Wal­de­mar Hof­mann: „Kein Scha­den für Gemein­de Kirchehrenbach!“

Wal­de­mar Hof­mann setzt sich zur Wehr. In einem Pres­se­ge­spräch im Gast­haus „Zur Son­ne“ in Kirch­eh­ren­bach hat er ange­kün­digt, sich gegen die jüngst gegen ihn erho­be­nen Vor­wür­fe recht­lich zur Wehr zu set­zen. Dem ehe­ma­li­gen 1. Bür­ger­mei­ster der Gemein­de Kirch­eh­ren­bach (Land­kreis Forch­heim) wird vor­ge­wor­fen, mit der Asphal­tie­rung des Weges zur Ehren­bürg, im Volks­mund „Wal­ber­la­weg“ genannt, der Gemein­de Kirch­eh­ren­bach einen Scha­den ver­ur­sacht zu haben.

„Durch den Wege­bau ist der Gemein­de sicher kein Scha­den ent­stan­den“, so Hof­mann in Reak­ti­on auf die Vor­wür­fe. Mit­tel­fri­stig betrach­tet pro­fi­tiert die Gemein­de von der Maß­nah­me, ist sich Hof­mann sicher, und ver­weist auf die in der Ver­gan­gen­heit immer wie­der ent­stan­de­nen Kosten zur Auf­schot­te­rung des Weges.

Zu sei­ner Unter­stüt­zung hat der frü­he­re Bür­ger­mei­ster nun den Forch­hei­mer Rechts­an­walt Micha­el Hof­mann beauf­tragt, ihn in die­ser Sache zu ver­tre­ten. Die­ser hat sich zwi­schen­zeit­lich das Schrei­ben des Land­rats­am­tes Forch­heim vor­le­gen las­sen, in dem die Grund­la­gen der angeb­li­chen Scha­dens­er­satz­pflicht näher erläu­tert wer­den. Über den Inhalt schüt­telt der Anwalt den Kopf. „Die Gemein­de hat gegen Geld­zah­lung einen asphal­tier­ten Weg, also eine Gegen­lei­stung, erhal­ten. Wo ist hier der Scha­den?“, so Rechts­an­walt Hof­mann. Das Schrei­ben des Land­rats­am­tes sei in die­sem Punkt äußerst dünn. Offen­bar auch des­halb, weil sich das Land­rats­amt bei der recht­li­chen Beur­tei­lung allein auf die Schil­de­rung der SPD-Frak­ti­on ver­las­sen habe, ohne die Tat­sa­chen selbst über die Gemein­de nach­zu­prü­fen. Daher müs­se man ein Fra­ge­zei­chen hin­ter die Aus­füh­run­gen set­zen. Unter Umstän­den kom­me das Land­rats­amt zu einem ande­ren Ergeb­nis, wenn nicht nur die vom Anfra­gen­den dar­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen berück­sich­tigt wer­den, bewer­tet der Rechts­an­walt die Belast­bar­keit der Aus­kunft vorsichtig.

Die Gemein­de nut­ze spä­te­stens seit Annah­me des Ver­gleichs sämt­li­che Vor­tei­le, die der Wege­bau mit sich gebracht habe. Wer die aber in Anspruch neh­me, kön­ne nicht dar­über hin­weg­ge­hen, dass für die­se Vor­tei­le übli­cher­wei­se Geld aus­ge­ge­ben wer­den müsse.

