Land­rats­amt Forch­heim: Hin­wei­se zur Pfle­ge von Hecken und Bäumen

Umfang­rei­che Pfle­ge­maß­nah­men sind nur bis Ende Febru­ar zulässig

Hecken sind wert­vol­le Land­schafts­ele­men­te. Sie glie­dern die Land­schaft und ver­lei­hen ihr die Klein­tei­lig­keit, die wir an unse­rer Hei­mat so sehr schät­zen. Sie bie­ten Wind­schutz, ver­hin­dern Boden­ero­si­on und bie­ten Tie­ren Lebens­raum. Die Unte­re Natur­schutz­be­hör­de weist daher auf gesetz­li­che Ein­schrän­kun­gen bei der Pfle­ge von Hecken und Bäu­men hin.

Die öko­lo­gi­sche Bedeu­tung der Hecken liegt vor allem in ihrer Eig­nung als Brut‑, Nah­rungs- und Auf­ent­halts­ort für klei­ne Säu­ge­tie­re, Vögel und Insek­ten. Durch ihre linea­re Aus­deh­nung eig­nen sie sich auch her­vor­ra­gend für den Bio­top­ver­bund. Der Wert der Hecken wird durch die Zusam­men­set­zung aus stand­ort­ge­rech­ten, ein­hei­mi­schen Gehöl­zen wei­ter erhöht.

Die Natur­schutz­ge­set­ze ent­hal­ten zum Schutz von Bäu­men und Hecken meh­re­re Vor­schrif­ten. Ver­bo­ten ist es ins­be­son­de­re, Bäu­me außer­halb von Wald und Haus­gär­ten, Hecken und ande­re Gehöl­ze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Sep­tem­ber abzu­schnei­den oder auf den Stock zu set­zen. Wäh­rend die­ses Zeit­rau­mes sind ledig­lich scho­nen­de Form- und Pfle­ge­schnit­te zur Besei­ti­gung des Zuwach­ses der Pflan­zen oder zur Gesund­erhal­tung von Bäu­men zuläs­sig. Das Ver­bot gilt nicht für Maß­nah­men, die der Ver­kehrs­si­cher­heit die­nen. Aber auch bei der Gewähr­lei­stung der Ver­kehrs­si­cher­heit sind die Bestim­mun­gen des Arten­schut­zes zu beachten.

Umfang­rei­che Pfle­ge­maß­nah­men sind daher nur bis Ende Febru­ar 2016 zulässig.

Aus­drück­lich wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die voll­stän­di­ge Besei­ti­gung von Hecken ganz­jäh­rig nur mit aus­drück­li­cher Geneh­mi­gung des Land­rats­am­tes Forch­heim, Unte­re Natur­schutz­be­hör­de, erlaubt ist.

Neben den genann­ten Rege­lun­gen gel­ten all­ge­mei­ne Bestim­mun­gen zum Schutz wild leben­der Arten. Bäu­me und Hecken, die aktu­ell Lebens­stät­ten von Tie­ren sind, dür­fen grund­sätz­lich nicht besei­tigt werden.

Zuwi­der­hand­lun­gen stel­len Ord­nungs­wid­rig­kei­ten dar, die mit einem Buß­geld geahn­det wer­den können.

Kon­flik­te mit dem Natur­schutz­recht las­sen sich durch eine ent­spre­chen­de Pla­nung (z. B. Durch­füh­rung außer­halb der Brut- und Auf­zucht­zeit) in der Regel vermeiden.

Neben dem Natur­schutz­recht sind etwa­ige Baum­schutz­ver­ord­nun­gen der Städ­te und Gemein­den sowie ver­bind­li­che Fest­set­zun­gen in Bebau­ungs­plä­nen zu beachten.

Über die­se wesent­li­chen Vor­ga­ben hin­aus gibt es eine Rei­he von spe­zi­el­len Vor­schrif­ten. Die unte­re Natur­schutz­be­hör­de steht für Fra­gen ger­ne zur Ver­fü­gung (Tel. 09191/86–4200 oder 09191/86–4202).