Stadt Bay­reuth infor­miert: Ver­bot von Tanz­ver­an­stal­tun­gen am Aschermittwoch

Ascher­mitt­woch, 1. März, gilt nach dem Baye­ri­schen Fei­er­tags­ge­setz als soge­nann­ter „stil­ler Tag“. An die­sen sind öffent­li­che Unter­hal­tungs­ver­an­stal­tun­gen nur dann erlaubt, wenn ein ent­spre­chend ern­ster Cha­rak­ter gewahrt ist. Ver­bo­ten sind daher nicht nur Tanz­ver­an­stal­tun­gen, son­dern bei­spiels­wei­se auch der Betrieb von Spiel­hal­len. Sport­ver­an­stal­tun­gen sind jedoch erlaubt.