Vor­erst kei­ne Ein­tra­gun­gen für halb­au­to­ma­ti­sche Schuss­waf­fen für Jäge­rin­nen und Jäger mehr

Das Land­rats­amt Forch­heim infor­miert, dass bis auf Wei­te­res kei­ne halb­au­to­ma­ti­schen Schuss­waf­fen mit wech­sel­ba­rem Maga­zin für Jäger mehr in die Waf­fen­be­sitz­kar­te ein­ge­tra­gen wer­den. Kurz­waf­fen sind davon vor­erst nicht betroffen.

Grund hier­für ist das Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts vom 07.03.2016 (Az: 6 C 60.14), wel­ches Jägern das Bedürf­nis für sol­che Waf­fen aberkennt sowie die dar­auf erlas­se­ne Wei­sung des Baye­ri­schen Staats­mi­ni­ste­ri­ums des Innern, für Bau und Ver­kehr vom 08.04.2016. Vor die­sem Hin­ter­grund weist das Land­rats­amt Forch­heim dar­auf hin, dass der­zeit für betrof­fe­ne Jäger vom Erwerb sol­cher Waf­fen abzu­se­hen ist.
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