Leser­brief: „Man­geln­de Regel­kennt­nis des Stadtwerkefahrpersonals“

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Sehr geehr­te Damen und Herren!

Wie­der­holt gab es bereits Anlaß, Sie, die Ver­ant­wort­li­chen der Stadt­wer­ke Bam­berg bzw. deren Ver­kehrs­be­triebs, dar­auf hin­zu­wei­sen, daß zumin­dest ein Teil Ihres Fahr­per­so­nals Lücken in der Kennt­nis der Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung an den Tag legt, die rele­vant für die Ver­kehrs­si­cher­heit sind. Lei­der zeig­ten Sie sich bis­her augen­schein­lich nicht in der Lage (oder bereit?), Abhil­fe zu schaffen.

Am Mor­gen des 26. Janu­ars befuhr ich mit mei­nem Fahr­rad-Anhän­ger­ge­spann den Regens­bur­ger Ring (Frie­dens­brücke) in öst­li­cher Rich­tung. Ein Fah­rer der Stadt­bus­li­nie 906 fühl­te sich bemü­ßigt, mich vor und wäh­rend sei­nes Über­hol­vor­gangs sowie spä­ter, als ich ihn an der Hal­te­stel­le pas­sier­te, aggres­siv anzu­hu­pen. Offen­sicht­lich woll­te er sei­nem Unmut dar­über, daß ich nicht den soge­nann­ten „Rad­weg“ benutz­te, Aus­druck verleihen.

1. Rad­weg ist nicht anzufahren

Von Gau­stadt kom­mend, müß­te ein Rad­fah­rer eine 15 cm hohe Bord­stein­kan­te über­win­den, um auf den Rad­weg zu gelan­gen. Das ist weder unge­fähr­lich noch zumut­bar und mit dem Hän­ger­ge­spann unmög­lich. Somit gilt für die Anord­nung der Radwegbenutzungspflicht:

„Ohne Rück­sicht auf das Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen des Absat­zes 1 ist ein Ver­wal­tungs­akt nich­tig, … 4. den aus tat­säch­li­chen Grün­den nie­mand aus­füh­ren kann“ (Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz, §44–2).

2. Das Fahr­rad-Anhän­ger­ge­spann unter­liegt nicht der ange­ord­ne­ten Benutzungspflicht

Der Zwei­rich­tungs­rad­weg weist eine lich­te Wei­te (Sum­me von Fahr­weg­brei­te und hier nicht vor­han­de­nen seit­li­chen Sicher­heits­räu­men) auf, die im Maxi­mum knapp über der Min­dest­brei­te gemäß All­ge­mei­ner Ver­wal­tungs­vor­schrift zur Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung (VwV-StVO) und spür­bar unter der Min­dest­brei­te (2,50 m zzgl. seit­li­cher Sicher­heits­räu­me) gemäß der Emp­feh­lun­gen für Rad­ver­kehrs­an­la­gen (ERA 2010) liegt. Selbst die Min­dest­brei­te gemäß VwV-StVO wird mehr­fach deut­lich unter­schrit­ten. Von Regel­ma­ßen darf nicht ein­mal geträumt werden.

Über­hol- und Begeg­nungs­ver­kehr mit mehr­spu­ri­gen Fahr­rä­dern oder Gespan­nen ist auf die­sem Weg nicht ohne Eigen­ge­fähr­dung mög­lich. Es muß der Geh­weg in Anspruch genom­men wer­den (laut Recht­spre­chung darf nicht ein­mal der Len­ker in des­sen Luft­raum ragen: OLG Cel­le, Az. 9 U 190/00), wenn nicht der ande­re Rad­ler ris­kie­ren will oder soll, über den Bord­stein auf die Fahr­bahn abzurutschen.

„Die Benut­zung von in Fahrt­rich­tung links ange­leg­ten Rad­we­gen in Gegen­rich­tung ist ins­be­son­de­re inner­halb geschlos­se­ner Ort­schaf­ten mit beson­de­ren Gefah­ren ver­bun­den und soll des­halb grund­sätz­lich nicht ange­ord­net werden. …

Am Anfang und am Ende einer sol­chen Anord­nung ist eine siche­re Que­rungs­mög­lich­keit der Fahr­bahn zu schaf­fen. Vor­aus­set­zung für die Anord­nung ist, dass die lich­te Brei­te des Rad­we­ges ein­schließ­lich der seit­li­chen Sicher­heits­räu­me durch­ge­hend in der Regel 2,40 m, min­de­stens 2,0 m beträgt …

Die vor­ge­ge­be­nen Maße für die lich­te Brei­te bezie­hen sich auf ein ein­spu­ri­ges Fahr­rad. Ande­re Fahr­rä­der … wie mehr­spu­ri­ge Lasten­fahr­rä­der und Fahr­rä­der mit Anhän­ger wer­den davon nicht erfaßt. Die Füh­rer ande­rer Fahr­rä­der sol­len in der Regel dann, wenn die Benut­zung des Rad­we­ges nach den Umstän­den des Ein­zel­fal­les unzu­mut­bar ist, nicht bean­stan­det wer­den, wenn sie den Rad­weg nicht benut­zen“ (VwV-StVO).

