Bekannt­ma­chung über die Ein­sicht in die Wäh­ler­ver­zeich­nis­se und die Ertei­lung von Wahl­schei­nen für die Wahl des Ober­bür­ger­mei­sters in der Stadt Forch­heim am 06. März 2016

1. Das Wäh­ler­ver­zeich­nis der Stadt Forch­heim für die Ober­bür­ger­mei­ster­wahl wird wäh­rend der all­ge­mei­nen Dienst­stun­den in der Zeit von Mon­tag, 15.02.2016 (20. Tag vor dem Wahl­tag) bis Frei­tag, 19.02.2016 (16. Tag vor dem Wahl­tag) im Wahl­amt der Stadt Forch­heim – Ein­woh­ner­mel­de­amt – Satt­ler­tor­str. 5, 91301 Forch­heim für Wahl­be­rech­tig­te zur Ein­sicht bereit­ge­hal­ten. Jeder Wahl­be­rech­tig­te kann die Rich­tig­keit oder die Voll­stän­dig­keit der zu sei­ner Per­son im Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­ge­nen Daten über­prü­fen. Sofern ein Wahl­be­rech­tig­ter die Rich­tig­keit oder die Voll­stän­dig­keit der Daten von ande­ren im Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­ge­nen Per­so­nen über­prü­fen will, hat er Tat­sa­chen glaub­haft zu machen, aus denen sich eine Unrich­tig­keit oder eine Unvoll­stän­dig­keit des Wäh­ler­ver­zeich­nis­ses erge­ben kann. Das Recht zur Über­prü­fung besteht nicht hin­sicht­lich der Daten von Wahl­be­rech­tig­ten, für die im Mel­de­re­gi­ster eine Aus­kunfts­sper­re nach dem Mel­de­ge­setz ein­ge­tra­gen ist.

2. Das Stimm­recht kann nur aus­üben, wer in ein Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen ist oder einen Wahl­schein hat.

Wer das Wäh­ler­ver­zeich­nis für unrich­tig oder für unvoll­stän­dig hält, kann inner­halb der oben genann­ten Ein­sichts­frist Beschwer­de ein­le­gen. Die Beschwer­de kann schrift­lich oder zur Nie­der­schrift bei der Stadt Forch­heim ein­ge­legt werden.

3. Wahl­be­rech­tig­te, die in einem Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen sind, erhal­ten spä­te­stens am 14.02.2016 (21. Tag vor dem Wahl­tag) eine Wahl­be­nach­rich­ti­gung mit einem Vor­druck für einen Antrag auf Ertei­lung eines Wahl­scheins. Wer kei­ne Wahl­be­nach­rich­ti­gung erhal­ten hat, aber glaubt, wahl­be­rech­tigt zu sein, muss Beschwer­de gegen das Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­le­gen, wenn er nicht Gefahr lau­fen will, dass er sein Stimm­recht nicht aus­üben kann.

4. Wer in einem Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen ist und kei­nen Wahl­schein besitzt, kann nur in dem Stimm­be­zirk abstim­men, in des­sen Wäh­ler­ver­zeich­nis er geführt wird.

5. Wer einen Wahl­schein besitzt, kann das Stimm­recht ausüben

- per­sön­lich in jedem Wahl­lo­kal der Stadt Forchheim,

- durch Brief­wahl, wenn ihm eine Stimm­ab­ga­be im Wahl­kreis nicht mög­lich ist.

6. Einen Wahl­schein erhal­ten auf Antrag

6.1 Wahl­be­rech­tig­te, die in einem Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen sind,

6.2 Wahl­be­rech­tig­te, die in einem Wäh­ler­ver­zeich­nis nicht ein­ge­tra­gen sind, wenn

a)
sie nach­wei­sen, dass sie ohne Ver­schul­den die Antrags­frist für die Ein­tra­gung in das Wäh­ler­ver­zeich­nis oder die Frist für die Beschwer­de wegen der Rich­tig­keit und der Voll­stän­dig­keit des Wäh­ler­ver­zeich­nis­ses ver­säumt haben, oder

b)
ihr Wahl­recht erst nach Ablauf der Antrags- oder Beschwer­de­fri­sten ent­stan­den ist, oder

c)
ihr Wahl­recht im Beschwer­de­ver­fah­ren fest­ge­stellt wor­den ist und sie nicht in einem Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen wurden.