Den ursprüng­li­chen Auf­trag Hof­manns zur Asphal­tie­rung habe der damals amtie­ren­de Gemein­de­rat in einem Beschluss geneh­migt. Im Anschluss dar­an habe der neu zusam­men­ge­tre­te­ne und jetzt noch amtie­ren­de Gemein­de­rat Antrag auf Befrei­ung bei der Regie­rung von Ober­fran­ken gestellt. Daher kön­ne man auch nicht von einem Allein­gang des frü­he­ren Bür­ger­mei­sters spre­chen. Mit dem Abstim­mungs­ver­hal­ten, sowohl beim Befrei­ungs­an­trag als auch bei der Zustim­mung zum Ver­gleich, habe die Gemein­de doku­men­tiert, dass sie den Weg behal­ten wol­le. „Wer eine Geld­aus­ga­be gut­heißt, kann sich im Nach­hin­ein nicht dar­über beschwe­ren, dass das Geld nicht mehr da ist“, sieht der Rechts­an­walt eine gewis­se Schi­zo­phre­nie in der Argu­men­ta­ti­on der Gegner.

Recht­lich gese­hen habe sein Man­dant ledig­lich zunächst einen Beschluss des Kirch­eh­ren­ba­cher Gemein­de­rats umge­setzt, was auch Auf­ga­be als 1. Bür­ger­mei­ster sei. In einem wei­te­ren Schritt habe die Gemein­de schließ­lich ein Ver­fah­ren ein­ge­lei­tet, um die Recht­mä­ßig­keit des Wege­baus, wenn auch im Nach­hin­ein, sicherzustellen.

Dabei spie­le der Ver­gleich eine eige­ne Rol­le, die nach Ansicht des frü­he­ren Bür­ger­mei­sters wie sei­nes Rechts­an­walts ein­deu­tig poli­ti­sche Dimen­sio­nen habe. Regie­rung von Ober­fran­ken, Land­rats­amt und Gemein­de sei­en vor Gericht ver­tre­ten gewe­sen, Wal­de­mar Hof­mann jedoch nicht. Eine mög­li­che Bei­la­dung habe offen­bar nie­mand in Betracht gezo­gen. Nach­dem anschei­nen kei­ner der Betei­lig­ten in die tie­fe­re, recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung des Vor­gangs habe ein­stei­gen wol­len, habe man schließ­lich einen „Deal“ aus­ge­han­delt, mit dem die han­deln­den Akteu­re ihr Gesicht wah­ren woll­ten. „Und jetzt soll der Ein­zi­ge, der dazu nicht gehört wor­den ist, für die­sen fau­len Kom­pro­miss zah­len?“. Die­ses Rechts­ver­ständ­nis sei nicht nach­voll­zieh­bar. Letzt­lich hät­ten mit der Zustim­mung zum Ver­gleich alle Betei­lig­ten das Vor­ge­hen sei­nes Man­dan­ten sich zu Eigen gemacht. Nur for­mal sei die Rechts­wid­rig­keit bei­be­hal­ten wor­den. Durch die Zustim­mung zum Ver­gleich habe die Gemein­de­po­si­ti­on eine Rechts­po­si­ti­on frei­wil­lig auf­ge­ge­ben, wodurch eine abschlie­ßen­de Ant­wort auf die Fra­ge nach der Geneh­mi­gungs­fä­hig­keit des Weges ver­hin­dert wor­den sei.

Womög­lich wer­de aber in einem haf­tungs­recht­li­chen Ver­fah­ren die­se Fra­ge noch­mals auf­ge­wor­fen. Unter Umstän­den müs­se gar die Bestands­kraft des Ver­gleichs hin­ter­fragt wer­den. Nach wie vor hal­te sich jeden­falls die Mei­nung, dass der Weg auch im Nach­hin­ein hät­te geneh­migt wer­den kön­nen. Immer­hin trägt die Natur­schutz­ge­biet­ver­ord­nung selbst dem Kul­tur- und Tra­di­ti­ons­gut des Wal­ber­la­fe­stes Rech­nung. Der Ver­ord­nungs­ge­ber habe doku­men­tiert, dass die­se Ver­ord­nung der Durch­füh­rung des Festes nicht im Wege ste­hen soll.

