Obe­re König­stra­ße: Bam­ber­ger FDP will Rad­weg wie­der im Gegen­ver­kehr ausweisen

In einem Antrag an OB Andre­as Star­ke spricht sich FDP-Stadt­rat Mar­tin Pöh­ner dafür aus, die Rad­we­ge­ver­bin­dung Ket­ten­brücke – Obe­re König­stra­ße – Let­zen­gas­se wie­der im Gegen­ver­kehr auszuweisen.

„Die aktu­el­le Aus­schil­de­rung auf die­sem wich­ti­gen Stadt­aus­wärts­weg für Rad­fah­rer ist fern­ab jeder Rea­li­tät“, kri­ti­siert der FDP-Stadt­rat. „Hier kor­rekt zu fah­ren, näm­lich von der Ket­ten­brücke kom­mend rechts in die Obe­re Königs­stra­ße auf der Auto­fahr­bahn ein­zu­bie­gen und dann sofort wie­der links in die Let­zen­gas­se abzu­bie­gen ist viel zu gefähr­lich“, so Pöh­ner. Da sei­en auf kurz oder lang Unfäl­le vor­pro­gram­miert. „Oben­drein neh­men nahe­zu alle Rad­fah­rer den Rad­weg auf der lin­ken Sei­te und benüt­zen ihn wei­ter­hin im Gegen­ver­kehr, wie es jah­re­lang aus­ge­schil­dert war und erfolg­reich prak­ti­ziert wur­de“, erläu­tert Pöh­ner weiter.

Der FDP-Stadt­rat bean­tragt des­halb, den Rad­weg auf der Sei­te des Stadt­mar­ke­tings auf dem kur­zen Stück von der Ket­ten­brück­stra­ße bis zur Let­zen­gas­se wie­der im Gegen­ver­kehr aus­zu­wei­sen. „Das ist im Ver­gleich zur der­zei­ti­gen Lösung weit­aus siche­rer und fah­r­ad­fah­rer­freund­li­cher“. Dass man vor gerau­mer Zeit den Gegen­ver­kehr auf dem Rad­weg auf­ge­ho­ben hat, bezeich­net Pöh­ner als “büro­kra­ti­schen Schild­bür­ger­streich fern­ab der Realität“.

Dar­über hin­aus sol­len die Rad­fah­rer aber auch wei­ter­hin die Stra­ße benüt­zen kön­nen, wenn sie das wol­len. Eine Benüt­zungs­pflicht soll mit dem wie­der im Gegen­ver­kehr aus­ge­wie­se­nen Rad­weg auf der öst­li­chen Stra­ßen­sei­te nicht ver­bun­den wer­den, so der FDP-Stadt­rat in sei­nem Antrag abschließend.

1 Antwort

  1. Ferenc sagt:

    Herr Pöh­ner täte gut dar­an, sich zunächst fach­kun­dig zu machen, bevor er einen Antrag ein­bringt. Lei­der ist das in der Bam­ber­ger Kom­mu­nal­po­li­tik (nicht nur) bei fahr­rad­be­zo­ge­nen The­men nicht üblich – selbst die Ver­kehrs­be­hör­den igno­rie­ren die ent­spre­chen­den Regel­wer­ke und Vor­schrif­ten nahe­zu durchgehend.

    Neu erstell­te bzw. aus­ge­wie­se­ne oder erheb­lich umge­bau­te Rad­we­ge im Zwei­rich­tungs­ver­kehr müs­sen nach den Emp­feh­lun­gen für Rad­ver­kehrs­an­la­gen, aktu­el­le Fas­sung von 2010, eine Fahr­weg­brei­te von 3,0 m sowie seit­li­che Sicher­heits­räu­me von 0,25 m zu Hin­der­nis­sen und Fuß­ver­kehr sowie 0,75 m zu flie­ßen­dem oder ruhen­dem Kraft­fahr­zeug­ver­kehr auf­wei­sen. In unver­meid­li­chen Eng­stel­len darf, wenn Ver­kehrs­si­cher­heit und ‑stär­ke es zulas­sen, die Fahr­weg­brei­te bis auf 2,5 m oder (!) der Abstand zum Kraft­fahr­zeug­ver­kehr bis auf 0,5 m redu­ziert wer­den – aller­dings nicht bei­des zugleich.

    Unge­ach­tet der bau­li­chen Sei­ten­räu­me haben Rad­fah­rer zu Fuß­gän­gern – je nach den Umstän­den des Ein­zel­falls – einen deut­lich höhe­ren Abstand (auch 40 cm kön­nen der Recht­spre­chung zu Fol­ge zu wenig sein) sowie zu abge­stell­ten Kraft­fahr­zeu­gen je nach deren Tür­brei­te 0,8 bis 1,5 m Distanz ein­zu­hal­ten. Das schränkt die ver­füg­ba­re Fahr­weg­brei­te deut­lich ein. Über­dies wird der Rad­weg immer wie­der unge­ahn­det als Abstell­flä­che für Müll­ton­nen, Sperr­müll, Alt­pa­pier, diver­ses Lade­gut und ande­res mißbraucht.

