Anträ­ge auf Erstat­tung von Schul­weg­ko­sten müs­sen bis spä­te­stens 31. Okto­ber 2016 beim Land­rats­amt Bay­reuth ein­ge­gan­gen sein

Symbolbild Bildung

Voll­zeit­schü­ler ab der Jahr­gangs­stu­fe 11 und Berufs­schü­ler mit Teil­zeit­un­ter­richt aus dem Land­kreis Bay­reuth, denen zusätz­lich Kosten für die Fahrt zur Berufs­schu­le ent­ste­hen (nicht Berufs­grund­schü­ler), erhal­ten auf Antrag nach­träg­lich die Fahrt­ko­sten erstat­tet, die eine Fami­li­en­be­la­stungs­gren­ze von 420,– Euro im Schul­jahr 2015/2016 über­stei­gen. Die ent­spre­chen­den Erstat­tungs­an­trä­ge für das Schul­jahr 2015/2016 müs­sen spä­te­stens bis zum 31. Okto­ber 2016 beim Land­rats­amt Bay­reuth ein­ge­gan­gen sein. Hier­bei han­delt es sich um eine Aus­schluss­frist. Nach Ablauf die­ser Frist besteht kein Erstat­tungs­an­spruch mehr.

Bei Fahrt­ko­sten­er­stat­tung kön­nen nur die kosten­gün­stig­sten Fahr­kar­ten (z. B. Erwerb einer Bahn­card) berück­sich­tigt wer­den. Beim Sei­te 2 von 3 Kauf einer Schü­ler-ABO-Kar­te der Deut­schen Bahn ist der Nach­weis über die bezahl­ten Gesamt­ko­sten bei­zu­fü­gen. Die vol­len Fahrt­ko­sten (ohne Abzug der Fami­li­en­be­la­stung) wer­den für die Voll­zeit­schü­ler ab Jahr­gangs­stu­fe 11 und Berufs­schü­ler mit Teil­zeit­un­ter­richt (nicht Berufs­grund­schü­ler) ersetzt, wenn ein Unter­halts­lei­sten­der für drei oder mehr Kin­der Kin­der­geld nach dem Bun­des­kin­der­geld­ge­setz bezieht oder der Unter­halts­lei­sten­de bzw. der Schü­ler Anspruch auf Hil­fe zum Lebens­un­ter­halt nach dem zwölf­ten Sozi­al­ge­setz­buch (SGB XII) bzw. auf Arbeits­lo­sen­geld II oder Sozi­al­geld nach dem zwei­ten Sozi­al­ge­setz­buch (SGB II) hat. Ent­spre­chen­de Nach­wei­se (vom Juli oder August 2015) sind mit dem Antrag beim Land­rats­amt Bay­reuth vorzulegen.

Gleich­zei­tig wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Anträ­ge auf Aner­ken­nung der Benut­zung eines pri­va­ten Kraft­fahr­zeu­ges auf dem Schul­weg grund­sätz­lich am Beginn des Schul­jah­res beim Land­rats­amt zu stel­len sind, damit recht­zei­tig geprüft wer­den kann, ob ein Anspruch auf Erstat­tung der Fahrt­ko­sten besteht. Im Fal­le einer Aner­ken­nung sind die Pkw-Erstat­tungs­an­trä­ge am Schul­jah­res­en­de einzureichen.

Das ent­spre­chen­de For­mu­lar ist eben­falls über das Inter­net unter www​.land​kreis​-bay​reuth​.de/​s​c​h​u​l​weg But­ton: „Zusätz­li­che Infor­ma­tio­nen rund um das The­ma Kosten­frei­heit des Schul­we­ges“ und dann unter den But­ton „Aner­ken­nung Pri­vat-Kfz“ abruf­bar. Der Erstat­tungs­an­trag bei Benut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel ist auf Grund sei­nes Umfan­ges nicht im Inter­net hin­ter­legt und kann im Land­rats­amt bei der Bür­ger­an­lauf­stel­le abge­holt werden.

Schüler/​innen aus dem Land­kreis Bay­reuth, deren Schul­weg im VGN-Bereich liegt, müs­sen im Besitz eines gül­ti­gen Ver­bund­pas­ses und der dazu­ge­hö­ri­gen Wert­mar­ken sein. Es wird dar­auf auf­merk­sam gemacht, dass bei Ver­lust der Wert­mar­ken weder vom VGN noch vom Land­rats­amt Bay­reuth Ersatz gelei­stet wer­den kann.