd­li­chen Ver­hand­lung nahm der Rechts­an­walt des Klä­gers zwei der gegen die drei Fir­men gerich­te­ten Kla­gen zurück. Das Gericht hat­te vor­her deut­lich gemacht, dass das Vor­ge­hen des Land­rats­am­tes in dem wie­der auf­ge­nom­me­nen Ver­wal­tungs­ver­fah­ren den recht­li­chen Anfor­de­run­gen genügt. Zur­zeit kön­ne ein Ein­schrei­ten des Land­rats­amts gegen zwei der drei Betrie­be nicht ver­langt werden.

Der Fall des drit­ten Betrie­bes ist anders gela­gert. Wäh­rend bis­her das Land­rats­amt davon aus­ge­gan­gen ist, dass auch der drit­te Ver­mie­tungs­be­trieb geneh­mi­gungs­pflich­tig ist, hat­te das Umwelt­mi­ni­ste­ri­um in einer Stel­lung­nah­me geäu­ßert, dass die­ser Betrieb nicht geneh­mi­gungs­pflich­tig sei, weil er mehr als 60 m von der Wie­sent ent­fernt sei. Das Land­rats­amt hat dar­auf hin sei­ne wei­te­ren Prü­fun­gen hin­sicht­lich die­ses Betrie­bes ein­ge­stellt. Der Rechts­an­walt des Klä­gers bean­trag­te dann in der münd­li­chen Ver­hand­lung, dass das Land­rats­amt ver­pflich­tet wer­de einen Geneh­mi­gungs­an­trag für die­sen Betrieb zu for­dern, da sei­ne Ver­mie­tungs­tä­tig­keit geneh­mi­gungs­be­dürf­tig sei. Das Ver­wal­tungs­ge­richt gab nun die­ser Kla­ge statt. Für die Geneh­mi­gungs­pflicht ist nach der Ent­schei­dung des Gerichts nicht die Lage im 60 m Bereich maß­geb­lich, son­dern die enge Bezie­hung zum Gewäs­ser. Das Urteil hat, wenn es rechts­kräf­tig wird, zur Fol­ge, dass nun alle drei Betrie­be wie­der gleich behan­delt wer­den müssen.