Dabei müs­se auch die Zwangs­si­tua­ti­on geklärt wer­den, in der sich Bür­ger­mei­ster Wal­de­mar Hof­mann befun­den habe. Immer wie­der gehe in der Dis­kus­si­on unter, dass die Gemein­de nach den damals vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen ihre Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht nicht wahr­ge­nom­men hät­te, wäre der Weg nicht asphal­tiert wor­den. „In die­sem Punkt gibt es ein­deu­ti­ge Stel­lung­nah­men von Fach­leu­ten“, ver­weist Wal­de­mar Hof­mann auf ent­spre­chen­de Aussagen.

Die Zwangs­si­tua­ti­on, sekun­diert der Rechts­an­walt, bestehe nun dar­in, Gefah­ren für die Gesund­heit der Bevöl­ke­rung bil­li­gend in Kauf zu neh­men, weil das Ver­fah­ren nicht recht­zei­tig hät­te zum Abschluss gebracht wer­den kön­nen. Nach sei­ner Mei­nung habe der Bür­ger­mei­ster damals das ein­zig rich­ti­ge getan: durch eine muti­ge Ent­schei­dung habe er Gefah­ren für die Bevöl­ke­rung abge­wehrt und gleich­zei­tig die ersten Schrit­te ein­ge­lei­tet, um die Recht­mä­ßig­keit – wenn auch zu einem spä­te­ren Zeit­punkt – her­zu­stel­len. Dass dann die Gemein­de spä­ter einem Ver­gleich zustim­me, mit dem die for­ma­le Recht­mä­ßig­keit nicht mehr her­ge­stellt wer­den kann, sei eben­falls nicht Hof­mann anzulasten.

Bezwei­felt wer­den müs­se zudem, ob sich Mit­glie­der des Gemein­de­rats tat­säch­lich Regress­an­sprü­chen aus­ge­setzt sähen, wür­den sie nicht zustim­men, gegen ihren frü­he­ren Bür­ger­mei­ster Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen zu erhe­ben. Bei einer Abstim­mung könn­ten Regress­for­de­run­gen gegen die­se nur ent­ste­hen, wenn den Mit­glie­dern eine vor­sätz­li­che Schä­di­gung nach­ge­wie­sen wer­den kön­ne. Hier sei aber völ­lig unge­wiss, ob die Gemein­de über­haupt einen Anspruch habe. Daher sei es höchst frag­lich, ob den Gemein­de­rats­mit­glie­der bei einer Ableh­nung Vor­satz über­haupt vor­ge­wor­fen wer­den könne.

Ange­spro­chen auf die Fra­ge nach der Beauf­tra­gung eines Rechts­an­walts mein­te Wal­de­mar Hof­mann: „Viel­leich hät­te ich die­sen Schritt schon frü­her tun sol­len“. Er habe aber Ruhe in sei­ner Gemein­de haben wol­len und des­halb bis­lang auf anwalt­li­che Hil­fe ver­zich­tet und die recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen mög­lichst schnell lösen wol­len. Nach­dem nun aber die Sache erneut von poli­ti­schen Geg­nern hoch­ge­kocht wer­de, sei ein Punkt erreicht, an dem er aktiv wer­den müs­se. Der frü­he­re Bür­ger­mei­ster ver­wahrt sich auch gegen Äuße­run­gen, er sei vor Gericht zu einer Geld­stra­fe ver­ur­teilt wor­den. Gegen sol­che und ähn­li­che Ver­laut­ba­run­gen wer­de er sich eben­falls recht­lich zur Wehr zu set­zen. „Fami­lie und Unter­neh­men lei­den unter der Situa­ti­on. Beson­ders mei­ner Fami­lie bin ich das nun schul­dig“. Die­se lei­de sehr unter der Bela­stung die­ser neu­en Aus­ein­an­der­set­zung. Daher habe er sich ent­schlos­sen, sei­ne recht­li­chen Mög­lich­kei­ten voll­stän­dig auszuschöpfen.

(Micha­el Hofmann)