Bekannt­ma­chung über die Durch­füh­rung des Bür­ger­ent­scheids „Schützt die Reu­ther Hän­ge“ in der Stadt Forchheim

1. Am Sonn­tag, den 10. April 2016, fin­det in der Stadt Forch­heim ein Bür­ger­ent­scheid zu fol­gen­der Fra­ge­stel­lung statt:

„Sind Sie dafür, dass die Bau­leit­pla­nung der Stadt Forch­heim in Bezug auf den vor­ge­se­he­nen Bebau­ungs- und Grün­ord­nungs­plan Nr. 10/6 (Neu­auf­stel­lung), Forch­heim – Reuth, Bereich nörd­lich der Ruh­stra­ße und west­lich des Obe­ren Schul­wegs ein­ge­stellt wird?“

Die Abstim­mung dau­ert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Das Stimm­recht kön­nen alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger aus­üben, die im Bür­ger­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen sind oder einen Abstim­mungs­schein haben.

Stimm­be­rech­tigt und somit auch im Bür­ger­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen sind alle Deut­schen im Sin­ne des Art. 116 Abs. 1 Grund­ge­setz sowie alle Staats­an­ge­hö­ri­gen der übri­gen Mit­glieds­stat­ten der EU (Uni­ons­bür­ger), die

  • am Abstim­mungs­tag das 18. Lebens­jahr voll­endet haben (gebo­ren am 10.04.1998 oder früher)
  • am Abstim­mungs­tag sich seit min­de­stens zwei Mona­te (= 10.02.2016) in Forch­heim mit dem Schwer­punkt ihrer Lebens­be­zie­hung auf­hal­ten. Der Auf­ent­halt mit dem Schwer­punkt der Lebens­be­zie­hung wird dort ver­mu­tet, wo die Per­son mit (Haupt)Wohnung gemel­det ist
  • nicht durch straf- oder zivil­ge­richt­li­che Ent­schei­dung vom Wahl­recht aus­ge­schlos­sen sind.

2. Die Stadt ist in 14 all­ge­mei­ne Stimm­be­zir­ke ein­ge­teilt. Selbst­ver­ständ­lich besteht aber auch beim Bür­ger­ent­scheid die Mög­lich­keit der Brief­wahl (sie­he Zif­fer 6 und 7 die­ser Bekanntmachung).

3. Es wird aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Stimm­be­rech­tig­ten k e i n e indi­vi­du­el­le Benach­rich­ti­gung (schrift­li­che Benach­rich­ti­gungs­kar­te) erhal­ten mit der Infor­ma­ti­on, in wel­chem Stimm­be­zirk und Abstim­mungs­raum sie abstim­men können.

Die­ser Bekannt­ma­chung liegt als Anla­ge ein ent­spre­chen­des Ver­zeich­nis bei, in dem alle Stra­ßen in Forch­heim mit dem zuge­wie­se­nen Stimm­be­zirk und dem jewei­li­gen Abstim­mungs­raum auf­ge­li­stet sind. Aus die­sem Ver­zeich­nis ist somit ersicht­lich, wo für jede/​n Stimmberechtigte/​n sich der zustän­di­ge Abstim­mungs­raum befin­det. Down­load als PDF-Datei: Gebiets­glie­de­rung für den Bürgerentscheid

Wir bit­ten um Beach­tung, dass alle Stimm­be­rech­tig­ten in das Bür­ger­ver­zeich­nis des Stimm­be­zir­kes ein­ge­tra­gen sind, in dem sie am vor­letz­ten Tage der Abstim­mung (= 08. 04.2016). mit Haupt­wohn­sitz gemel­det sind (Bei­spiel: jemand mel­det sich im Ein­woh­ner­mel­de­amt zum 04.04.2016 inner­halb von Forch­heim um, dann ist bereits der Abstim­mungs­raum der neu­en Wohn­an­schrift zuständig).

Nur in dem für sie zustän­di­gen Abstim­mungs­raum kann die stimm­be­rech­tig­te Per­son abstim­men – es sei denn sie besitzt einen ent­spre­chen­den von der Stadt Forch­heim aus­ge­stell­ten Abstimmungsschein.

Es besteht die Mög­lich­keit, schrift­lich oder zur Nie­der­schrift bei der Stadt Forch­heim Beschwer­de wegen unter­blie­be­ner oder unrich­ti­ger Ein­tra­gung in das Bür­ger­ver­zeich­nis zu erheben.

