IHK mahnt zu Fair­ness im Versandhandel

Aus­ge­nutzt: Wider­rufs­recht im Fernabsatz

Vor allem Online-Händ­ler sehen sich einem zuneh­men­den Miss­brauch des Wider­rufr echts bei Inter­net­ge­schäf­ten aus­ge­setzt. Dar­auf weist die IHK für Ober­fran­ken Bay­reuth unter Beru­fung auf die Ergeb­nis­se einer aktu­el­len Befra­gung des Deut­schen Indu­strie- und Han­dels­kam­mer­tags (DIHK) und Tru­sted Shops hin. Knapp 400 Teil­neh­mer berich­te­ten über ihre Erfah­run­gen, rund 80 Pro­zent davon beklag­ten detail­liert Miss­brauchs­fäl­le. Die in der Stu­die beschrie­be­nen Bei­spiel­fäl­le sind laut IHK Bay­reuth lei­der auch bei den ober­frän­ki­schen Händ­lern an der Tagesordnung.

Das Wider­rufs­recht erlaubt es Ver­brau­chern, im Inter­net bestell­te Ware inner­halb von 14 Tagen kosten­frei zurück­zu­sen­den. Der Händ­ler hat dabei immer weni­ger Mög­lich­kei­ten, Nut­zungs- oder Wer­ter­satz für even­tu­el­le Gebrauchs­spu­ren zu erhal­ten. Genau dies wird von Käu­fern zuneh­mend aus­ge­nutzt, so die Ergeb­nis­se der DIHK-Befra­gung. Dem­nach wer­de jeder sieb­te im Inter­net erwor­be­ne Arti­kel zurück­ge­schickt, oft in so schlech­tem Zustand, dass die Ware nur noch redu­ziert bzw. gar nicht mehr ver­kauft wer­den kann.

„Die in den letz­ten Jah­ren immer höhe­ren Anfor­de­run­gen an die Infor­ma­ti­ons­pf­li chten erschwe­ren den Online-Han­del erheb­lich“, so IHK-Justi­zia­rin Gabrie­le Hohen­ner. „Der Händ­ler muss den Käu­fer per Gesetz auf die Mög­lich­keit eines Wider­rufs hin­wei­sen, man­che Kun­den miss­brau­chen dies leider.“

Beson­ders groß ist der Miss­brauch bei anlass­be­zo­ge­ner Ware wie Kar­ne­vals­ko­stüm en, Tauf­klei­dern oder Abend­gar­de­ro­be, die punkt­ge­nau bestellt und nach Benut­zung ein­fach zurück­ge­schickt wer­den. In vie­len Fäl­len sei ein Wie­der­ver­ka uf über­haupt nicht mehr mög­lich, z.B. bei Kos­me­tik- oder Hygie­ne­ar­ti­keln. Auch die ober­frän­ki­schen Händ­ler haben zuneh­mend mit den in der Umfra­ge fest­ge­stell­ten Miss­bräu­chen zu kämp­fen, berich­tet IHK-Han­dels­re­fe­ren­tin Ursu­la Krauß aus der Pra­xis. „Wenn man täg­lich im Fern­ab­satz­ge­schäft mit teil­wei­se unglaub­li­chen Berich­ten über den Zustand zurück­ge­sand­ter Ware kon­fron­tiert wird, fällt die Akzep­tanz immer weit­rei­chen­de­rer Ver­brau­cher­schut zvor­schrif­ten schwer. Wer schützt denn den Händ­ler, wenn ein teu­res Abend­kleid ver­schmutzt an ihn zurück­ge­schickt wird und er neben dem erlit­te­nen Sach­schad en dem Ver­brau­cher auch noch Hin- und Rück­sen­de­ko­sten erstat­ten muss?“

Leid­tra­gen­de sind in letz­ter Kon­se­quenz die ehr­li­chen und fai­ren Ver­brau­cher. Denn zunächst ein­mal bleibt der Händ­ler auf sei­nen Kosten sit­zen. Meh­ren sich sol­che Fäl­le, ist er gezwun­gen, sein Sor­ti­ment ent­spre­chend ein­zu­schrän­ke n oder die Preis­kal­ku­la­ti­on anzu­pas­sen. Die Ver­brau­cher wer­den daher lang­frist ig weni­ger Aus­wahl haben und höhe­re Prei­se zah­len, wenn sich die­se Ent­wick­lung so fortsetzt.

Zumin­dest in beson­ders gra­vie­ren­den Fäl­len konn­ten Händ­ler bis­her Ersatz für die Nut­zung und Ver­schlech­te­rung der Ware ver­lan­gen. Die gel­ten­de Rege­lung in Deutsch­land hält der Euro­päi­sche Gerichts­hof jedoch für rechts­widr ig. „Das Bun­des­mi­ni­ste­ri­um der Justiz ringt momen­tan um einen Kom­pro­miss­vorsch lag, der dar­auf abzielt, den Wer­ter­satz bestehen zu las­sen“, so Gabrie­le Hohen­ner. „Dies unter­stüt­zen wir und set­zen uns mit der gesam­ten IHK-Orga­ni­sat ion dafür ein, dass in der zugrun­de lie­gen­den EU-Richt­li­nie ein umfas­sen­der Wer­ter­satz ver­bind­lich ver­an­kert wird.“

Die wich­tig­sten Ergeb­nis­se die­ser inter­es­san­ten Umfra­ge (Umfra­ge zur Pra­xis des Wider­rufs im Fern­ab­satz bei Waren­lie­fe­rungs­ver­trä­gen) ste­hen auf der Home­page der IHK zum Down­load bereit.