Ände­run­gen beim Gesetz zum Schutz der Gesundheit

Beim Volks­ent­scheid am 4. Juli 2010 haben sich die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger des Frei­staa­tes Bay­ern für einen „ech­ten Nicht­rau­cher­schutz“ aus­ge­spro­chen. Der damit ange­nom­me­ne Gesetz­vor­schlag zum Schutz der Gesund­heit ist am 1. Au-gust 2010 in Kraft getre­ten. Vor die­sem Hin­ter­grund weist das Land­rats­amt Bam­berg noch­mals auf die wesent­li­chen Ände­run­gen hin:

  • In den Innen­räu­men aller Gast­stät­ten gilt nun­mehr ein abso­lu­tes Rauchverbot.
  • Zu den Gast­stät­ten gehö­ren alle Spei­se- und Schank­wirt­schaf­ten ein­schließ­lich der Betrie­be des Rei­se­ge­wer­bes, die Dis­ko­the­ken und die Strauß­wirt­schaf­ten. Eben­so zäh­len dazu Cafés, Bars und ver­gleich­ba­re Ein­rich­tun­gen. Das Rauch­ver­bot gilt unab­hän­gig davon, ob die Gast­stät­te einer Erlaub­nis bedarf oder nicht.
  • Die Bil­dung eines sog. Rau­cher­clubs ist nicht zulässig.
  • In den Gast­stät­ten ein­schließ­lich Dis­ko­the­ken und Tanz­lo­ka­len darf kein Rau­cher­ne­ben­raum für die Gäste ein­ge­rich­tet werden.
  • Bier‑, Wein- und Fest­zel­te sowie Fest­hal­len sind Gast­stät­ten, unab­hän­gig davon ob sie vor­über­ge­hend oder dau­er­haft betrie­ben wer­den. Es besteht ein Rauch­ver­bot ohne Ausnahme.
  • In Spiel­hal­len gilt eben­falls ein abso­lu­tes Rauch­ver­bot. Auch hier darf kein Rau­cher­ne­ben­raum ein­ge­rich­tet werden.

Des Wei­te­ren weist das Land­rats­amt dar­auf hin, dass bei Nicht­be­ach­tung der Rege­lun­gen ein Buß­geld ver­hängt wer­den kann.

Fra­gen hier­zu beant­wor­tet Peter Thum, Lei­ter des Fach­be­reichs Gewer­be­recht am Land­rats­amt Bam­berg, Tel.: 0951/85–305.