4. Die Abstim­men­den haben ihren Per­so­nal­aus­weis oder Rei­se­pass, aus­län­di­sche Uni­ons­bür­ger einen gül­ti­gen Iden­ti­täts­aus­weis oder ihren Rei­se­pass, zur Abstim­mung mitzubringen.

Die stimm­be­rech­tig­ten Per­so­nen erhal­ten beim Betre­ten des Abstim­mungs­raums den amt­li­chen Stimm­zet­tel aus­ge­hän­digt. Zur Stimm­ab­ga­be müs­sen Abstim­mungs­schutz­vor­rich­tun­gen ver­wen­det werden.

Die Durch­füh­rung der Abstim­mung und die Fest­stel­lung des Abstim­mungs­er­geb­nis­ses sind öffent­lich. Jeder­mann hat Zutritt, soweit das ohne Beein­träch­ti­gung der Abstim­mung mög­lich ist.

5. Wer einen Abstim­mungs­schein besitzt, kann das Stimm­recht ausüben

a) in jedem Stimm­be­zirk der Stadt Forch­heim, wobei der Abstim­mungs­schein mit­zu­brin­gen ist,

b) durch Brief­ab­stim­mung, wenn ihm eine per­sön­li­che Stimm­ab­ga­be am Tag des Bür­ger­ent­scheids nicht mög­lich ist.

6. Einen Abstim­mungs­schein erhal­ten auf Antrag

a) Stimm­be­rech­tig­te, die in einem Bür­ger­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen sind,

b) Stimm­be­rech­tig­te, die nicht in einem Bür­ger­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen sind, wenn

– sie nach­wei­sen, dass sie ohne Ver­schul­den die Antrags­frist für die Ein­tra­gung in das Bür­ger­ver­zeich­nis oder die Frist für die Beschwer­de wegen unter­blie­be­ner oder unrich­ti­ger Ein­tra­gung in das Bür­ger­ver­zeich­nis ver­säumt haben oder dass ihr Stimm­recht erst nach Ablauf der Antrags- oder Beschwer­de­frist ent­stan­den ist oder

– ihr Stimm­recht im Beschwer­de­ver­fah­ren fest­ge­stellt wor­den ist und sie nicht in einem Bür­ger­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen wurden.

7. Der Abstim­mungs­schein kann bis Frei­tag, 08.04.2016, 15.00 Uhr, beim Ein­woh­ner­mel­de­amt der Stadt Forch­heim, Satt­ler­tor­str. 5, 91301 Forch­heim (= Wahl­amt) schrift­lich oder münd­lich, nicht aber tele­fo­nisch, bean­tragt wer­den. Aus dem anson­sten form­lo­sen Antrag muss der Fami­li­en­na­me, der Vor­na­me, die Anschrift und das Geburts­da­tum ersicht­lich sein. Soll der Abstim­mungs­schein mit den ent­spre­chen­den Unter­la­gen nicht an die aktu­el­le Wohn­an­schrift geschickt wer­den, bit­te auch die gewünsch­te Zustell­an­schrift angeben.

In den Fäl­len der Nr. 6 Buchst. b kön­nen Abstim­mungs­schei­ne noch bis zum Abstim­mungs­tag, 15:00 Uhr, bean­tragt wer­den. Glei­ches gilt, wenn bei nach­ge­wie­se­ner plötz­li­cher Erkran­kung der Abstim­mungs­raum nicht oder nur unter unzu­mut­ba­ren Schwie­rig­kei­ten auf­ge­sucht wer­den kann.

Wer für einen ande­ren einen Abstim­mungs­schein bean­tragt, muss durch Vor­la­ge einer schrift­li­chen geson­der­ten Voll­macht nach­wei­sen, dass er dazu berech­tigt ist.

8. Stimm­be­rech­tig­te erhal­ten mit dem Abstim­mungs­schein zugleich

  • den Stimm­zet­tel,
  • einen Stimm­zet­tel­um­schlag,
  • einen Abstim­mungs­brief­um­schlag,
  • ein Merk­blatt zur Briefabstimmung.

