Baum­fäl­lung – Vor­sicht Lebensgefahr

Fest­le­gung der Gefahrenbereiche

Die Land- und forst­wirt­schaft­li­che Berufs­ge­nos­sen­schaft Fran­ken und Ober­bay­ern weist Forst­ar­bei­ter ein­dring­lich dar­auf hin, die Gefah­ren­be­rei­che bei Fäll­ar­bei­ten deut­lich erkenn­bar abzu­sper­ren. Bei Fäl­lun­gen, die über Forst­we­ge gehen, wird immer ein Warn­po­sten benö­tigt! Wald­be­su­cher soll­ten im eige­nen Inter­es­se die­se Absper­run­gen unbe­dingt beach­ten, denn bei unbe­fug­tem Betre­ten besteht Lebensgefahr!

Wald­ar­beit stellt hohe Anfor­de­run­gen an Mensch und Gerät. Neben der kom­plet­ten Schutz­aus­rü­stung, einem sehr guten Gesund­heits­zu­stand und einer guten Aus­bil­dung spielt die Orga­ni­sa­ti­on der Arbeits­ab­läu­fe eine gro­ße Rol­le. Beson­ders wich­tig:

Zur Ver­mei­dung von Unfäl­len sind die Gefah­ren­be­rei­che genau fest­zu­le­gen und dann sorg­fäl­tig abzusichern!

Wer Bäu­me fällt, trägt gleich­zei­tig auch die Ver­ant­wor­tung dafür, dass sich kei­ne Per­so­nen unbe­fugt in der Nähe auf­hal­ten! Wich­tig ist die Absi­che­rung die­ser Gefah­ren­be­rei­che durch Warn­schil­der, Absperr­bän­der und Hel­fer. Das Abstel­len eines Fahr­zeugs quer über einen Wald­weg reicht nicht aus!

Die Recht­spre­chung bewer­tet die Schuld­fra­ge bei Unfäl­len, bei denen unbe­tei­lig­te Drit­te zu Scha­den kom­men, höchst unter­schied­lich. Die LBG appel­liert auch des­halb an Ihre Ver­si­cher­ten: „Ach­ten Sie aus Grün­den der Arbeits­si­cher­heit, aber auch aus Haf­tungs­grün­den unbe­dingt dar­auf, dass der Gefah­ren­be­reich – bei Fäll­ar­bei­ten ist dies zum Bei­spiel ein Radi­us von zwei Baum­län­gen um den zu fäl­len­den Baum – immer aus­rei­chend abge­sperrt ist“.

Wald­be­su­cher soll­ten im eige­nen Inter­es­se die Hin­wei­se der Warn­po­sten und Absper­run­gen beach­ten und gesperr­te Wege oder Flä­chen nicht betreten!

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