Frau­en­uni­on Ober­fran­ken: Elter­li­ches Sor­ge­recht muss dem Ein­zel­fall gerecht werden!

Die Frau­en­uni­on Ober­fran­ken unter dem Vor­sitz der Kulm­ba­cher Land­tags­ab­ge­ord­ne­ten Gud­run Bren­del-Fischer und die Lei­te­rin der lan­des­wei­tei­ten Pro­jekt­grup­pe Fami­lie und Unter­halts­recht Sil­ke Lau­nert (Hof), plä­diert bei der anste­hen­den Reform des Sor­ge­rechts nicht ver­hei­ra­te­ter Eltern dafür, die Beson­der­hei­ten der jewei­li­gen Lebens­si­tua­ti­on nicht außer Acht zu lassen.

Infol­ge des Urteils des Euro­päi­schen Gerichts­hofs für Men­schen­rech­te vom Dezem­ber letz­ten Jah­res und der aktu­el­len Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts muss das deut­sche Sor­ge­recht für Eltern eines nicht­ehe­li­chen Kin­des neu gere­gelt wer­den. Nach der der­zei­ti­gen Geset­zes­la­ge kann der nicht ver­hei­ra­te­te Vater nur dann das gemein­sa­me Sor­ge­recht erhal­ten, wenn die Mut­ter dem zustimmt. Die höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung sieht hier­in einen Ver­stoß gegen die Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on und das Grund­ge­setz, weil dem Vater kei­ne Mög­lich­keit ein­ge­räumt wird bei feh­len­dem Ein­ver­ständ­nis der Mut­ter mit­tels eines Gerichts­ver­fah­rens die gemein­sa­me elter­li­che Sor­ge zu erhal­ten, wenn dies dem Wohl des Kin­des dient. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat des­halb zur Her­stel­lung eines ver­fas­sungs­kon­for­men Zustan­des eine ent­spre­chen­de Mög­lich­keit für den Vater als Über­gangs­re­ge­lung einst­wei­len angeordnet.

Die ober­frän­ki­sche Frau­en­uni­on regt an setzt sich dafür ein, sich bei der Sor­ge­rechts­re­form genau an die­ser vor­läu­fi­gen rich­ter­li­chen Rege­lung zu orientieren.

Bereits vor der Ent­schei­dung der Ver­fas­sungs­hü­ter wur­de aus den Rei­hen der ober­frän­ki­schen Frau­en­uni­on unter Mit­wir­kung der Pro­jekt­grup­pe Fami­lie und Unter­halts­recht des Lan­des­ver­ban­des ein inhalts­glei­cher (Alt: ent­spre­chen­der) Antrag bei der Lan­des­ver­samm­lung der Frau­en­uni­on ein­ge­reicht und mit über­wäl­ti­gen­der Mehr­heit ange­nom­men. Dabei wur­de dar­auf hin­ge­wie­sen, dass das Umgangs­recht des Vaters mit sei­nem Kind unab­hän­gig von dem Sor­ge­recht und einer Zustim­mung der Mut­ter besteht.

Die Ein­füh­rung eines auto­ma­ti­schen gemein­sa­men Sor­ge­rechts ab Geburt bzw. Vater­schafts­fest­stel­lung bei nicht ver­hei­ra­te­ten Eltern­tei­len lehnt die Frau­en­uni­on jedoch ab, selbst wenn die­se Rege­lung um ein Wider­spruchs­recht der Mut­ter ergänzt wird. Bei Eltern eines nicht­ehe­li­chen Kin­des ist zu berück­sich­ti­gen, dass die­ses nicht nur aus einer festen Bezie­hung son­dern auch aus einer kurz­fri­sti­gen Affä­re oder einem ein­ma­li­gen sexu­el­len Kon­takt ent­stam­men kann. Sofern ins­be­son­de­re in den zuletzt genann­ten Kon­stel­la­tio­nen der Vater kein Inter­es­se an sei­nem Kind hat, kann ein auto­ma­ti­sches gemein­sa­mes Sor­ge­recht dem Wohl des Kin­des zuwi­der­lau­fen und die Mut­ter bei ihrer Betreu­ungs- und Erzie­hungs­lei­stung gegen­über dem Kind erheb­lich behindern.

(Die­se Fol­ge­wir­kun­gen könn­ten durch ein Wider­spruchs­recht der Mut­ter, bei dem die­se die Dar­le­gungs- und Beweis­last in Gerichts­ver­fah­ren tra­gen wür­de, nicht hin­rei­chend aus­ge­räumt werden.)
Die Ober­frän­kin Sil­ke Lau­nert, die Lei­te­rin der Pro­jekt­grup­pe, sieht kei­nen Grund bei der Sor­ge­rechts­re­form, über die ver­fas­sungs­recht­li­chen For­de­run­gen und die vor­läu­fi­ge Über­gangs­re­ge­lung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts hin­aus­zu­ge­hen. Nicht ver­hei­ra­te­te Väter, die sich um ihre Kin­der küm­mern, müs­sen die Mög­lich­keit erhal­ten das gemein­sa­me Sor­ge­recht zu erlan­gen. Wer jedoch kei­nen Bezug zu sei­nem Kind hat, soll nicht die Chan­ce haben, das Sor­ge­recht als Druck­mit­tel gegen die Mut­ter und den Kin­des­un­ter­halt zu verwenden.