„Hor­ror-Clowns“: Pfef­fer­spray nur zur Not­wehr erlaubt

Symbolbild Polizei

Aus aktu­el­lem Anlass: Eine Infor­ma­ti­on der Deut­schen Anwaltsauskunft

(DAV) Soge­nann­te Hor­ror-Clowns oder Gru­sel-Clowns ver­brei­ten der­zeit Angst und Schrecken: Als Clowns ver­klei­de­te Men­schen erschrecken, bedro­hen oder belä­sti­gen Pas­san­ten. Vie­le Men­schen fra­gen sich nun, wie sie sich im Ernst­fall weh­ren kön­nen – und legen sich zum Bei­spiel ein Pfef­fer­spray zu. Dies darf jedoch nur zur Not­wehr oder Not­hil­fe ein­ge­setzt wer­den. Dar­über infor­miert die Deut­sche Anwalt­aus­kunft (anwalt​aus​kunft​.de).

Pfef­fer­sprays sind in Deutsch­land in spe­zi­el­len Waf­fen­ge­schäf­ten und Online-Shops erhält­lich. Wenn sie mit der Auf­schrift „nur zur Tier­ab­wehr“ ver­se­hen sind, kön­nen sie ohne Alters­be­schrän­kung gekauft und mit­ge­führt wer­den. „Es mag para­dox klin­gen, aber mit die­ser Auf­schrift fal­len Pfef­fer­sprays nicht unter das Waf­fen­ge­setz“, erklärt Rechts­an­walt Swen Walen­tow­ski, Spre­cher der Deut­schen Anwalt­aus­kunft. Anders ver­hal­te es sich bei Sprays, die zur Abwehr von Men­schen kon­zi­piert sind. Hier gebe es Alters­be­schrän­kun­gen für Kauf und Besitz. Nach § 3 Abs. 2 Waf­fen­ge­setz dür­fe man sol­che Sprays ab 14 Jah­ren kau­fen und bei sich haben.

Auch die Pfef­fer­sprays „zur Tier­ab­wehr“ sind aus­schließ­lich zur Not­wehr – wenn man selbst ange­grif­fen wird – oder Not­hil­fe – wenn man jemand ande­rem hilft – erlaubt. „Das gilt für Pfef­fer­spray genau­so wie für alle ande­ren Din­ge, die man zur Selbst­ver­tei­di­gung ein­set­zen kann“, bemerkt Rechts­an­walt Walen­tow­ski. Da sei zum Bei­spiel ein Schlüs­sel­band genannt, Holz­stücke oder was immer in der jewei­li­gen Situa­ti­on gera­de zu fin­den sei. Wer aller­dings ein Pfef­fer­spray ein­setzt, ohne in Gefahr gewe­sen zu sein, begeht eine gefähr­li­che Kör­per­ver­let­zung und macht sich damit strafbar.

Alle Tipps der Deut­schen Anwalt­aus­kunft im Inter­net: www​.anwalt​aus​kunft​.de