Der Abstim­mungs­schein und die Brief­ab­stim­mungs­un­ter­la­gen wer­den den Stimm­be­rech­tig­ten zuge­sandt. Sie kön­nen auch an die Stimm­be­rech­tig­ten per­sön­lich aus­ge­hän­digt wer­den. Ande­ren Per­so­nen dür­fen der Abstim­mungs­schein und die Brief­ab­stim­mungs­un­ter­la­gen nur dann aus­ge­hän­digt wer­den, wenn die Berech­ti­gung zum Emp­fang durch Vor­la­ge einer schrift­li­chen Voll­macht nach­ge­wie­sen wird. Von der Voll­macht darf nur Gebrauch gemacht wer­den, wenn die bevoll­mäch­tig­te Per­son nicht mehr als vier Stimm­be­rech­tig­te ver­tritt; dies hat sie der Gemein­de vor der Aus­hän­di­gung der Unter­la­gen zu ver­si­chern. Die bevoll­mäch­tig­te Per­son muss bei Abho­lung der Unter­la­gen das 16. Lebens­jahr voll­endet haben; auf Ver­lan­gen hat sie sich auszuweisen.

9. Ver­lo­re­ne Abstim­mungs­schei­ne wer­den nicht ersetzt. Ver­si­chert eine stimm­be­rech­tig­te Per­son glaub­haft, dass ihr der bean­trag­te Abstim­mungs­schein nicht zuge­gan­gen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Bür­ger­ent­scheid, 12:00 Uhr, ein neu­er Abstim­mungs­schein erteilt werden.

10. Bei der Brief­ab­stim­mung müs­sen die Stimm­be­rech­tig­ten im Fal­le der Rück­sen­dung mit der Post den Abstim­mungs­brief mit dem Stimm­zet­tel und dem Abstim­mungs­schein so recht­zei­tig an die auf dem Abstim­mungs­brief ange­ge­be­ne Stel­le ein­sen­den, dass der Abstim­mungs­brief dort spä­te­stens am Tag des Bür­ger­ent­scheids bis 18:00 Uhr ein­geht. Mög­lich ist es aber auch, den Abstim­mungs­brief unmit­tel­bar bei der Stadt Forch­heim im Ein­woh­ner­mel­de­amt (= Wahl­amt) abzugeben.

Nähe­re Hin­wei­se erge­ben sich aus dem Merk­blatt zur Briefabstimmung.

11. Der Brief­ab­stim­mungs­vor­stand tritt zur Ermitt­lung des Brief­ab­stim­mungs­er­geb­nis­ses am Abstim­mungs­tag um 17.00 Uhr im gro­ßen Rat­haus­saal der Stadt Forch­heim, Haupt­str. 24, 91301 Forch­heim, zusammen.

12. Kenn­zeich­nung des Stimmzettels

Jede stimm­be­rech­tig­te Per­son hat eine Stimme.

Der Stimm­zet­tel ist an der für die Stimm­ver­ga­be vor­ge­se­he­nen Stel­le so anzu­kreu­zen, dass deut­lich wird, wie die abstim­men­de Per­son ent­schie­den hat. Danach ist der Stimm­zet­tel so zu fal­ten, dass die Stimm­ab­ga­be nicht erkenn­bar ist.

Das Anbrin­gen von Zusät­zen auf dem Stimm­zet­tel durch die abstim­men­de Per­son ist unzu­läs­sig und führt zur Ungül­tig­keit des Stimmzettels.

Die Stimm­be­rech­tig­ten kön­nen ihr Stimm­recht nur ein­mal und nur per­sön­lich aus­üben. Sind sie des Lesens unkun­dig oder wegen einer kör­per­li­chen Behin­de­rung nicht in der Lage, ihr Stimm­recht aus­zu­üben, kön­nen sie sich der Hil­fe einer Per­son ihres Ver­trau­ens bedienen.

13. Wer unbe­fugt abstimmt oder sonst ein unrich­ti­ges Ergeb­nis eines Bür­ger­ent­scheids her­bei­führt oder das Ergeb­nis ver­fälscht, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft. Der Ver­such ist straf­bar (§§ 108 d, 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

Forch­heim, den 16.03.2016

Franz Stumpf
Oberbürgermeister

3 Antworten

  1. Markus sagt:

    Geht es nur mir so, oder ent­hält das ver­link­te PDF „Gebiets­glie­de­rung für den Bür­ger­ent­scheid“ außer lee­ren Spal­ten kei­ner­lei brauch­ba­ren Text?

    Wo sol­len die Bür­ger denn nun abstim­men kön­nen? Wo fin­det man das genann­te Verzeichnis?

  2. Redaktion sagt:

    Sor­ry … da ist beim Kon­ver­tie­ren wohl ein Feh­ler pas­siert. Wir wer­den ver­su­chen die Liste noch­mals zu bekommen.

    A. Dittrich, Redaktion

  3. Redaktion sagt:

    Ist kor­ri­giert.