Wahl­be­kannt­ma­chung für die Wahl des Ober­bür­ger­mei­sters in der Stadt Forch­heim am 06. März 2016

1. Die Abstim­mung dau­ert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2. Das Stimm­recht kann fol­gen­der­ma­ßen aus­ge­übt werden:

2.1 Im Abstim­mungs­raum:

2.1.1 Die Stadt Forch­heim ist in 29 all­ge­mei­ne Stimm­be­zir­ke eingeteilt.

In den Wahl­be­nach­rich­ti­gun­gen, die den Wahl­be­rech­tig­ten bis spä­te­stens 14. Febru­ar 2016 (21. Tag vor dem Wahl­tag) über­sandt wer­den, sind der Stimm­be­zirk und der Abstim­mungs­raum ange­ge­ben, in dem die Stimm­be­rech­tig­ten abstim­men kön­nen. Sie erhal­ten einen Hin­weis, ob der Abstim­mungs­raum bar­rie­re­frei ist.

2.1.2 Die Stadt Forch­heim ist in 1 Son­der­stimm­be­zirk ein­ge­teilt und zwar für das Kli­ni­kum Forch­heim und die Forch­hei­mer Alten­hei­me (Katha­ri­nen­spi­tal, Cari­tas-Alters­heim, Alten­heim Jörg Creut­zer, BRK-Alten­wohn­heim, Alten­heim Johann Hin­rich Wichern, Bay­ern­stift Pfle­ge­zen­trum Jahnpark).

2.1.3 Stimm­be­rech­tig­te kön­nen, wenn sie kei­nen Wahl­schein besit­zen, nur in dem Abstim­mungs­raum des Stimm­be­zirks abstim­men, in des­sen Wäh­ler­ver­zeich­nis sie ein­ge­tra­gen sind.

2.1.4 Wer einen Wahl­schein besitzt, kann das Stimm­recht aus­üben durch Stimm­ab­ga­be in jedem Abstim­mungs­raum der Stadt Forchheim.

2.1.5 Die Abstim­men­den haben ihre Wahl­be­nach­rich­ti­gung oder ihren Wahl­schein und ihren Per­so­nal­aus­weis, aus­län­di­sche Unionsbürger/​Unionsbürgerinnen einen Iden­ti­täts­aus­weis, oder ihren Rei­se­pass zur Abstim­mung mitzubringen.

2.1.6 Die Stimm­zet­tel wer­den den Abstim­men­den beim Betre­ten des Abstim­mungs­raums aus­ge­hän­digt. Sie müs­sen von den Stimm­be­rech­tig­ten allein in einer Wahl­zel­le des Abstim­mungs­raums gekenn­zeich­net werden.

2.1.7 Die Durch­füh­rung der Abstim­mung und die Fest­stel­lung des Abstim­mungs­er­geb­nis­ses sind öffent­lich. Jeder­mann hat Zutritt, soweit das ohne Beein­träch­ti­gung der Abstim­mung mög­lich ist.

2.1.8 Die Wahl­be­nach­rich­ti­gung ist auf­zu­he­ben, da sie für eine etwa­ige Stich­wahl benö­tigt wird.

2.2 Durch Brief­wahl

2.2.1 Wer durch Brief­wahl wäh­len will, muss dies beim Wahl­amt der Stadt Forch­heim bean­tra­gen und erhält dann fol­gen­de Unterlagen:

  • einen Stimm­zet­tel für die Oberbürgermeisterwahl,
  • einen Stimm­zet­tel­um­schlag für die­sen Stimmzettel,
  • einen hell­ro­ten Wahl­brief­um­schlag für den Wahl­schein und den Stimm­zet­tel­um­schlag mit der Anschrift der Behör­de, an die der Wahl­brief zu über­sen­den ist (Wahl­amt der Stadt Forchheim),
  • ein Merk­blatt für die Briefwahl.

Wer bereits einen Wahl­schein besitzt, kann den Stimm­zet­tel und die Brief­wahl­un­ter­la­gen auch nach­träg­lich erhalten.

Nähe­re Hin­wei­se dar­über, wie die Brief­wahl aus­zu­üben ist, erge­ben sich aus dem Merk­blatt für die Briefwahl.

2.2.2 Bei der Brief­wahl sor­gen die Stimm­be­rech­tig­ten dafür, dass der Wahl­brief mit den Stimm­zet­teln und dem Wahl­schein am Wahl­tag bis zum Ablauf der Abstim­mungs­zeit bei der auf dem Wahl­brief­um­schlag ange­ge­be­nen Behör­de eingeht.

3. Die Brief­wahl­vor­stän­de der 8 Brief­wahl­be­zir­ke tre­ten zur Ermitt­lung des Brief­wahl­er­geb­nis­ses am Wahl­sonn­tag um 16.00 Uhr im Wahl­amt der Stadt Forch­heim (= Ein­woh­ner­mel­de­amt) zusam­men. Die Stim­men­aus­zäh­lung erfolgt dann in ver­schie­de­nen Räum­lich­kei­ten der Stadt Forch­heim, Eine Liste der Aus­zäh­lungs­räu­me der Brief­wahl­be­zir­ke wird an der Amts­ta­fel ausgehängt.

4. Grund­sät­ze für die Kenn­zeich­nung der Stimmzettel:

Gewählt wird mit dem amt­lich her­ge­stell­ten Stimm­zet­tel. Er ist als Muster anschlie­ßend an die­se Bekannt­ma­chung abgedruckt.

4.1 Jede stimm­be­rech­tig­te Per­son hat eine Stim­me. Auf dem anschlie­ßend abge­druck­ten Stimm­zet­tel ist erläu­tert, wie der Stimm­zet­tel zu kenn­zeich­nen ist.

4.3 Der gekenn­zeich­ne­te Stimm­zet­tel ist mehr­fach so zu fal­ten, dass der Inhalt ver­deckt ist.

5. Die Stimm­be­rech­tig­ten kön­nen ihr Stimm­recht nur ein­mal und nur per­sön­lich aus­üben. Sind sie des Lesens unkun­dig oder wegen einer kör­per­li­chen Behin­de­rung nicht in der Lage, ihr Stimm­recht aus­zu­üben, kön­nen sie sich der Hil­fe einer Per­son ihres Ver­trau­ens bedienen.

6. Wer unbe­fugt wählt oder sonst ein unrich­ti­ges Ergeb­nis einer Wahl her­bei­führt oder das Ergeb­nis ver­fälscht, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft. Der Ver­such ist straf­bar (§ 107 a Abs.1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

Forch­heim, den 03. Febru­ar 2016
Dr. Till Zim­mer, Gemeindewahlleiter