Waldemar Hofmann: "Kein Schaden für Gemeinde Kirchehrenbach!"

Waldemar Hofmann setzt sich zur Wehr. In einem Pressegespräch im Gasthaus „Zur Sonne“ in Kirchehrenbach hat er angekündigt, sich gegen die jüngst gegen ihn erhobenen Vorwürfe rechtlich zur Wehr zu setzen. Dem ehemaligen 1. Bürgermeister der Gemeinde Kirchehrenbach (Landkreis Forchheim) wird vorgeworfen, mit der Asphaltierung des Weges zur Ehrenbürg, im Volksmund „Walberlaweg“ genannt, der Gemeinde Kirchehrenbach einen Schaden verursacht zu haben.

„Durch den Wegebau ist der Gemeinde sicher kein Schaden entstanden“, so Hofmann in Reaktion auf die Vorwürfe. Mittelfristig betrachtet profitiert die Gemeinde von der Maßnahme, ist sich Hofmann sicher, und verweist auf die in der Vergangenheit immer wieder entstandenen Kosten zur Aufschotterung des Weges.

Zu seiner Unterstützung hat der frühere Bürgermeister nun den Forchheimer Rechtsanwalt Michael Hofmann beauftragt, ihn in dieser Sache zu vertreten. Dieser hat sich zwischenzeitlich das Schreiben des Landratsamtes Forchheim vorlegen lassen, in dem die Grundlagen der angeblichen Schadensersatzpflicht näher erläutert werden. Über den Inhalt schüttelt der Anwalt den Kopf. „Die Gemeinde hat gegen Geldzahlung einen asphaltierten Weg, also eine Gegenleistung, erhalten. Wo ist hier der Schaden?“, so Rechtsanwalt Hofmann. Das Schreiben des Landratsamtes sei in diesem Punkt äußerst dünn. Offenbar auch deshalb, weil sich das Landratsamt bei der rechtlichen Beurteilung allein auf die Schilderung der SPD-Fraktion verlassen habe, ohne die Tatsachen selbst über die Gemeinde nachzuprüfen. Daher müsse man ein Fragezeichen hinter die Ausführungen setzen. Unter Umständen komme das Landratsamt zu einem anderen Ergebnis, wenn nicht nur die vom Anfragenden dargestellten Informationen berücksichtigt werden, bewertet der Rechtsanwalt die Belastbarkeit der Auskunft vorsichtig.

Die Gemeinde nutze spätestens seit Annahme des Vergleichs sämtliche Vorteile, die der Wegebau mit sich gebracht habe. Wer die aber in Anspruch nehme, könne nicht darüber hinweggehen, dass für diese Vorteile üblicherweise Geld ausgegeben werden müsse.

Den ursprünglichen Auftrag Hofmanns zur Asphaltierung habe der damals amtierende Gemeinderat in einem Beschluss genehmigt. Im Anschluss daran habe der neu zusammengetretene und jetzt noch amtierende Gemeinderat Antrag auf Befreiung bei der Regierung von Oberfranken gestellt. Daher könne man auch nicht von einem Alleingang des früheren Bürgermeisters sprechen. Mit dem Abstimmungsverhalten, sowohl beim Befreiungsantrag als auch bei der Zustimmung zum Vergleich, habe die Gemeinde dokumentiert, dass sie den Weg behalten wolle. „Wer eine Geldausgabe gutheißt, kann sich im Nachhinein nicht darüber beschweren, dass das Geld nicht mehr da ist“, sieht der Rechtsanwalt eine gewisse Schizophrenie in der Argumentation der Gegner.

Rechtlich gesehen habe sein Mandant lediglich zunächst einen Beschluss des Kirchehrenbacher Gemeinderats umgesetzt, was auch Aufgabe als 1. Bürgermeister sei. In einem weiteren Schritt habe die Gemeinde schließlich ein Verfahren eingeleitet, um die Rechtmäßigkeit des Wegebaus, wenn auch im Nachhinein, sicherzustellen.

