WM-Schau­en wäh­rend der Arbeits­zeit? SBK infor­miert über gel­ten­des Arbeitsrecht

Deutsch­land hat mit dem 4:0 am Sonn­tag­abend einen ful­mi­nan­ten Ein­stieg in die Fuß­ball-Welt­mei­ster­schaft geschafft. Mit Span­nung wird nun das näch­ste Spiel erwar­tet, das am Frei­tag um 13.30 Uhr steigt – also eigent­lich mit­ten in der Arbeits­zeit. Die Sie­mens-Betriebs­kran­ken­kas­se SBK emp­fiehlt kla­re Spiel­re­geln, was den „WM-Kon­sum“ wäh­rend der Arbeits­zeit angeht.

Zwar sind die Anstoß­zei­ten mit 16 bzw. 20.30 Uhr für vie­le Beschäf­tig­te zumeist ver­gleichs­wei­se ange­nehm. Eini­ge Par­tien begin­nen jedoch bereits um 13.30 Uhr. Zudem gibt es etli­che Fir­men, in denen die Beleg­schaft auch in den Abend­stun­den, am Wochen­en­de oder im Schicht­be­trieb arbei­tet. Des­halb sind kla­re Rege­lun­gen sinn­voll, um Ärger zu ver­mei­den: Grund­sätz­lich haben Fuß­ball­fans kei­ne Garan­tie, dass sie zu einem bestimm­ten Spiel „spon­tan“ frei bekom­men. Aller­dings soll­ten Per­so­nal­ver­ant­wort­li­che genau prü­fen, ob tat­säch­lich drin­gen­de betrieb­li­che Grün­de vor­lie­gen, die dem Wunsch nach Frei­zeit ent­ge­gen­ste­hen. Eine Locke­rung der betrieb­li­chen Gleit­zeit­re­ge­lun­gen für die Dau­er der WM kann sich anbie­ten und wird in aller Regel von den Beschäf­tig­ten gut, aber auch ver­ant­wor­tungs­be­wusst ange­nom­men. Einen gesetz­li­chen Rechts­an­spruch auf unbe­zahl­ten (Sonder-)Urlaub gibt es jedoch nicht. Auch lässt sich ein aus Sicht des Arbeit­neh­mers wich­ti­ges Spiel – etwa wäh­rend der Final­run­de – nicht als wich­ti­ger Grund für eine „vor­über­ge­hen­de Ver­hin­de­rung“ im Sin­ne des § 616 BGB einstufen.

Radio hören am Arbeits­platz prin­zi­pi­ell ok

Was die Nut­zung von Medi­en wäh­rend der Arbeits­zeit angeht, soll­ten Arbeit­ge­ber Augen­maß zei­gen: So gehen Exper­ten davon aus, dass eine neben­bei lau­fen­de Live-Über­tra­gung im Radio kei­ne nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen auf die Arbeits­lei­stung der Mit­ar­bei­ter hat. Das sieht auch das Bun­des­ar­beits­ge­richt so (vgl. Urteil des BAG, 14.01.1986 – 1 ABR 75/83). Aller­dings soll­te auf jeden Fall sicher­ge­stellt wer­den, dass ande­re Beschäf­tig­te dadurch nicht gestört wer­den. In Abtei­lun­gen mit Kun­den­ver­kehr gilt es hin­ge­gen abzu­wä­gen: Wäh­rend man­cher Kun­de aktu­el­le Infor­ma­tio­nen zum Spiel­stand zu schät­zen weiß, könn­ten sich weni­ger Ball­sport­be­gei­ster­te durch einen Live-Kom­men­tar im Hin­ter­grund eher abge­schreckt füh­len. Die Nut­zung von sog. Live-Tickern im Inter­net kön­nen Arbeit­ge­ber im Rah­men ihres Wei­sungs-/ Direk­ti­ons­rechts prin­zi­pi­ell ver­bie­ten. Doch auch hier gilt: Wenn Pro­vi­der­ver­trag, Arbeits­be­la­stung und Kom­ple­xi­tät der Tätig­keit im ent­spre­chen­den Bereich dies her­ge­ben, kann es unter Umstän­den tak­tisch klug sein, hier ein sprich­wört­li­ches Auge zuzudrücken.

Über die SBK:

Die SBK (Sie­mens-Betriebs­kran­ken­kas­se) ist eine geöff­ne­te, bun­des­weit täti­ge Betriebs­kran­ken­kas­se und gehört mit fast 1 Mil­li­on Ver­si­cher­ten zu den vier größ­ten Betriebs­kran­ken­kas­sen und zu den 20 größ­ten Kran­ken­kas­sen in Deutsch­land. Die SBK ist mit über 100 Geschäfts­stel­len und über 1.300 Mit­ar­bei­tern nahe bei ihren Kun­den. Sie betreut fer­ner über 100.000 Fir­men­kun­den bun­des­weit. In der mehr als 100-jäh­ri­gen Geschich­te der SBK stand und steht der Mensch immer im Mit­tel­punkt ihres Han­delns. Sie unter­stützt auch heu­te ihre Kun­den bei allen Fra­gen rund um die The­men Ver­si­che­rung, Gesund blei­ben und Gesund wer­den. Dies bestä­ti­gen auch die Kun­den. Beim Wett­be­werb „Deutsch­lands kun­den­ori­en­tier­te­ste Dienst­lei­ster“ gehört die SBK seit Jah­ren zu den Besten, erreich­te 2010 Platz 1 unter den Kran­ken­kas­sen. Beim Kun­den­mo­ni­tor 2009 beleg­te sie zum drit­ten Mal in Fol­ge einen Spit­zen­platz unter den Kran­ken­kas­sen. Gleich­zei­tig konn­te sich die SBK im Wett­be­werb „Deutsch­lands beste Arbeit­ge­ber“ 2010 erneut unter den besten 100 Unter­neh­men plat­zie­ren. Sie erreich­te den 6. Platz in der Kate­go­rie der Unter­neh­men mit 501 bis 2.000 Mitarbeitern.