Stadt Bay­reuth: Fei­er­tags­re­ge­lun­gen im November

Aller­hei­li­gen, Volks­trau­er­tag, Toten­sonn­tag, Buß- und Bet­tag: Wel­che Ver­an­stal­tun­gen sind mög­lich, wel­che verboten

Die Fei­er­ta­ge Tage „Aller­hei­li­gen“ am Diens­tag, 1. Novem­ber, „Volks­trau­er­tag“ am Sonn­tag, 13. Novem­ber, und „Toten­sonn­tag“ am Sonn­tag, 20. Novem­ber, gel­ten nach dem Baye­ri­schen Fei­er­tags­ge­setz als soge­nann­te „stil­le Tage“. An die­sen sind öffent­li­che Unter­hal­tungs­ver­an­stal­tun­gen nur dann erlaubt, wenn ein ent­spre­chend ern­ster Cha­rak­ter gewahrt ist. Ver­bo­ten sind damit nicht nur Tanz­ver­an­stal­tun­gen, son­dern auch der Betrieb von Unter­hal­tungs­un­ter­neh­men, wie bei­spiels­wei­se Spiel­hal­len. Sport­ver­an­stal­tun­gen sind erlaubt.

Der Schutz der „stil­len Tage“ beginnt um 2 Uhr und endet um 24 Uhr. Öffent­lich bemerk­ba­re Arbei­ten, die geeig­net sind, die Fei­er­tags­ru­he zu beein­träch­ti­gen, sind in die­ser Zeit ver­bo­ten. Befrei­un­gen hier­von kann die Stadt Bay­reuth nur aus wich­ti­gen Grün­den erteilen.

Schutz des Buß- und Bettages

Auch der Buß- und Bet­tag, Mitt­woch, 16. Novem­ber, gilt als „stil­ler Tag“. Für ihn gel­ten die glei­chen Ein­schrän­kun­gen wie für „Aller­hei­li­gen“, „Volks­trau­er­tag“ und „Toten­sonn­tag“. Außer­dem sind am Buß- und Bet­tag kei­ne Sport­ver­an­stal­tun­gen erlaubt. Dar­über hin­aus wird der Buß- und Bet­tag wie folgt gesetz­lich geschützt:

Wäh­rend der orts­üb­li­chen Zeit des Haupt­got­tes­dien­stes von 7 bis 11 Uhr ist jeg­li­cher ver­meid­ba­re Lärm in der Nähe von Kir­chen und son­sti­gen Got­tes­häu­sern ver­bo­ten, soweit er den Got­tes­dienst stört. Eine Befrei­ung hier­von kann die Stadt im Ein­zel­fall nur aus wich­ti­gen Grün­den erteilen.

Den bekennt­nis­zu­ge­hö­ri­gen Arbeit­neh­mern sämt­li­cher öffent­li­chen und pri­va­ten Betrie­be und Ver­wal­tun­gen steht das Recht zu, von der Arbeit fern­zu­blei­ben. Dies gilt aller­dings nicht für Arbei­ten, wel­che nach den Bestim­mun­gen der Gewer­be­ord­nung auch an gesetz­li­chen Fei­er­ta­gen vor­ge­nom­men wer­den dür­fen, und für sol­che Arbei­ten, die zur Auf­recht­erhal­tung des Betriebs oder zur Erle­di­gung unauf­schieb­ba­rer Geschäf­te bei den Behör­den not­wen­dig sind. Wei­te­re Nach­tei­le als ein etwa­iger Lohn­aus­fall für ver­säum­te Arbeits­zeit dür­fen den betref­fen­den Arbeit­neh­mern aus ihrem Fern­blei­ben nicht erwach­sen. An den Schu­len aller Gat­tun­gen ent­fällt der Unterricht.