Dabei spiele der Vergleich eine eigene Rolle, die nach Ansicht des früheren Bürgermeisters wie seines Rechtsanwalts eindeutig politische Dimensionen habe. Regierung von Oberfranken, Landratsamt und Gemeinde seien vor Gericht vertreten gewesen, Waldemar Hofmann jedoch nicht. Eine mögliche Beiladung habe offenbar niemand in Betracht gezogen. Nachdem anscheinen keiner der Beteiligten in die tiefere, rechtliche Auseinandersetzung des Vorgangs habe einsteigen wollen, habe man schließlich einen „Deal“ ausgehandelt, mit dem die handelnden Akteure ihr Gesicht wahren wollten. „Und jetzt soll der Einzige, der dazu nicht gehört worden ist, für diesen faulen Kompromiss zahlen?“. Dieses Rechtsverständnis sei nicht nachvollziehbar. Letztlich hätten mit der Zustimmung zum Vergleich alle Beteiligten das Vorgehen seines Mandanten sich zu Eigen gemacht. Nur formal sei die Rechtswidrigkeit beibehalten worden. Durch die Zustimmung zum Vergleich habe die Gemeindeposition eine Rechtsposition freiwillig aufgegeben, wodurch eine abschließende Antwort auf die Frage nach der Genehmigungsfähigkeit des Weges verhindert worden sei.

Womöglich werde aber in einem haftungsrechtlichen Verfahren diese Frage nochmals aufgeworfen. Unter Umständen müsse gar die Bestandskraft des Vergleichs hinterfragt werden. Nach wie vor halte sich jedenfalls die Meinung, dass der Weg auch im Nachhinein hätte genehmigt werden können. Immerhin trägt die Naturschutzgebietverordnung selbst dem Kultur- und Traditionsgut des Walberlafestes Rechnung. Der Verordnungsgeber habe dokumentiert, dass diese Verordnung der Durchführung des Festes nicht im Wege stehen soll.

Dabei müsse auch die Zwangssituation geklärt werden, in der sich Bürgermeister Waldemar Hofmann befunden habe. Immer wieder gehe in der Diskussion unter, dass die Gemeinde nach den damals vorliegenden Informationen ihre Verkehrssicherungspflicht nicht wahrgenommen hätte, wäre der Weg nicht asphaltiert worden. „In diesem Punkt gibt es eindeutige Stellungnahmen von Fachleuten“, verweist Waldemar Hofmann auf entsprechende Aussagen.

Die Zwangssituation, sekundiert der Rechtsanwalt, bestehe nun darin, Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung billigend in Kauf zu nehmen, weil das Verfahren nicht rechtzeitig hätte zum Abschluss gebracht werden können. Nach seiner Meinung habe der Bürgermeister damals das einzig richtige getan: durch eine mutige Entscheidung habe er Gefahren für die Bevölkerung abgewehrt und gleichzeitig die ersten Schritte eingeleitet, um die Rechtmäßigkeit – wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt – herzustellen. Dass dann die Gemeinde später einem Vergleich zustimme, mit dem die formale Rechtmäßigkeit nicht mehr hergestellt werden kann, sei ebenfalls nicht Hofmann anzulasten.

Bezweifelt werden müsse zudem, ob sich Mitglieder des Gemeinderats tatsächlich Regressansprüchen ausgesetzt sähen, würden sie nicht zustimmen, gegen ihren früheren Bürgermeister Schadensersatzforderungen zu erheben. Bei einer Abstimmung könnten Regressforderungen gegen diese nur entstehen, wenn den Mitgliedern eine vorsätzliche Schädigung nachgewiesen werden könne. Hier sei aber völlig ungewiss, ob die Gemeinde überhaupt einen Anspruch habe. Daher sei es höchst fraglich, ob den Gemeinderatsmitglieder bei einer Ablehnung Vorsatz überhaupt vorgeworfen werden könne.

Angesprochen auf die Frage nach der Beauftragung eines Rechtsanwalts meinte Waldemar Hofmann: „Vielleich hätte ich diesen Schritt schon früher tun sollen“. Er habe aber Ruhe in seiner Gemeinde haben wollen und deshalb bislang auf anwaltliche Hilfe verzichtet und die rechtlichen Auseinandersetzungen möglichst schnell lösen wollen. Nachdem nun aber die Sache erneut von politischen Gegnern hochgekocht werde, sei ein Punkt erreicht, an dem er aktiv werden müsse. Der frühere Bürgermeister verwahrt sich auch gegen Äußerungen, er sei vor Gericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Gegen solche und ähnliche Verlautbarungen werde er sich ebenfalls rechtlich zur Wehr zu setzen. „Familie und Unternehmen leiden unter der Situation. Besonders meiner Familie bin ich das nun schuldig“. Diese leide sehr unter der Belastung dieser neuen Auseinandersetzung. Daher habe er sich entschlossen, seine rechtlichen Möglichkeiten vollständig auszuschöpfen.

(Michael Hofmann)