Stu­die­ren­den­ver­tre­tung der Uni Bam­berg: „Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se an den Hoch­schu­len verbessern!“

Symbolbild Bildung

Der­zeit wird das Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags­ge­setz erneu­ert und heu­te im Bun­des­tag prä­sen­tiert. Die­ses Gesetz erlaubt den Hoch­schu­len viel stär­ker Befri­stun­gen am Arbeits­platz durch­zu­füh­ren als es sonst üblich ist, denn außer­halb der Hoch­schu­len wirkt das Teil­zeit- und Befri­stungs­ge­setz. Die­ses regelt, dass nach einem sach­grund­los befri­ste­ten Arbeits­ver­hält­nis von zwei Jah­ren eine unbe­fri­ste­te Stel­le fol­gen muss. Dies gilt jedoch in der Wis­sen­schaft nicht. So dür­fen hier Stel­len für ins­ge­samt sechs statt zwei Jah­ren befri­stet wer­den. Hier­bei sind Monats- und Jah­res­ver­trä­ge die Regel. So haben laut Daten der Gewerk­schaft für Erzie­hung und Wis­sen­schaf­ten 53 Pro­zent der Befri­stun­gen an Hoch­schu­len eine Dau­er von unter einem Jahr.

Außer­halb der Pro­fes­sur sind im wis­sen­schaft­li­chem Arbeits­be­reich unbe­fri­ste­te Ver­trä­ge somit undenk­bar, so dass Men­schen, wel­che nach dem Ende der Maxi­mal­be­fri­stungs­dau­er von sechs Jah­ren prak­tisch kei­ne Stel­len mehr zur Ver­fü­gung ste­hen. Wer nach die­ser Zeit kei­ne Chan­ce auf eine Pro­fes­sur, Ver­wal­tungs­stel­le oder eine der sehr weni­gen Rats­stel­len hat, hat kaum mehr die Mög­lich­keit an einer Uni ange­stellt zu wer­den. So waren oft Bemü­hun­gen für eine wis­sen­schaft­li­che „Kar­rie­re“ ver­geb­lich. Die­ses System jedoch möch­te der Gesetz­ge­ber nicht ändern. Ledig­lich wird beab­sich­tigt kur­ze Befri­stun­gen zu vermeiden.

„Die­se unmensch­li­chen Arbeits­ver­hält­nis­se der Befri­stung müs­sen auf­ge­ho­ben wer­den“, for­dert Made­lei­ne Bald­auf, Refe­ren­tin des Refe­ra­tes für Hoch­schul­po­li­tik der Stu­die­ren­den­ver­tre­tung der Uni Bamberg.

Flo­ri­an Hack­mann, stu­den­ti­scher Sena­tor der Uni Bam­berg fügt hin­zu: „ Auch an unse­rer Uni­ver­si­tät sind befri­ste­te Arbeits­ver­trä­ge die Regel. So bekom­men hier teil­wei­se wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter nur eine 25 Pro­zent-Stel­le und sind gene­rell auf ein hal­bes Jahr befristet.“