7. Der Wahl­schein kann bis zum 04.03.2016, 15:00 Uhr, (2. Tag vor dem Wahl­tag) beim Wahl­amt der Stadt Forch­heim – Ein­woh­ner­mel­de­amt – Satt­ler­tor­str. 5, 91301 Forch­heim schrift­lich oder münd­lich, nicht aber fern­münd­lich, bean­tragt wer­den. Der mit der Wahl­be­nach­rich­ti­gung über­sand­te Vor­druck kann ver­wen­det werden.

In den Fäl­len der Nr. 6.2 kön­nen Wahl­schei­ne noch bis zum Wahl­tag, 15:00 Uhr, bean­tragt wer­den. Glei­ches gilt, wenn bei nach­ge­wie­se­ner plötz­li­cher Erkran­kung der Abstim­mungs­raum nicht oder nur unter unzu­mut­ba­ren Schwie­rig­kei­ten auf­ge­sucht wer­den kann.

8. Wer den Antrag für einen ande­ren stellt, muss durch Vor­la­ge einer schrift­li­chen geson­der­ten Voll­macht nach­wei­sen, dass er dazu berech­tigt ist.

9. Die Wahl­be­rech­tig­te erhal­ten mit dem Wahlschein

– einen Stimm­zet­tel für die Oberbürgermeisterwahl,

– einen Stimm­zet­tel­um­schlag für den Stimmzettel,

– einen hell­ro­ten Wahl­brief­um­schlag für den Wahl­schein und den Stimm­zet­tel­um­schlag mit der Anschrift der Behör­de, an die der Wahl­brief zu über­sen­den ist,

– ein Merk­blatt für die Briefwahl.

10. Der Wahl­schein, der Stimm­zet­tel und die Brief­wahl­un­ter­la­gen wer­den den Wahl­be­rech­tig­ten zuge­sandt. Sie kön­nen auch an die Wahl­be­rech­tig­ten per­sön­lich aus­ge­hän­digt wer­den. Ande­ren Per­so­nen als den Wahl­be­rech­tig­ten dür­fen der Wahl­schein, der Stimm­zet­tel und die Brief­wahl­un­ter­la­gen nur aus­ge­hän­digt wer­den, wenn die Berech­ti­gung zum Emp­fang durch Vor­la­ge einer schrift­li­chen Voll­macht nach­ge­wie­sen wird. Von der Voll­macht darf nur Gebrauch gemacht wer­den, wenn die bevoll­mäch­tig­te Per­son nicht mehr als vier Wahl­be­rech­tig­te ver­tritt; dies hat sie der Gemein­de vor der Aus­hän­di­gung der Unter­la­gen schrift­lich zu ver­si­chern. Die bevoll­mäch­tig­te Per­son muss bei Abho­lung der Unter­la­gen das 16. Lebens­jahr voll­endet haben; auf Ver­lan­gen hat sie sich aus­zu­wei­sen. Kann eine wahl­be­rech­tig­te Per­son infol­ge einer Behin­de­rung weder die Unter­la­gen selbst abho­len noch einem Drit­ten eine Voll­macht ertei­len, darf sie sich der Hil­fe einer Per­son ihres Ver­trau­ens bedie­nen. Die­se hat unter Anga­be ihrer Per­so­na­li­en glaub­haft zu machen, dass sie ent­spre­chend dem Wil­len der wahl­be­rech­tig­ten Per­son handelt.

11. Ver­lo­re­ne Wahl­schei­ne wer­den nicht ersetzt. Ver­si­chert eine wahl­be­rech­tig­te Per­son glaub­haft, dass ihr der bean­trag­te Wahl­schein nicht zuge­gan­gen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Wahl­tag, 12:00 Uhr, ein neu­er Wahl­schein erteilt werden.

12. Bei der Brief­wahl müs­sen die Stimm­be­rech­tig­ten den Wahl­brief mit dem Stimm­zet­tel und dem Wahl­schein so recht­zei­tig an die auf dem Wahl­brief­um­schlag ange­ge­be­ne Stel­le ein­sen­den, dass der Wahl­brief dort spä­te­stens am Wahl­tag bis 18:00 Uhr ein­geht. Er kann dort auch abge­ge­ben werden.

Nähe­re Hin­wei­se dar­über, wie die Brief­wahl aus­zu­üben ist, erge­ben sich aus dem Merk­blatt für die Briefwahl.

Forch­heim, 02.02.2016

Dr. Till Zimmer
Gemeindewahlleiter