    Fah­ren­de Kraft­fahr­zeu­ge müs­sen min­de­stens 1,5 m Sei­ten­ab­stand zu den Rad­lern belas­sen – das gilt auch, wenn die­se einen Son­der­weg benut­zen, was bei­spiels­wei­se die rechts­wid­rig ange­ord­ne­te Rad­weg­be­nut­zungs­pflicht in der Zoll­ner­un­ter­füh­rung ad absur­dum führt.

    Links der Fahr­bahn geführ­te Rad­we­ge sol­len auf Grund ihres hohen Gefah­ren­po­ten­ti­als grund­sätz­lich nicht ange­ord­net wer­den, ist der All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrift zur StVO zu ent­neh­men. Gibt es sie aus­nahms­wei­se doch, benö­ti­gen sie zwin­gend siche­re Mög­lich­kei­ten zur Fahr­bahn­que­rung an Beginn und Ende sowie Blend­schutz gegen­über dem asym­me­tri­schen Abblend­licht der ent­ge­gen­kom­men­den Kraft­fahr­zeu­ge. All dies ist auf der Obe­ren Königs­stra­ße nicht gege­ben – viel­mehr stellt das Ende in Höhe der Let­zen­gas­se eine erheb­li­che Gefah­ren­stel­le dar, die durch das Sicht­hin­der­nis Pflanz­con­tai­ner noch ver­schärft wird.

    Wenn­gleich die bau­li­chen Anfor­de­run­gen benut­zungs­pflich­ti­ge Rad­we­ge betref­fen, haben sie selbst­ver­ständ­lich auch Bedeu­tung für nicht benut­zungs­pflich­ti­ge. Denn sie beru­hen auf den Not­wen­dig­kei­ten der Ver­kehrs­si­cher­heit. Nach Vor­ga­be des Innen- und Ver­kehrs­mi­ni­ste­ri­ums, Ober­ste Bau­be­hör­de, „sol­len nicht benut­zungs­pflich­ti­ge Rad­we­ge die glei­chen Qua­li­täts­kri­te­ri­en hin­sicht­lich Brei­te, Ober­flä­chen­ge­stal­tung und Sicher­heit in Kno­ten­punk­ten erfül­len – sie sind kei­ne Rad­we­ge ‚2. Klas­se‘!“ (Rad­ver­kehrs­hand­buch Radl­land Bay­ern, Mai 2011).

    Nach Aus­sa­gen der Ver­si­che­rungs­wirt­schaft tra­gen nicht regel­kon­form gestal­te­te Rad­ver­kehrs­an­la­gen erheb­lich zum Unfall­ge­sche­hen bei.

    Nach links von der Fahr­bahn der Obe­ren Königs­stra­ße in die Let­zen­gas­se abbie­gen­de Rad­fah­rer sind, soweit sie selbst sich vor­schrifts­ge­mäß ver­hal­ten (Schul­ter­blicke, deut­li­ches Anzei­gen der Fahrt­rich­tungs­än­de­rung, bere­chen­ba­res Ein­ord­nen), nur durch regel­wid­rig han­deln­de Kraft­fah­rer, die eben dies nicht dul­den wol­len bzw. zu schnell unter­wegs sind, gefähr­det. Hier sind Ver­kehrs­er­zie­hung, Fahr­aus­bil­dung, Über­wa­chung und Ahn­dung gefragt, nicht aber (ange­ord­ne­te oder sub­til ver­an­laß­te) Ver­drän­gung des Rad­ver­kehrs von der Fahrbahn.

    Zudem haben Rad­fah­rer, die sich die­ses „direk­te Links­ab­bie­gen“ nicht zutrau­en, gemäß StVO die Mög­lich­keit, es indi­rekt zu tun: rechts blei­ben bis in Höhe der Let­zen­gas­se und eine Ver­kehrs­lücke zur Fahr­bahn­que­rung nut­zen. Alter­na­tiv kön­nen sie auch bis zur Luit­pold­stra­ße vor­fah­ren, dort (zu Fuß oder eben­falls durch indi­rek­tes Abbie­gen) signal­ge­si­chert die Stra­ße über­que­ren und das kur­ze Stück zurück­fah­ren. Das mag ein wenig umständ­li­cher sein, beinhal­tet aber weni­ger Risi­ken als die Frei­ga­be des Rad­wegs für Zweirichtungsverkehr.