Anders als bei Ein­rich­tungs­rad­we­gen läßt die Ver­ord­nung für Zwei­rich­tungs­rad­we­ge kei­ner­lei Aus­nah­me vom Min­dest­maß zu! Daß die siche­ren Que­rungs­mög­lich­kei­ten feh­len, braucht wohl nicht eigens erwähnt zu werden.

Ein Rad­weg, der nicht ein­mal den für nor­ma­le, ein­spu­ri­ge Fahr­rä­der gel­ten­den Qua­li­täts­an­for­de­run­gen genügt, wie im vor­lie­gen­den Fall gar unbe­zwei­fel­bar gegen gel­ten­de Vor­schrif­ten ver­stößt, darf wohl mit Fug und Recht als für ein mehr­spu­ri­ges Gespann unzu­mut­bar ange­se­hen werden.

Unge­ach­tet der bereits genann­ten Män­gel, ist die Anord­nung der Benut­zungs­pflicht ohne­hin aus meh­re­ren Grün­den rechts­wid­rig. Unter ande­rem ver­bleibt kein aus­rei­chen­der Raum für den fuß­läu­fi­gen Ver­kehr, der nach VwV-StVO und RASt06 (Richt­li­ni­en für die Anla­ge von Stadt­stra­ßen) auch mit Kin­der­wa­gen oder Roll­stuhl im Begeg­nungs­ver­kehr unge­hin­dert mög­lich sein muß. Auf dem Regens­bur­ger Ring ist der „Geh­weg“ über wei­te Strecken kaum einen Meter breit. Und die unsäg­li­che Situa­ti­on an der Hal­te­stel­le bedarf nun wirk­lich kei­nes Kommentars.

Doch selbst ein regel­kon­form ange­leg­ter Rad­weg darf nur benut­zungs­pflich­tig sein, wenn „auf Grund der beson­de­ren ört­li­chen Ver­hält­nis­se eine Gefah­ren­la­ge besteht, die das all­ge­mei­ne Risi­ko … erheb­lich über­steigt“ (StVO, §45–9). Eine sol­che ist auf dem Regens­bur­ger Ring, der einen über­sicht­li­chen Ver­lauf auf­weist, nicht erkenn­bar. Allein das Kraft­fahr­zeug­auf­kom­men zur Beur­tei­lung her­an­zu­zie­hen oder gar all­ge­mei­ne Sicher­heits­über­le­gun­gen zur Begrün­dung einer Rad­weg­be­nut­zungs­pflicht anzu­füh­ren, ist nach höchst­in­stanz­li­cher Recht­spre­chung nicht zuläs­sig. Glei­ches gilt für Gefah­ren­si­tua­tio­nen, die auf gro­ben Regel­ver­stoß der Ver­kehrs­teil­neh­mer zurück­zu­füh­ren sind (hier sind die Behör­den gehal­ten, Regel­be­ach­tung durch­zu­set­zen). Zudem hat gera­de der Rad­weg schon mehr­fach Unfäl­le ver­ur­sacht, min­de­stens ein­mal unter Betei­li­gung eines Bam­ber­ger Linienbusses.

Lei­der führt die unzu­läs­sig ange­ord­ne­te Benut­zungs­pflicht immer wie­der dazu, daß Kraft­fah­rer gegen­über auf der Fahr­bahn Radeln­den aggres­siv wer­den und sich dabei im Recht wäh­nen – auch Fahr­per­so­nal Ihrer sowie ande­rer Unter­neh­men Omni­bus­se zählt zu die­sem Kreis. Hupen und Schimp­fen sind noch die harm­lo­se­ren Ver­hal­tens­for­men. Doch auch „Schall- und Leucht­zei­chen darf nur geben, wer außer­halb geschlos­se­ner Ort­schaf­ten über­holt oder wer sich oder Ande­re gefähr­det sieht“ (StVO, §16–1).

Allein an besag­tem Mor­gen bin ich auf dem Regens­bur­ger Ring, einer Strecke von nur 850 m, fünf­mal von Pkw-Fah­rern vor­sätz­lich bedrängt und geschnit­ten wor­den. Die Ver­ant­wor­tung für die­se Nöti­gun­gen und Gefähr­dun­gen liegt zwar in erster Linie bei den Fahr­zeug­füh­rern. Doch auch die Ver­kehrs­be­hör­de, wel­che für den „Rad­weg“ zustän­dig ist, sowie Poli­zei und Justiz, die sich beharr­lich wei­gern, der­ar­ti­ges zu ahn­den, tra­gen ihren Teil bei.

Um so bedau­er­li­cher ist, wenn selbst die Beschäf­tig­ten eines öffent­li­chen Dienst­lei­sters sol­che Cha­rak­ter­de­fi­zi­te aufweisen.

Mit freund­li­chen Grüßen
Wolf­gang Bönig